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GKV-Versorgungsstrukturgesetz: Anspruch & Wirklichkeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

 

bei den Wunschzetteln ist inzwischen Redaktionsschluss und wir können gespannt bleiben, was uns im Weihnachtsmannsack am 24. Dezember tatsächlich beschert wird.

 

Ähnlich ist es beim neuen Gesetz. Nach umfangreichen Wunschzetteln, Bitten, aber auch harten Forderungen unterschiedlichster Interessenvertreter, nicht zuletzt auch aus dem KV-System, wurde das Gesetz nach 2. und 3. Lesung am 1. Dezember beschlossen. Mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 ist zu rechnen. Viele der Regelungen greifen in den ärztlichen Alltag ein, einige möchte ich schwerpunktmäßig herausgreifen.

 

Die Planungsbereiche werden flexibilisiert und müssen nicht mehr wie bisher Stadt- und Landkreisen entsprechen. Die Verhältniszahlen der Ärzte, die für eine bestimmte Einwohnerzahl als bedarfsgerecht anzusehen sind, werden unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung neu berechnet. Die als überversorgt eingestuften Regionen nehmen ab. Berücksichtigt werden auch Mitversorgungseffekte in Ballungszentren für das Umland. Vorgesehen ist, dass der Zulassungsausschuss bereits im Vorfeld eines in überversorgten Planungsbereichen vorgesehenen Nachbesetzungsverfahrens darüber zu entscheiden hat, ob ein solches überhaupt erfolgen soll. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, Ehegatten, Lebenspartner und Partner in Berufsausübungsgemeinschaften. Im negativen Fall erhält der ausscheidende Vertragsarzt von der KV eine Entschädigung aus der Gesamtvergütung in Höhe des Verkehrswertes. Das Thema Praxisaufkauf wurde und wird heiß diskutiert. Ich glaube aber, dass es weniger Bedeutung haben wird als angenommen. Denn auch die Kostenträger - Partner im Zulassungsausschuss - müssten den Mut haben, eine Praxis „vom Markt“ zu nehmen. Die Frage des „Verkehrswertes“ ist innerärztlich zu diskutieren und zu definieren, unter Wahrung der Interessen des Abgebenden und der Vertragsärzteschaft.

 

Im Bereich der Sicherstellung wird die Residenzpflicht aufgehoben. Praxissitze können innerhalb eines Planungsbereiches nur noch verlegt werden, wenn dem nicht Versorgungsgesichtspunkte entgegenstehen. Dies gilt auch für Sitzverlegungen in ein MVZ.

 

Die KVen können in unterversorgten Gebieten Strukturfonds bilden, beispielsweise für Investitionskostenzuschüsse bei Neuniederlassungen. Die Krankenkassen müssen sich in gleicher Höhe beteiligen, jeweils bis zu 0,1 % der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV).

 

Alle Leistungen von Ärzten, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind, werden grundsätzlich von der Abstaffelung ausgenommen und stattdessen voll vergütet. Allerdings ist nicht geregelt, woher das dazu notwendige Geld kommen soll! Es wäre eine Augenwischerei, sollte dies aus der MGV - zu Lasten der Anderen - kommen. Hier sind die Kostenträger in der Pflicht!

 

Vorgesehen ist auch ein Wartezeit-management. Die KVen und die Landesverbände der Krankenkassen haben Regelungen zu treffen. Sanktionen sind nicht vorgesehen. Sie würden wohl auch am Kern der Sache vorbei gehen. Wir haben aber darauf zu achten, dass nicht wieder zeitraubende und kontraproduktive Bürokratie mit Frust statt Lust kreiert wird. Nichts desto Trotz müssen wir auch unsere eigenen Strukturen hinterfragen.

 

Die Gründungsbedingungen für MVZ werden im Interesse der Ärzteschaft, bei Bestandsschutz bestehender Einrichtungen, modifiziert. Allerdings sind auch Genossenschaften künftig gründungsberechtigt, so dass wohl auf diese Weise über stille Beteiligungen nichtärztliches Fremdkapital implementiert werden könnte.

 

Bezüglich der Richtgrößenprüfungen wird das Prinzip Beratung vor Regress gestärkt. Es konnte leider nicht erreicht werden, die Richtgrößenprüfungen bzw. die Richtgrößen selbst abzuschaffen.

 

Neu eingeführt wird die „ambulante spezialfachärztliche Versorgung“. Sie umfasst die Diagnostik komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Entgegen dem Regierungsentwurf wird nun im Wesentlichen eingegrenzt auf schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hoch spezialisierte Leistungen. Leistungserbringer sind Vertragsärzte und Krankenhäuser, die Genehmigung zur Leistungserbringung erfolgt durch die Selbstverwaltung, die Abrechnung direkt mit den Krankenkassen oder optional über die KVen. Der Gesetzgeber hat grundsätzliche Regelungen zu Kooperationsvereinbarungen zwischen ambulant und stationär sowie einen vertragsärztlichen Überweisungsvorbehalt aufgenommen. Es wird aber sehr darauf ankommen, wie dann die jeweilige Ausführung im Gemeinsamen Bundesausschuss geregelt wird. Wesentlich ist auch die Frage der Bereinigung der Gesamtvergütung für die Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Ver-sorgung. Diese darf nach Gesetz nicht zu Lasten der Hausärzte und der fachärztlichen Basisversorgung gehen. Nur eine einmalige Bereinigung macht Sinn.

 

 

Nach dieser könnte sich der Bereich weiterentwickeln. Hier gibt es noch offene Fragen und Konfliktpotential.

 

Die Kompetenz der Honorarverteilung geht bis auf Rahmenvorgaben der KBV zur Honorarverteilung und zur Trennung der Vergütung Hausarzt/Facharzt wieder auf die KVen über. Wir werden im kommenden Jahr eigene Honorarverteilungsmaßstäbe festlegen können und müssen, dies nur noch im Benehmen mit den Krankenkassen. Man kann die Regionalisierung der Honorarverteilungskompetenz positiv oder negativ sehen. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass die KVen die Honorarverteilung so gestalten, dass sie transparent, möglichst gerecht und adäquat ist. Chancen und Risiko für KVen gleichermaßen. Ohne adäquate Zuflüsse von Seiten der Kostenträger nützt aber die beste Honorarverteilung wenig!

 

Das Gesetz bietet viele positive Ansätze. Viel Entscheidungskompetenz wurde aber zum Gemeinsamen Bundesausschuss verlagert, das ist nicht in unserem Interesse. Dieser Entwicklung haben wir mit verstärktem Engagement Rechnung zu tragen. Auch sind noch Finanzierungsfragen, wen wundert es, offen bzw. noch nicht hinreichend geklärt. Das wird ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit.

 

So bleibt weiter viel zu tun – fachlich und berufspolitisch. Dazu brauchen wir alle viel Kraft. Wie auf der Rückseite dieses Heftes sind die Konturen am Horizont schon zu sehen, die Nebel werden sich noch auflösen. Ich wünsche Ihnen allen mit Ihren Familien und Teams, auch im Namen von Herrn Dr. Heckemann und Herrn Prof. Porst, eine besinnliche Weihnachtszeit und alles Gute für das Jahr 2012.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

 

Foto des Vorsitzenden der Vertreterversammlung Dr. Stefan Windau

Signatur Windau

 

 

 

 

 

 

Ihr VV-Vorsitzender

Stefan Windau

 

 

 

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