Die gesetzliche Pflicht zur Fortbildung
Fast alle Ärzte und Psychotherapeuten haben ihr Fortbildungszertifikat
Schon über zwei Jahre ist es her, dass die gesetzliche Regelung zur Fortbildungsverpflichtung (§ 95d SGB V) erstmals in Form eines Zertifikates gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen werden musste.
Von insgesamt über 7.600 nachweispflichtigen Ärzten und Psychotherapeuten waren bis zum heutigen Tag ca. 6.200 verpflichtet, einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. Von ihnen legten über 98% den Nachweis fristgerecht vor. Wem dies nicht gelang, musste/ muss zum Teil erhebliche Honorareinbußen hinnehmen. So erfolgt in den ersten vier Quartalen nach Ablauf der Nachweisfrist eine Honorarkürzung von 10%, ab dem fünften Quartal sind es sogar 25%. Aber nicht die Honorarkürzungen, sondern vor allem Einzelgespräche mit den säumigen Ärzten und Therapeuten helfen bei der Vervollständigung der noch ausstehenden Fortbildung.
Bislang musste die KV Sachsen nur in drei Fällen den letzten gesetzlich festgelegten Schritt der Einleitung eines Zulassungsentzugsverfahrens veranlassen. Dies bedauern wir sehr. Jedoch halten wir es für notwendig, dass jeder Arzt bzw. Psychotherapeut die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erhält und entsprechend weiterentwickelt.
Ärzte und Psychotherapeuten, welche ihre vertragsärztliche Tätigkeit erst in den letzten fünf Jahren begonnen haben oder bei wem Gründe für eine Nachweisfristverlängerung vorlagen, sind erst zu einem späteren Termin nachweispflichtig.
Damit kein Arzt oder Psychotherapeut seine Nachweisfrist versäumt, versendet die KV Sachsen ca. ein Jahr vor Ablauf der Frist ein Informationsschreiben.
Der Zeitraum soll jedem die Möglichkeit geben, die noch fehlende Fortbildung zu vervollständigen und einen Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikates bei der zuständigen Kammer (i.d.R. Sächsische Landesärztekammer oder Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) zu stellen. Wird auch bis drei Monate vor Ablauf der Nachweisfrist kein Zertifikat beigebracht, so werden die Betroffenen noch einmal schriftlich erinnert. Führt auch dies nicht zur Erbringung des Nachweises, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Honorarkürzungen vorgenommen werden.
– Qualitätssicherung/ru –
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