Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » KVS-Mitteilungen » 2010 » 12/2010 » Vordrucke

Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

Zum 1. Oktober 2010 sind die neuen Regelungen der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung in Kraft getreten. Inhaltlich betroffen sind Verordnungen von Rezepturen und Verordnungen spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV).


Änderungen Muster 16
– Arzneiverordnungsblatt –

Bei der Verordnung von Rezepturen muss pro Rezeptur ein Verordnungsblatt verwendet werden. Dazu darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks genutzt werden.

Rezepturen zur parenteralen Anwendung können für den Bedarf bis zu einer Woche verordnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die einzeln anzuwendenden Zubereitungen nach Art und Menge identisch sind (z. B. Infusionsbeutel). Für die Verblisterung im Rahmen einer Dauermedikation können aus Fertigarzneimitteln entnommene, patientenindividuelle Teilmengen für den Bedarf bis zu vier Wochen verordnet werden.

Änderungen Muster 63
Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Die Verpflichtung zu Patientenunterschriften auf den Durchschlägen des Musters 63 entfällt ersatzlos. Zukünftig ist nur noch eine Unterschrift des Versicherten bzw. Vertretungsberechtigten auf der Rückseite des Vordrucks Muster 63a – Ausfertigung für die Krankenkasse – notwendig.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau-st –
--------------------