Impfvereinbarung Ersatzkassen im Jahr 2011
Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage des § 132e SGB VSatzungsleistungen der Ersatzkassen auf der Grundlage des § 20d Absatz 2 SGB V
In Ergänzung der „Impfvereinbarung Sachsen“ (Pflichtleistungen Primär- und Ersatzkassen) haben sich die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) erstmals im Jahr 2008 dazu entschlossen, dass, vereinbarungsgemäß auf der Grundlage des § 20d Absatz 2 SGB V, weitergehende Schutzimpfungen als Satzungsleistungen der Ersatzkassen im vertragsärztlichen Bereich der KV Sachsen durchführbar, berechnungs- und vergütungsfähig sind.
Nach Mitteilung des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) vom 9. Dezember 2010 stimmen die Mitgliedskassen des vdek der Fortführung der mit der KV Sachsen abgeschlossenen Zusatzvereinbarung über Satzungsleistungen der Ersatzkassen (> vom 26.02.2008 i.V. m. der Protokollnotiz Nr. 1 i.d.F. vom 28.05.2008) ab dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 unter den gleichen Voraussetzungen zu.
Das betrifft gleichermaßen die zwischen der KV Sachsen und der BARMER GEK mit Wirkung ab dem 01.07.2010 unbefristet abgeschlossene „Ergänzungsvereinbarung“ über Regelungen zur Durchführung der Impfungen gegen Rotaviren und FSME (> Protokollnotiz i.d.F. vom 07.06.2010 zur vg. Zusatzvereinbarung), die somit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 weiter gilt, wobei dessen ungeachtet diese Protokollnotiz von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden kann.
Die Techniker Krankenkasse (TK) erklärte zudem (Mitteilung vom 4. November 2010), dass auch die zwischen der KV Sachsen und der TK abgeschlossene Vereinbarung über die Durchführung der Impfung gegen Rotaviren (> Protokollnotiz i.d.F. vom 01.04.2008 zur vg. Zusatzvereinbarung) im Jahr 2011 weiter gilt.
Hinweis: Die TK übernimmt darüber hinaus bis auf Weiteres für ihre anspruchsberechtigten Versicherten auch die Leistungen über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von privat veranlassten Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff, wie sie nach den Regularien der zwischen der TK und der KV Sachsen abgeschlossenen Vereinbarung berechnungs- und vergütungsfähig sind. (> TK-Sondervereinbarung vom 10.08.2007, wobei diese Impfvereinbarung seitens der KKH einseitig zum 30.06.2010 gekündigt wurde und deshalb derzeit nur noch für Anspruchsberechtigte der TK gilt, > S. hierzu auch „KVS Mitteilungen“, Heft 5/2010, VII, „Vertragswesen Informationen zum Herausnehmen“).
Das Nähere über die Anspruchsberechtigung, die Durchführung der Schutzimpfungen, die Verordnung der Impfstoffe, die Abrechung und Vergütung der Impfleistungen (inkl. Leistungskatalog) etc. ist der entsprechenden Vereinbarung bzw. den aktuellen Abrechnungshinweisen der KV Sachsen, veröffentlicht in den „KVS-Mitteilungen“ sowie auf der Homepage der KV Sachsen, zu entnehmen.
– Vertragswesen/mey –
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