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Hinweise für die Abrechnung

Ambulante Kodierrichtlinien (AKR)

Nach der umfänglichen Veröffentlichung im Dezemberheft möchten wir an dieser Stelle auf die Beilage der KBV zu den AKR im Deutschen Ärzteblatt, Heft 50 vom 17. Dezember 2010, verweisen. Diese finden Sie über www.kbv.de/kodieren.

In den nächsten Ausgaben der KVS-Mitteilungen wird die KV Sachsen dann über weitere Detailregelungen in Bezug auf die AKR berichten.

Aktuelle Informationen zum Thema AKR finden Sie auch auf der Homepage der KV Sachsen www.kvs-sachsen.de unter Mitglieder > Abrechnung > Diagnoseverschlüsselung/Amb. Kodierrichtlinien.


Diagnoseverschlüsselung – Balneotherapie

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 wurde die Balneotherapie zur Behandlung der Psoriasis in den Katalog der EBM-Leistungen aufgenommen. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 10350. Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistung setzt, wie wir bereits in den KVS-Mitteilungen 10/2010 informierten, eine entsprechende Genehmigung voraus. Des Weiteren ist die Balneophototherapie nach der GO-Nr. 10350 nur bei der gesicherten Diagnose Psoriasis gemäß § 1 der Nummer 15 in der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ berechnungsfähig. Wir bitten um Beachtung. Die KV Sachsen wird entsprechende Prüfungen vornehmen.


Überweisungsverfahren

Wir möchten alle Ärzte nochmals auf die Bundesmantelverträge, § 24 BMV-Ä und § 27 EKV hinweisen.

Der überweisende Arzt hat die Durch­führung medizinisch erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen Kollegen einer anderen Fachrichtung mittels Überweisungsschein (Muster 6) zu veranlassen. Obwohl das Muster 6 mit Wirkung vom 1.4.2011 geändert wird, so bleiben die unterschiedlichen Arten der Überweisung zwingender Bestandteil des Vordruckes. Man unterscheidet zwischen


1. Auftragsleistung
Hier handelt es sich um einen sog. „Zielauftrag“, der vom Auftrag ausstellenden Arzt exakt zu formulieren ist. Der Arzt, der den Auftrag erhält, darf dann auch keine weiteren Leistungen, die über den Zielauftrag hinausgehen, erbringen und abrechnen.

Ausnahme:
Wenn sich aus dem Auftrag heraus die zwingende medizinische Notwendigkeit ergibt, sofort eine weitere Leistung am Patienten zu erbringen, ist mit dem Überweiser eine Auftragserweiterung abzusprechen und dies auf dem Muster 6 und dem Datensatz zu dokumentieren.

Bei Auftragsleistungen, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Auswertung eines Langzeit-EKG´s, ist auch die GO-Nr. 01436 nicht berechnungsfähig.


2. Konsiliarauftrag
Mit diesem Auftrag kann der Empfänger ausschließlich Diagnostik durchführen und abrechnen.


3. Mit- und Weiterbehandlung
Bei dieser Art der Überweisung überlässt der Aussteller des Musters 6 dem Empfänger die Entscheidung über Art und Umfang der Behandlung im Rahmen von dessen Fachgebiet. Sofern Sie beispielsweise einen Überweisungsauftrag zur „Oberbauchsonographie“ ausstellen und das Kreuz bei Mit-/Weiterbehandlung setzen, ist dieser rein diagnostische Auftrag unplausibel. Es handelt sich dann um einen Zielauftrag.

„Wunschüberweisungen“ von Patienten, z. B. zum Einholen einer Zweitmeinung, können nur dann ausgestellt werden, wenn Sie als behandelnder Arzt die medizinische Notwendigkeit bejahen (vgl. dazu § 12, Abs. 1 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot).


Fallkonferenzen Mammographie-Screening

Bei der Prüfung der Abrechnungen des Quartals 3/2010 ist aufgefallen, dass die GO-Nr. 01758 abgerechnet wird, auch für Patienten, die in keiner Mammographie-Screening-Einheit auftauchen. Es soll sich dabei um Fallkonferenzen handeln, welche in sogenannten Brustzentren durchgeführt werden. Diese in den Brustzentren durchgeführten Fallkonferenzen finden bei Patienten statt, die an einem Mammakarzinom erkrankt waren.

Wir möchten daher darauf hinweisen, dass durchgeführte Fallkonferenzen nur im Zusammenhang mit Leistungen des Mammographie-Screening abgerechnet werden können. Die GO-Nr. 01758 ist also nur berechnungsfähig, wenn der behandelnde Hausarzt oder Gynäkologe vom Programmverantwortlichen Arzt der Screeningeinheit eingeladen wurde. In diesem Fall ist hinter der GO-Nr. 01758 der Name des einladenden Programmverantwortlichen Arztes zu vermerken (s. dazu Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt, Heft 13 vom 2. April 2010 und Heft 36 vom 10. September 2010).

– Abrechnung/eng-silb –
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