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E-Mail von Herrn Schab an die KV Sachsen vom 25.10.2011

Sehr geehrter KV-Vorstand,

in den heutigen KV-Mitteilungen werden wir Ärzte über die neuen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen informiert, welche Sie, also die KV, mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) vereinbart haben. Speziell was die Impfstoffverordnung angeht, ist das aber leider wieder ein sehr schlechtes Beispiel für sinnlos zunehmende Bürokratie und in diesem Fall auch Geldverschleuderung. Wenn Sie kurz die Preise für einzeln verpackte und Großpackungen für Impfstoffe vergleichen, werden Sie auf einen Preisunterschied von ca 10 Euro pro Einzeldosis Impfstoff zur 10-Packung kommen – ich habe das kurz für die in meiner Praxis häufig verwendeten Impfstoffe Menjugate, Boostrix Polio, Repevax und Influsplitt gemacht – immer mit etwa gleichem Ergebnis. Für Repevax macht das konkret Mehrkosten durch die jetzt notwendige Einzelverordnung bei 73 Impfdosen für 2010 von 721,24 Euro.

Wem ist damit gedient? Der Impfstoff ist für mich außerhalb des Budgets, aber trotzdem muss das Geld doch nicht zum Fenster heraus geschmissen werden – wo doch sonst an allen Ecken geknausert wird! Das Ausstellen der Rezepte für Impfstoffe und deren Be­stellung konnte ich früher bedenkenlos meinen Schwestern überlassen- jetzt ist es fast in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung und kann nur durch mich selbst noch überblickt werden. Dass ärztliche Vertreter am Verhandlungstisch saßen – die auch schon mal selbst eine Praxis geführt haben – kann man als Betroffener dieser Regelung kaum glauben. Schon das Zulassen der Aufsplittung in Pflicht und Zusatzimpfungen welche einzelne Kasse übernehmen oder auch nicht- war eine Mehrbelastung für jeden impfenden Arzt und hat nach meiner Erfahrung eher dazu geführt, dass aus Unsicherheit weniger als möglich geimpft wurde.

Das Gleiche würde ich jetzt für die neuen Regelungen prognostizieren. Denn auch beim Gang in die Apotheke oder danach werden es sich noch einige Patienten überlegen und nicht wenige Impfdosen werden ungenutzt im Müll verschwinden, wie wir das schon von vielen Medikamenten her kennen.

Meine Meinung dürfen Sie gern in den KVS Mitteilungen oder sonst wo wiedergeben oder publizieren.


Mit etwas weniger kollegialen Grüßen

Torsten Schab
Facharzt für Allgemeinmedizin, Groitzscher Str. 7, 01665 Triebischtal

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KV Sachsen um praktikable Regelung bemüht


Wie die (stellvertretend für die vielen erhaltenen Anrufe, Briefe, Faxe etc.) hier veröffentlichte E-Mail von Herrn Schab zeigt, hat die seit 1. Oktober 2011 geltende Neuregelung zur Verordnung von Impfstoffen im Rahmen von Satzungsleistungen, die auf den über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus gehenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission basieren (s.a. KVS-Mitteilungen, 10/2011, Seite II), zu massiven Protesten geführt.

Wie bereits im Begleitbrief zur Honorarabrechnung II/2011 ausgeführt, versteht die KV Sachsen die ablehnende Haltung der Ärzte. Sie sieht sich zugleich jedoch nicht vorrangig schuldig an der derzeitigen Situation. Auch wenn allzu oft und allzu schnell dem Gesetzgeber die Schuld für ein eingetretenes Problem gegeben wird – die KV Sachsen sieht ihn hier als den Hauptverantwortlichen für das Dilemma! Welcher vernünftige Grund soll hinter der Absicht gestanden haben, den Zwangsabschlag auf Impfstoffe im § 130a Absatz 2 SGB V nur auf die Pflichtleistungen nach der Schutzimpfungs-Richtlinie zu beschränken? Hier ist nicht etwa ein Passus vergessen worden, sondern bewusst hinter „§ 20d“ noch „Absatz 1“ angefügt worden. Wer permanent Wettbewerb zwischen den Krankenkassen fordert und so stark für die Immunisierung der Bevölkerung zum Schutz vor Infektionskrankheiten wirbt, wer den Ländern die Hoheit für öffentliche Impfempfehlungen überträgt, der muss konsequenterweise dafür Sorge tragen, dass Impfungen – egal zu wessen Lasten sie durchgeführt und durch wen sie vorgenommen werden – Eines gemeinsam haben: den Impfstoffpreis.

