Stichprobenprüfungen im Bereich der Herzschrittmacher-Kontrolle – Neu ab 2011
Zum 01.10.2010 ist die Verfahrensordnung Herzschrittmacher-Kontrolle in Kraft getreten (siehe www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Qualität > Rechtsquellen). Diese sieht ab dem Jahr 2011 Stichprobenprüfungen vor.In die Prüfung einbezogen werden alle Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung haben. Die KVS fordert jährlich von mindestens 4 % der Ärzte Dokumentationen von je 12 Patienten an.
Die Prüfung basiert auf den Pocket-Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V. Prüfgegenstand sind die Dokumentationen. Diese müssen alle zum Patienten relevanten Daten und alle bei der Nachsorge durchgeführten Maßnahmen und Messungen enthalten. In der Regel sind dies:
– Schrittmachertyp/ Implantationsdatum oder Kopie des Schrittmacherausweises
– Anamnese
– organbezogene körperliche Untersuchung
– EKG (mind. 3-kanalig), ggf. Magnet-EKG
– Schrittmacherabfrage
– Überprüfung des Eigenrhythmus
– Bestimmung der Reizschwelle(n)
– Bestimmung der Wahrnehmungsschwelle(n)
– Prüfung der individuellen Programmierung
– Befundung
Aus den Dokumentationen (praxisindividuelle Protokolle, Ausdruck u. w.) muss ein plausibler Zusammenhang zwischen Kontrolle und Konsequenzen hervorgehen.
Die Beurteilung der Dokumentationen erfolgt durch die Fachkommission Herzschrittmacher-Kontrolle.
– Qualitätssicherung/ru –
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Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse
Aktualisierung der Richtlinie zum 1. Januar 2011:Detailanpassungen und wichtige neue Grenzwerte
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mehrere Änderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (QSD-RL) zur Förderung der Qualität von Dialysebehandlungen beschlossen, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind.
Grund für die Aktualisierung der Richt-linie ist eine veränderte wissenschaftliche Evidenzbasis einiger Qualitätsparameter. Darüber hinaus wurde die Richtlinie insbesondere im Hinblick auf die Datenauswertungen und die Ergebnisdarstellung optimiert. Im Folgenden stellen wir Ihnen die für die Praxis relevanten Änderungen kurz vor.
Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse mit neuem wKt/V-Grenzwert
Der Grenzwert für das wKt/V bei Peritonealdialyse wurde von 1,9 auf 1,7 gemäß den Leitlinien der US-amerikanischen Kidney Disease Outcomes Quality Initiative (KDOQI) herabgesetzt. Damit ist jetzt auch in der
QSD-RL der Grenzwert zur Berechnung benannt, der auf den aktuellen klinischen Empfehlungen aufbaut.
Ergänzend wurde eine Änderung der Berechnungsvorschrift zur genaueren Abschätzung des Harnstoffverteilungsvolumens mittels WATSON-Formel zur Berechnung des wKt/V-Wertes bei Peritonealdialyse in die Richtlinie aufgenommen.
Die genauere Berechnung des Qualitätsindikators wKt/V und die Senkung des Auffälligkeitsgrenzwertes von 1,9 auf 1,7 führen nun zu einer valideren Darstellung und besseren Beurteilungsmöglichkeit der Peritonealdialyse.
Berichte der Zentralen Datenanalysten werden transparenter
Durch eine neu aufgenommene Darstellung auch der unauffälligen Ergebnisse der Kernindikatoren (w)Kt/V, Hb, Dialysedauer und -frequenz werden die Berichte des Datenanalysten sowohl für Ärzte als auch für die Qualitätssicherungs-Kommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen transparenter.
Ebenfalls neu sind u. a. eine Darstellung von Trends und die je Kernparameter differenziertere Ergebnisdarstellung, die zu mehr Aussagekraft der Jahresberichte führen.
