Verordnung einer Krankenbeförderung zur intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM)

Nach erneutem Hinweis der AOK PLUS, dass wieder verstärkt Verordnungen von Krankenbeförderungen zur intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) im Rahmen der „Vereinbarung zur Vergütung der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation mit Lucentis, Macugen und Ozurdex“ zu verzeichnen sind, möchten wir noch einmal auf Folgendes hinweisen:

Die IVOM ist keine ambulante Operation gemäß § 115 b SGB V. Damit kann eine Krankenbeförderung auf dem Vordruck Muster 4 im Zusammenhang mit der IVOM nur bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen (gem. § 8 der Krankentransport-Richtlinie) unter

1. Hauptleistung C) ambulante Behandlung

erfolgen.

Die Verordnungen sind immer vor Antritt der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.


– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
 

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