Die sächsischen Krankenkassen und die KV Sachsen standen bei der Änderung der Verordnungsregelung zudem unter zeitlichem Druck. Die gesetzliche Regelung ist zwar bereits seit 1. Januar 2011 in Kraft. Die Referenzpreisbestimmung zur Ermittlung der Zwangsabschlagsbeträge erfolgte jedoch erst im September dieses Jahres. Gleichzeitig wurde durch Äußerungen der Impfstoffhersteller klar, dass es Rabatte für „Satzungsimpfstoffe“ in Höhe des Zwangsabschlages nicht geben wird und kurzfristig eine klare Trennung der Rezepte notwendig wird, um den gesetzlichen Abschlag für die in diesem Jahr bezogenen Impfstoffe überhaupt geltend machen zu können.
 Die bislang für die kasseninterne Umlage der Impfstoffkosten verwendete GOP-Statistik, anhand derer aufgrund der Buchstabenkennzeichnung eine Zuordnung zu Pflicht- bzw. Satzungsleistung möglich wäre, wurde von Herstellern abgelehnt, da es keinen eindeutigen Bezug zwischen Leistung und Impfstoff gibt (frei nach der Melodie: „Wer sagt mir denn, dass mein Impfstoff nicht für Satzungsleistungen eingesetzt wurde?“). Wenn der Arzt hinter jede Impf-GOP noch die Pharmazentralnummer des eingesetzten Impfstoffs schreiben würde, so die Hersteller, könnte man diese Statistik aber vielleicht doch akzeptieren. Was beweist, dass Unternehmen, die sich mit ihren Produkten eigentlich der Gesundheitsprävention verschrieben haben, dieses Ziel durch derart bürokratische Forderungen auf unverantwortliche Art und Weise in Gefahr bringen!

Und so sahen die sächsischen Krankenkassen und die KV Sachsen keine wirkliche Alternative zu ihrem Handeln. Die auf die Satzungsleistung bezogenen Impfvereinbarungen zu kündigen, war und ist beiderseits nicht gewollt. Dies würde dazu führen, dass die Versicherten die Impfung und den (unrabattierten!) Impfstoff erst einmal selbst bezahlen müssten (um dann die Rechnung bei der Krankenkasse zur Erstattung einzureichen) und so ein noch massiverer Einbruch bei diesen Impfungen zu verzeichnen gewesen wäre als dies jetzt der Fall ist und die bürokratische Belastung in den Praxen noch höher wäre.

Es sei noch einmal betont, dass die KV Sachsen intensiv versucht, gemeinsam mit den sächsischen Krankenkassen kurzfristig eine praktikable Regelung zur Verordnung dieser Impfstoffe zu finden, ohne die Vorgaben des Gesetzgebers zu unterlaufen. Unter anderem wurde dazu bereits Kontakt mit dem Sächsischen Apothekerverband aufgenommen, um das im letzten Begleitbrief zur Honorarabrechnung skizzierte Lösungsmodell zu diskutieren und bei Eignung kurzfristig auf den Weg zu bringen. Auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wurde seitens der KV Sachsen kontaktiert, um die Ärzte bei der Klärung zu unterstützen.

 Parallel hat die KV Sachsen eine Umfrage unter den anderen Kassenärztlichen Vereinigungen gestartet, in deren Ergebnis eine bundesweite Übersicht über die verschiedenen Satzungsimpfleistungen und deren Häufigkeit im letzten Jahr erstellt werden soll. Diese Auswertung soll zum Anlass genommen werden, mit der Ständigen Impfkommission (STIKO) in Kontakt zu treten, damit diese ihre Empfehlungen um wichtige Empfehlungen der regionalen und damit auch der Sächsischen Impfkommission (SIKO) erweitert. Dies würde den Weg für eine entsprechende Anpassung der Schutimpfungs-Richtlinie frei machen und die betreffenden Impfungen, die bisher als Satzungsleistung erbracht wurden, in den regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen überführen. Ein wesentlich verminderter bürokratischer Aufwand in den Arztpraxen wäre die Folge (Wegfall unterschiedlich zu kennzeichnender GOP-Ziffern, Erleichterungen beim Bezug der Impfstoffe). Es ist jedoch davon auszugehen, dass so umfassende Impfempfehlungen wie die der SIKO in keinem anderen Bundesland existieren. Somit wird es für die SIKO keine leichte Aufgabe sein, die STIKO davon zu überzeugen, dass ihre Empfehlungen zum Standard erhoben werden sollten.

Den Druck der im Oktober-Heft für diese Ausgabe angekündigten „Gesamtübersicht Schutzimpfungen“ haben wir mit Rücksicht auf die in Kürze zu erwartende erneute Änderung der Verordnungsregelungen erst einmal ausgesetzt.

In der Sprechstundenbedarfsvereinbarung wurde zusätzlich das Gebot der nicht produktbezogenen Impfstoffverordnung aufgenommen. Beispielhaft wird dabei in Klammern „Influenza-Spaltimpfstoff Saison 2011/2012“ genannt. Es sei an dieser Stelle noch einmal klargestellt, dass dieses Gebot grundsätzlich alle Impfstoffe betrifft. Bestehen jedoch zwischen einzelnen Impfstoffen medizinisch relevante Unterschiede, die bei der Anwendung an verschiedenen Patientengruppen zu berücksichtigen sind, so kann und sollte der Arzt selbstverständlich von diesem Gebot abweichen.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –

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