Vereinbarungen zur Verordnung von Arznei- und Heilmitteln im Jahr 2011

Stand der Verhandlungen


Für das Jahr 2011 konnten die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) bereits die notwendigen vertraglichen Grundlagen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln vereinba­ren.

Die Unterschriftsverfahren für die Arzneimittelvereinbarung 2011 und Heilmittelvereinbarung 2011 einschließlich der Festlegung der Richtgrößen wurde zwischenzeitlich eingeleitet. Nach Beendigung des Unterschriftsverfahrens werden die Vereinbarungen im vollen Wortlaut zeitnah in den KVS-Mitteilungen und im Internetauftritt der KV Sachsen veröffentlicht. Eine Vorabveröffentlichung der Vereinbarungen und Richtgrößen finden Sie bereits jetzt auf der Homepage der KV Sachsen.

Weitere Details zu Arznei- bzw. Heil­mitteln lesen Sie bitte nachstehend.



Arzneimittel 2011

Die Richtgrößenverhandlungen standen im Schatten des Arzneimittelmarkt-
neuordnungsgesetzes (AMNOG). Im Hinblick auf Arzneimittelpreissenkungen durch Einsparungen bei Pharmaunternehmen, Großhändlern und Apotheken konnten sich die Verhandlungspartner auf die von Seiten der KV Sachsen geforderte Steigerung der Richtgrößen nicht einigen.

Ein gleichbleibendes Richtgrößenvolumen als Ausgangsbasis führte bei der zu verzeichnenden Fallzahlsteigerung in den einzelnen Fachgruppen zur Absenkung der Richtgrößen.

Eine Information über die Richtgrößen 2011 finden Sie als Beilage zu diesem Heft.

Mit der neuen Arzneimittelvereinbarung haben die sächsischen Vertragsärzte noch mehr Einfluss auf eine mögliche Befreiung von der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die innerhalb der eingehaltenen Ziele verordneten Arzneimittel werden dem Vertragsarzt noch vor der Vorabprüfung von seinem Verordnungsvolumen abgezogen.

Des Weiteren wurden die Wirtschaftlichkeitsziele angepasst: Die Tamoxifenzielquote wurde gestrichen, eine Höchstquote für GLP-1-Analoga und zwei Mindestquoten für den Anteil oraler Opioide an den oralen und transdermalen Darreichungsformen und für den Anteil von generischen Clopidogrel am gesamten Thienopyridinderivatverordnungsvolumen wurden ergänzt.

Eine Zusammenfassung der Wirtschaftlichkeitsziele finden Sie als Beilage zu diesem Heft. Wir haben Ihnen ebenfalls einen Überblick über die aktuell als patentgeschützte Analogpräparate eingestuften Arzneimittel beigelegt.


Heilmittel 2011


Die Verhandlungen zum Ausgabenvolumen und zu den Richtgrößen 2011 konnten auch für den Bereich der Heilmittel rechtzeitig vor Jahresende erfolgreich abgeschlossen werden. Für das Ausgabenvolumen Heilmittel 2011 wurde eine Steigerung von 2,67% zzgl. einer Basisanpassung von 2,00% erreicht. Dies führt zu einem Ausgabenvolumen für 2011 in Höhe von 259,5 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung des Aufschlags für Zuzahlungen und der Herausrechnung des Verordnungsvolumens für nicht zu berücksichtigende Arztgruppen ergibt sich ein Richtgrößenvolumen von 272,5 Mio. Euro. Dies entspricht einer Steigerung von 5,90% gegenüber 2010.

Durch die von 2008 zu 2009 unterschiedlich stark gestiegenen Fallzahlen erfolgte in Abhängigkeit der prozentualen Veränderung der rechnerisch ermittelten Richtgröße 2011 gegenüber der für 2010 geltenden Richtgröße in der Regel eine gestaffelte Steigerung. Die Richtgrößen konnten daher in einigen Fachgruppen leicht erhöht werden.

Eine extrem hohe Fallzahlsteigerung führte bei den Neurologen jedoch zu einer deutlichen Absenkung des Verordnungsfallwertes. Die aktuellen Richtgrößen dieser Fachgruppe konnte daher nicht länger aufrechterhalten werden und erfuhren eine Absenkung von 15%. Das Volumen verordnungsfähiger Heilmittel ist für diese Gruppe insgesamt trotzdem deutlich angestiegen.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Rosen Pharma – Eine Sicht, aber keine Einsicht

Parallel zu dem in den KVS-Mitteilungen (Ausgabe 11/2010) erschienenen Artikel zur Verordnungsfähigkeit von AHP 200® hat die KV Sachsen auch die Firma Rosen Pharma GmbH selbst mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 auf die gesehene Irreführung hingewiesen und gebeten, von weiteren derartigen Informationen abzusehen. Daraufhin erreichte die KV Sachsen das nebenstehend abgedruckte Antwortschreiben von Rosen Pharma vom 28. Oktober 2010.

Aus diesem wird deutlich, dass der Pharmahersteller – ob wegen mangelnden Sachverstandes der ihn beratenden Juristen oder mutwilligem Ignorieren eindeutiger Fakten – nicht zur Kenntnis nehmen möchte, dass mit der Erteilung eines Versagungsbescheides die Verordnungsfähigkeit des betroffenen Arzneimittels zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) regelmäßig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob der Bescheid beklagt wird oder nicht.

Dazu genügt bereits das Heranziehen des bereits von uns in den KVS-Mitteilungen 11/2010 zitierten Auszuges aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2010: „In den Urteilen zu dem Arzneimittel Wobe Mugos E ... hat das Bundessozialgericht die Leistungspflicht verneint, wenn eine abschlägige Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde über die Verlängerung der Arzneimittelzulassung ergangen ist und die arzneimittelrechtliche Verkehrsfähigkeit des Mittels nur aus rein verfahrenstechnischen Gründen hergeleitet werden kann.

Zum Zeitpunkt der hier streitigen Verordnung war noch keine arzneimittelrechtliche Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels AHP 200® ergangen.”

Was soll für AHP 200® nach dem Versagungsbescheid vom 27. September 2005 anderes gelten als die gleiche Rechtsfolge wie bei Wobe Mugos?

Die KV Sachsen jedenfalls sieht es nach wie vor als ihre Pflicht an, die sächsischen Vertragsärzte umfassend und objektiv über die zulässige und wirtschaftliche Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zu Lasten der GKV zuinformieren.

Die KV Sachsen steht daher nach wie vor auf dem Standpunkt, dass AHP 200® seit dem Bescheid vom 27. September 2005 nicht mehr zu Lasten der GKV verordnet werden kann.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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