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Termine für Abschlags- und Restzahlungen 2012

Die dazugehörige Tabelle finden Sie im PDF-Download



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Hinweise für die Abrechnung

Fotokopien nach GO-Nr. 40144

Die Kosten für Fotokopien nach GO-Nr. 40144 können nur dann berechnet werden, wenn es sich um Kopien von eigenen oder fremden Befunden handelt, die der berechnende Arzt für einen konsiliarisch tätigen oder mit- oder weiterbehandelnden Arzt von sich aus oder auf dessen Verlangen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfertigt.

Fotokopien für Zwecke des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, Gesundheitsämter o. ä., Betriebsärzte, der Unfall-
oder Rentenversicherung, für die Privatversicherung, Beihilfen usw. können nicht nach GO-Nr. 40144 berechnet werden. Eine Abrechnung neben Leistungen von Kassenanfragen ist somit nicht plausibel.


Mehrfertigung für einen Hausarzt nach GO-Nr. 01602

Die GO-Nr. 01602 für die Kopie eines Berichtes oder Briefes an den Hausarzt ist nur berechnungsfähig, wenn bereits ein Bericht oder Brief an einen anderen Arzt erfolgt ist.
Bei der Berechnung der GO-Nr. 01602 ist auf dem Behandlungsausweis die Lebenslange Arztnummer (LANR) oder der Name des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V in der Feldkennung 5009 (Begründungsfeld) anzugeben.


– Abrechnung/eng-silb –



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