Die Modifikationen betreffen die Arbeit des Datenanalysten
Die vorgenommenen Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die elektronischen Dokumentationssysteme der Dialyseeinrichtungen. Die Anpassungen greifen erst in der weiteren Verarbeitung der Daten beim Datenanalysten bzw. beim Berichtersteller. Zusätzliche Bürokratie für die Ärzte konnte so vermieden werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu der Qualitäts-sicherungs-Richtlinie Dialyse finden Sie unter
www.g-ba.de/informationen/ beschluesse/1176/
– Qualitätssicherung/cc –
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Hygieneprüfung bei flexiblen Endoskopen
Im Mai 2010 beschloss der Vorstand der KV Sachsen eine neue Rahmenvereinbarung zur Durchführung von mikrobiologischen Untersuchungen bei flexiblen Endoskopen und deren Zusatzinstrumentarien.Als wesentliche Neuerung gegenüber der alten Rahmenvereinbarung muss das Institut die wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber der zu überprüfenden Einrichtung gewährleisten, um mögliche Interessenskonflikte auszuschließen. Außerdem wurde die Rahmenvereinbarung so allgemein gestaltet, dass grundsätzlich alle flexiblen Endoskope auf dieser vertraglichen Grundlage überprüft werden können.
Da bisher aber lediglich eine Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie existiert, finden Hygieneprüfungen im Auftrag der KVS weiterhin ausschließlich in diesem Bereich statt.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass Hygieneprüfungen zukünftig auch in anderen Bereichen, wie z.B. der Gastroskopie, durch entsprechende Richtlinien und Vereinbarungen vorgeschrieben werden. Das Verfahren einer Prüfung kann dann analog der Koloskopie schnell und einfach etabliert werden. Wir informieren Sie, sobald sich diesbezüglich Neuerungen ergeben.
In nachfolgender Tabelle finden Sie alle Hygieneinstitute, die mit der KVS eine Vereinbarung geschlossen haben und entsprechende Prüfungen durchführen können.
Die regelmäßig aktualisierte Tabelle finden Sie auf der Internetseite der KV Sachsen unter
www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Qualitaet > Genehmigungspflichtige Leistungen > Koloskopie.
Wichtig:
• Alle Hygieneprüfungen müssen ab 01.01.2011 durch ein Institut durchgeführt werden, das in der o.g. Tabelle aufgeführt ist.
• Weiterhin entscheidet der Arzt, durch welches Hygieneinstitut die Prüfungen stattfinden.
Das Verfahren der Hygieneprüfung in Kurzfassung:
1. Der Arzt wählt ein von der KVS anerkanntes Hygieneinstitut, welches wirtschaftlich unabhängig ist (keine sonstigen Leistungen für den zu prüfenden Arzt erbringt).
Das Institut gewährleistet, dass bei den Prüfern keine Gründe der Befangenheit vorliegen (§ 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung).
2. Der Arzt vereinbart mit dem Institut die Prüftermine.
3. Das Institut meldet die Termine der KV Sachsen (mind. 14 Tage im Voraus).
4. Durchführung der Prüfung in der Praxis.
5. Das Institut erstellt ein Prüfprotokoll, sendet das Original an die KV Sachsen und eine Kopie an die Praxis.
An dieser Stelle möchten wir Sie darüber informieren, dass die Landesdirektion Dresden ebenfalls (Parallel)-Prüfungen der Hygienequalität vornimmt.
Diese Prüfungen werden unabhängig von den Hygieneprüfungen der KV Sachsen durchgeführt und ersetzen diese nicht.
Bei den Prüfungen der Landesdirektion handelt es sich um eine Prüfung der baulich-funktionellen Gestaltung und apparativen Ausstattung Ihrer Endoskopieeinheiten entsprechend den geltenden Hygienestandards nach den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts und den Forderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Die Prüfung umfasst auch die organisatorischen Rahmenbedingungen.
Die Landesdirektion versicherte, dass es in erster Linie eine Maßnahme der Qualitätsförderung ist und eine mögliche Sanktionierung nicht im Vordergrund steht.
Wir bitten Sie deshalb die Prüfungen der Landesdirektion zu unterstützen.
Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle steht Ihnen für weitere Fragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
– Qualitätssicherung/cc –

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