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Brauchen wir den Übergang zur Dreigleisigkeit?

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

wir können mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das GKV-Versorgungsstrukturgesetz zum 01.01.2012 in Kraft treten wird – mit allem Positiven wie Negativen. Ein entsprechender Entwurf wurde im Bundeskabinett bereits verabschiedet. Änderungen sind nun nur noch im parlamentarischen Verfahren möglich (nach derzeitigem Stand bedarf das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates). Ich möchte an dieser Stelle einige Eckpunkte bezüglich der geplanten spezialärztlichen Versorgung aufgreifen. Darin will der Gesetzgeber unter anderem die Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten als eigenen Versorgungsbereich definieren, aber auch ambulante Operationen und andere fachärztliche Leistungen. Ziel war es auch, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser herzustellen.

 

Die gültige Fassung des § 116 b SGB V („ambulante Behandlung im Krankenhaus“) legte fest, dass bestimmte hoch spezialisierte Leistungen sowie die Behandlung genau festgelegter Erkrankungen und solcher mit besonderen Krankheitsverläufen im Krankenhaus ambulant erbracht werden können. Ein Krankenhaus ist dazu auf Antrag an die oberste Landesbehörde berechtigt, wenn es im Rahmen der Krankenhausplanung und unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungsstrukturen dazu bestimmt worden war. Nun ist grundsätzlich neu geplant, neben den bisherigen ambulanten Ebenen der haus- und fachärztlichen Versorgung die der ambulanten spezialärztlichen Versorgung einzuführen – quasi eine „Dreigleisigkeit“. Dies wird die Versorgungslandschaft wesentlich verändern.

 

Vertragsärzte wie auch Krankenhäuser sind künftig gleichermaßen berechtigt, Leistungen der spezialärztlichen Versorgung anzubieten. Voraussetzung ist dann lediglich der Nachweis der fachlichen Eignung, der gegenüber der obersten Landesbehörde zu erbringen ist.

 

Es erfolgt also keine Orientierung mehr an Krankenhausplanung und vertragsärztlicher Versorgungssituation, frei nach dem Motto: „Wer kann, der darf“. Dies hört sich zunächst einmal positiv an. Es fehlen jedoch verbindliche und präzise Überweisungsvorbehalte und Kooperationserfordernisse, die Chancengleichheit für Vertragsärzte und Krankenhäuser vom Ansatz her garantieren. Erforderlich ist, dass Krankenhäuser spezialärztliche Leistungen nur auf Überweisung durch einen Vertragsarzt und nur bei gleichzeitig bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit Vertragsärzten erbringen dürfen. Ansonsten wird es zu erheblichen Verschiebungen von ambulant nach stationär kommen.

 

Zunächst ist auch die Vergütung in der spezialärztlichen Versorgung nicht bud-getiert. Dies schafft Begehrlichkeiten. Das Geld kann aber, wie jeder weiß, nur einmal ausgegeben werden. So wird im selben Gesetz eben auch geregelt, dass die jeweiligen Vergütungen (ambulant wie auch stationär) um den Bedarf der spezialärztlichen ambulanten Versorgung „bereinigt“ werden. Man könnte sagen: „Linke Tasche, rechte Tasche“. Dies greift aber zu kurz. Neben den erheblichen Verschiebungen zwischen ambulant und stationär wird es auch im ambulanten Bereich die Folge haben, dass es zum Ausdünnen der (fachärztlichen) Basisversorgung kommt! Dabei kommt es wiederum auch zu Honorarverschiebungen! Gerade aber die Basisversorgung soll und muss doch das Primat haben!

 

Die Kompetenzen des Gemeinsamen Bun-desausschusses werden zu Lasten von KVen und Krankenkassen erheblich erweitert. So liegt beispielsweise die Entscheidung über einen etwaigen und die Ausgestaltung eines Überweisungsvorbehaltes künftig beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Er kann, muss aber keine Regelungen treffen. Aberwitzig erscheint mir, dass die an der spezialärztlichen Versorgung Teilnehmenden direkt mit den jeweiligen Kassen abrechnen müssen. Das heißt, mehr Bürokratie statt weniger! Zumindest muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Betreffenden über die KVen abrechnen können.

 

Ebenso notwendig sind gleiche Qualitätsstandards ambulant wie stationär (persönliche Leistungserbringung, Wahrung des Facharztstandards etc.). Auch müssten zur Klärung eines etwaigen Sicherstellungsbedarfes an ambulanter spezialärztlicher Versorgung die KVen einbezogen werden, Gleiches gilt für Qualitätsstandards und die Indikationsliste für die spezialärztliche Versorgung.

 

Ohne wesentliche Korrekturen würde die neue spezialärztliche Versorgungsebene neue Schnittstellenprobleme mit sich bringen, ebenso Parallelstandards in der Qualitätssicherung und Doppelstrukturen der Abrechnung. Der praktisch unbegrenzte Zugang zur spezialärztlichen Versorgungsebene konterkariert letztlich auch den Sicherstellungsauftrag der KVen. Die Einführung einer solchen Versorgungsebene, wie derzeit geplant, würde die Existenz der niedergelassenen Fachärzte im Wettbewerb mit institutionellen Anbietern gefährden. So wie jetzt geplant, schafft die „Dreigleisigkeit“ mehr Probleme als sie löst.

 

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

 

Foto des Vorsitzenden der Vertreterversammlung Dr. Stefan Windau

Signatur Windau

 

 

 

 

 

 

Ihr VV-Vorsitzender

Stefan Windau

 

 

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