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Zusatzvereinbarung der Ersatzkassen zur „Impfvereinbarung Sachsen“ hier: Ablehnung der Empfehlungen der SIKO

Gemäß § 4 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung der Ersatzkassen (Satzungsleistungen) zur „Impfvereinbarung Sachsen“ gelten die „Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen“ (Impfempfehlung E 1 der SIKO) auch im Rahmen der vorgenannten Vereinbarung, sofern nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe im „Ärzteblatt Sachsen“ einer Aufnahme in die Vereinbarung widersprochen wird (und folglich neue und/oder erweiterte Empfehlungen von den Partnern der Vereinbarung in den Leistungskatalog übernommen werden).

Die Empfehlungen der SIKO wurden mit Stand vom 01.01.2011 erneuert. Die Neuerung wurde im Ärzteblatt Sachsen 1/2011 veröffentlicht und bezieht sich auf die Erweiterung der Empfehlung zur Impfung gegen Infektionen durch Humane Papillomaviren (HPV-Impfung) auf Frauen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.

Die Mitgliedskassen des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) lehnen die Erweiterung der Empfehlung der SIKO mit Stand vom 01.01.2011 ab. Eine Erweiterung der o.g. Zusatzvereinbarung der Ersatzkassen entfällt somit.

Die Techniker Krankenkasse (TK) übernimmt für ihre anspruchsberechtigten Versicherten weiterhin zusätzlich die Impfleistungen, wie sie nach den Regularien der Vereinbarung zwischen der KV Sachsen und der TK „... über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff“ (Satzungsleistungen) mit Wirkung ab dem 01.08.2007 verordnungs- und berechnungsfähig sind; diese Vereinbarung bleibt unabhängig von der o.g. Stellungnahme des vdek bis auf Weiteres bestehen.

Hinweis: Die vorgenannte Vereinbarung gilt mit Wirkung ab dem 01.07.2010 nur noch für anspruchsberechtigte Versicherte der TK, da – aufgrund einer Satzungsänderung – die KKH diese Vereinbarung aus wichtigem Grund bereits vorfristig zum 30.06.2010 kündigte.

Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich die für Sie zuständige
KVS-Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.



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