An alle sächsischen Kinderärzte und Hausärzte, die Früherkennungsuntersuchungen (U4 bis U8) von Krankheiten bei Kindern durchführen: Wichtige Informationen zum „Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG)“ auf einen Blick
In den KVS-Mitteilungen 10 und 12/2010 sowie 01/2011 haben wir Sie bereits über das SächsKiSchG informiert, im Februar 2011 erhielten Sie eine ausführliche Verfahrensbeschreibung dazu. Aufgrund der eingehenden Fragen erscheint es uns wichtig, nochmals kurz auf die aus unserer Sicht wesentlichen Fakten hinweisen.• Im Zuge der Neufassung des Gesetzes 2010 wurde es auf ein „Einladungsverfahren“ umgestellt. Alle Eltern von Kindern im Alter zwischen 2 Monaten und 4 Jahren erhalten Einladungsschreiben mit Informationen zu Früherkennungsuntersuchungen und dem Ziel, damit an eine demnächst fällige U-Untersuchung ihres Kindes zu erinnern sowie die Bereitschaft zur Teilnahme daran zu erhöhen.
Die Eltern vereinbaren mit ihrem Kinder- oder Hausarzt einen Termin zur Durchführung der U-Untersuchung ihres Kindes und bringen dazu das Einladungsschreiben mit in die Praxis.
• Mit dem Meldeformular auf der Rückseite des Einladungs-/
Erinnerungschreibens dokumentiert der Arzt die durchgeführte
U-Untersuchung. Der Formularkopf kann mit dem im Praxissoftware-System integrierten Programm „Formularkopf drucken“ unter Verwendung der Krankenversichertenkarte des Kindes befüllt werden. Liegt keine Krankenversicherungskarte vor, ist der Formularkopf wie beim Ersatzverfahren per Hand auszufüllen.
Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Meldeformulars entnehmen
Sie bitte den KVS-Mitteilungen, Heft 12/2010 bzw. der Ihnen im Februar 2011 übermittelten Verfahrensbeschreibung.
• Haben Eltern zur U-Untersuchung ihres Kindes das Einladungsschreiben und somit das Meldeformular nicht mitgebracht, dokumentieren Sie die durchgeführte U-Untersuchung bitte unter Verwendung der Ihnen ebenfalls im Februar 2011 zugesandten Ersatzformulare.
• Versand der Meldeformulare
Die ausgefüllten Meldeformulare sind wöchentlich, d.h. am letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche, unter Verwendung der Ihnen zur Verfügung gestellten adressierten Umschläge an die Meldestelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz bei der KV Sachsen im Auftrag des Freistaates Sachsen, Postfach 10 05 42, 01075 Dresden, zu senden.
Haben in der vergangenen Woche nur wenige U-Untersuchungen stattgefunden, können Sie die Meldeformulare auch per Fax
an die Meldestelle (Fax-Nr. 0351 882828288) senden.
• Honorierung der Meldungen
Für jede Dokumentation einer durchgeführten U4 bis U8 sowie die Übermittlung des entsprechenden Meldeformulars wird dem meldenden Arzt durch die KVS ein Betrag von 3,50 Euro erstattet.
Für die Untersuchung von nichtversicherten Kindern sowie für durch das Gesundheitsamt beauftragte Nach-Untersuchungen außerhalb des Toleranzzeitraumes gemäß „Kinder-Richtlinien“ erhält der meldende Arzt durch die KVS eine Vergütung von 35,00 Euro.
• Achtung!
Die Umsetzung des Gesetzes startete Mitte Februar 2011 zunächst mit der Einladung der Kinder für die U4 und U5-Untersuchungen.
Erst ab April startet die zweite Phase der Umsetzung des Gesetzes mit Einladungen auch zu U6 bis U8. Bitte beachten Sie daher, die o.g. Untersuchungen erst ab diesen Zeiträumen zu melden; konkret dann, wenn die Eltern mit den Formularen zu Ihnen kommen. Bis April melden Sie bitte nur durchgeführte U4 und U5-Untersuchungen.
• Möglichkeiten der Nachbestellung
Sämtliche Materialien zum SächsKiSchG, die Ihnen im Februar 2011 mit dem „Starterpaket“ zugesandt wurden (Ersatz-Meldeformulare, adressierte Versandumschläge, Informations-Flyer und -Plakate) können bei Bedarf beim Vordruckleitverlag per Fax nachbestellt werden.
• Bei Fragen zum Kinderschutzgesetz und dessen Umsetzung wenden Sie sich bitte an die
Informationsstelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz
bei der KV Sachsen im Auftrag des Freistaates Sachsen
Postfach 24 11 07,
04331 Leipzig
Tel.: 0341 2349-3741
Fax: 0341 2349-3745
E-Mail: info@kinderschutz.sachsen.de
– ditt/sper –
--------------------
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch eine Gemeinschaftspraxis
Das Landesarbeitsgericht Hannover hatte im Dezember 2009 folgenden Fall zu entscheiden (Az: 10 Sa 594/09, MedR 2010, 650 ff):Die Klägerin war als Helferin in einer aus zwei Zahnärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis tätig. Im September 2008 erhielt die Helferin eine Kündigung. Das Schreiben trägt im Kopf links die Namen der beiden Zahnärzte sowie Anschrift, Telefon und Telefaxnummer. Das Kündigungsschreiben lautet: „Sehr geehrte Frau..., zu unserem Bedauern sehen wir uns gezwungen, das bestehende ... Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zu beenden und deshalb zum 31.12.2008 zu kündigen. ... Mit freundlichen Grüßen“. Unter der Zeile „Mit freundlichen Grüßen“ findet sich die Unterschrift nur eines Zahnarztes ohne weitere Zusätze.
Die Helferin hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass nach § 623 BGB die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Für die Einhaltung der Schriftform ist es auch erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Sofern für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen.
Wenn für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur ein Gesellschafter unterzeichnet und dieser keinen Vertretungszusatz hinzufügt, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist. Diese Voraussetzungen fehlten im o.g. Streitfall, so dass der Kündigungsschutzprozess für die Helferin erfolgreich war und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erforderlich war.
Empfehlung für die Praxis:
Am einfachsten und sichersten ist es, wenn die Kündigung von Anfang an von allen Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis eigenhändig unterzeichnet wird, was zumindest bei einer Zweiergemeinschaftspraxis im Regelfall kein Problem sein dürfte.
RA Dr. J. Trilsch, Dresden
--------------------
