Ärztemangel im ambulanten Sektor setzt sich fort
Dresden: Aktuell leben und arbeiten in Sachsen 21.014 Ärzte (31.12.2010). Dies sind fast 600 Ärzte mehr als im Jahr zuvor (20.418). 15.157 Ärzte in Sachsen sind derzeit berufstätig. Davon 8.039 im stationären und 5.578 im ambulanten Bereich. Der Langzeitvergleich macht den ansteigenden Trend noch deutlicher: im Vergleich zum Jahr 2005 gibt es heute 2.279 Ärzte mehr in Sachsen.Dennoch setzt sich der Ärztemangel im ambulanten Sektor weiter fort. Hier sank die Anzahl der Ärzte in eigener Praxis im Vergleich zu 2005 um 219 und im Vergleich zu 2009 um 77 Ärzte. Dem ambulanten Bereich sind noch 763 angestellte Ärzte in Praxen hinzuzurechnen. Diese Zahl steigt seit Jahren an und zeigt, dass immer weniger Ärzte bereit sind, eine eigene Praxis zu übernehmen.
Der Trend des stärkeren Anstiegs der Anzahl von Ärztinnen setzt sich in Sachsen weiter fort. Insgesamt stellen sie mit 52,9% den größeren Anteil (N=11.106) und damit fast 1.200 mehr als bei den Ärzten. „Die Feminisierung der Medizin ist nur zu begrüßen, da Ärztinnen durchaus eine andere Sicht auf den Patienten haben. Zugleich müssen die Arbeitgeber auf diesen Trend reagieren und familienfreundliche Arbeitsbedingungen vorhalten.“, so der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze.
Besonders deutlich lässt sich die unterschiedliche Entwicklung anhand der Ärztezahlen der Krankenhäuser beleuchten: Stieg die Anzahl der Ärztinnen (3.658) hier um 256 im Vergleich zum Vorjahr und um rund 700 im Vergleich zum Jahr 2005, zeigen die Zahlen der Ärzte nur einen Anstieg von 91 und 206.
Dieser Trend hat allerdings keinen Einfluss auf das gleichbleibende signifikante Ungleichgewicht bei den leitenden Funktionen. Hier zeigt die Verteilung weiterhin deutlich in Richtung der Männer: 523 leitenden Ärzten stehen 87 Ärztinnen gegenüber, ein fast zu vernachlässigender Unterschied wie 2005, wo es 541 zu 78 waren.
Auf Grund von familiären Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass Ärztinnen oft in Teilzeit arbeiten. Prof. Schulze: „Der Anstieg der absoluten Zahlen bedeutet deshalb nicht, dass es keinen Ärztemangel mehr gibt. Zudem nimmt durch den demografischen Wandel in Sachsen der Bedarf an medizinischen Leistungen und damit an Ärzten weiter zu.“
Mit der Einführung des demografischen Faktors in der Bedarfsplanung für den ambulanten Bereich ab März 2011 wird sich der Ärztebedarf in diesem Bereich zusätzlich erhöhen.
(Pressemitteilung der SLÄK vom 24.02.2011)
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BSG: Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpaxis eröffnen
Ärzte dürfen keine zweite Praxis eröffnen, wenn diese so weit vom Hauptsitz entfernt ist, dass deren Patienten darunter leiden könnten. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch in Kassel entschieden. Es urteilte damit gegen den Wunsch eines Arztes aus Fulda, der eine Zweigpraxis in Bad Nauheim eröffnen und dort sechs Stunden pro Woche praktizieren wollte.Die Versorgung in Fulda sei gefährdet, wenn der Arzt sich 128 Kilometer entfernt aufhalte, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 6 KA 7/10 R). Der Rechtsanwalt des Arztes hatte argumentiert, der Mediziner mache vor allem Ultraschall-Untersuchungen. Dies sei keine „notfallträchtige Tätigkeit“. Bereits das Sozialgericht Marburg hatte die Entfernung als zu groß beurteilt (Az: S 12 KA 160/09). Laut Gesetz sind Zweigpraxen zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz nicht schlechter versorgt werden. Den Ärzten sind maximal zwei Zweigpraxen gestattet.
Dem Bundessozialgericht zufolge gilt diese Regelung aber nicht für Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Die Bundesrichter entschieden am Mittwoch in einem weiteren Verfahren, dass sich die Vorschrift von maximal zwei Zweig-praxen pro Arzt nur auf den Arzt als Mensch, aber nicht auf die Rechtsform eines MVZ beziehe. Dies hatten auch schon die Vorinstanzen so gesehen (Sozial-gericht Dresden Az: S 11 KA 46/08; Sächsisches Landessozialgericht Az: L 1 KA 8/09). In dem behandelten Fall hatte ein MVZ in Dresden bereits zwei Zweigstellen und wollte zwei weitere eröffnen. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) hatte dies untersagt. Das Gericht urteilte, die KVS müsse nun neu entscheiden. Die Bundesrichter betonten jedoch, dass auch die in einem MVZ arbeitenden Mediziner weiter daran gebunden seien, in maximal zwei Zweigstellen zu praktizieren.
(änd vom 09.02.2011)
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