Hautkrebsvorsorge ab 35 Jahre für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen
Das Thema Prävention hat einen hohen Stellenwert in der Öffentlichkeit und Politik, dazu gehört auch die Hautkrebsvorsorge für Versicherte ab 35 Jahren. Auf Grund zahlreicher Beschwerden von Versicherten muss klargestellt werden, dass die Hautkrebsvorsorge entsprechend dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich eine kostenfreie Leistung für die Versicherten darstellt. Diese umfasst auch die visuelle Untersuchung mittels einer vergrößernden Sehhilfe. Die Verwendung eines Auflichtmikroskops ist bei dieser Leistung nicht vorgesehen. Zur Diagnosesicherung bei einer auffälligen Hautveränderung wird eine histopathologische Untersuchung durchgeführt.
Sofern zur Abklärung auffälliger Hautveränderungen dem Patienten eine Auflichtmikroskopie als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) empfohlen wird, ist zwingend der Abschluss eines Behandlungsvertrages vor Beginn der Behandlung erforderlich.
Im Vorfeld ist eine vollumfängliche Aufklärung des Patienten unbedingt notwendig. Dazu sollten die entsprechenden Ergebnisse der Aufklärung im Behandlungsvertrag fixiert werden. Im Rahmen dieser Aufklärung sollte kein Druck gegenüber dem Patienten aufgebaut werden und diesem zur Entscheidungsfindung eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt werden. Ebenso hat der Patient im Nachhinein eine detaillierte Rechnung zu erhalten.
Es widerspricht den vertragsärztlichen Pflichten, wenn bereits bei der Anmeldung den Patienten routinemäßig ein Behandlungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
Die Hautkrebsvorsorge als Leistungsumfang der GKV darf nicht pauschal als unzureichend abgewertet werden, um damit den Patienten zur Inanspruchnahme der IGeL-Leistung zu drängen. Bei Einführung der Hautkrebsvorsorge als GKV-Leistung wurde auf Bundesebene auch von Vertretern der Ärzteschaft bestätigt, dass die visuelle Untersuchung ohne Auflichtmikroskop eine sichere Hautkrebsvorsorge darstellt. Wir bitten, dies zu beachten, damit Beschwerden und Unmut von Patienten in Zukunft vermieden werden können.
Ausführliche Hinweise für die Abrechnung von IGeL-Leistungen finden Sie auch im Internet unter
www.kvs-sachsen.de unter der Rubrik Mitglieder > KVS-Mitteilungen 11/2007.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die ggf. erforderliche Verwendung des Auflichtmikroskops Bestandteil der Sonderverträge Hautkrebsscreenig für unter 35-Jährige der AOK-PLUS (14 bis 34 Jahre) und der Knappschaft (0 bis 34 Jahre) ist.
– Qualitätssicherung/dae –
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