Klassische Homöopathie mit der IKK classic
Mit Wirkung zum 01. Januar 2011 haben die IKK classic und die KBV (handelnd im Namen der AG Vertragskoordinierung, an welcher auch die KV Sachsen beteiligt ist) einen Vertrag über die vertragsärztliche Behandlung mit klassischer Homöopathie nach § 73 c SGB V abgeschlossen.Den Vertragstext finden Sie auf der Homepage der KV Sachsen
www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Verträge > H
Dieser Vertrag löst den Vertrag über die vertragsärztliche Behandlung mit klassischer Homöopathie nach § 73a SGB V mit der KV Sachsen ab. Die Ärzte, welche bereits an diesem Vertrag teilgenommen haben, werden von ihrer Bezirksgeschäftsstelle separat informiert.
Leistungsinhalte und Vergütung wurdenin den neuen Vertrag übernommen. Ab 01.01.2011 gelten jedoch die in der Tabelle genannten Abrechnungsnummern.
Zur Teilnahme an diesem Vertrag sind niedergelassene Vertragsärzte berechtigt, die zum Führen der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ nach dem Weiterbildungsrecht berechtigt sind oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ erworben haben, ihre Teilnahme gegenüber der KVS erklärt und die Teilnahmegenehmigung erhalten haben.

Zusätzlich wird eine regelmäßige Teilnahme an den von den Ärztekammern und/oder den Kassenärztlichen Vereinigungen und/oder der IKK classic anerkannten homöopathischen Fortbildungen im Rahmen von mind. 100 CME-Punkten in 5 Jahren gefordert, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Fortbildung erworben werden dürfen.
Zum Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen für die Vertragsärzte wurde folgende Anpassung vorgenommen: Der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ist von allen teilnehmenden Ärzten alle 5 Jahre (bis zum 15.02. nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums) bei der KV Sachsen einzureichen. Die Vorlage des gültigen DZVhÄ-Diploms gilt als Nachweis bis zum Ablaufdatum des Diploms.
Da es sich um einen neuen Vertrag handelt, ist auch für bereits an der zum 31.12.2010 auslaufenden sächsischen Vereinbarung mit der IKK classic teilnehmende Ärzte und Versicherte eine erneute Einschreibung erforderlich.
Ärzte, die bereits an der sächsischen Homöopathievereinbarung der IKK classic teilgenommen haben, erhalten die Teilnahmeerklärung des Arztes mit dem oben genannten Informationsschreiben von Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.
Im Übrigen kann die Teilnahmeerklärung des homöopathisch tätigen Arztes auch bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen angefordert oder von unserer Homepage heruntergeladen werden.
Die Teilnahmeerklärung des homöopathisch tätigen Arztes ist bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einzureichen.
Die Formulare für die Teilnahmeerklärung des Versicherten werden durch die zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen mit der Teilnahmegenehmigung an die Ärzte versandt. Diese Formulare können bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle auch nachbestellt werden.
Die Teilnahmeerklärungen der Versicherten sind mit der Quartalsabrechnung bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen abzugeben.
Bereits begonnene Behandlungen können durch an der neuen Vereinbarung teilnehmende Vertragsärzte fortgeführt und über die neue Vereinbarung abgerechnet werden.
Für eingeschriebene Versicherte der IKK classic ist die Praxisgebühr zu erheben, sofern der Versicherte nicht von der Zuzahlung befreit ist und die Praxisgebühr im entsprechenden Quartal noch nicht entrichtet hat.
– Vertragswesen/is –
Zum Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen für die Vertragsärzte wurde folgende Anpassung vorgenommen: Der Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ist von allen teilnehmenden Ärzten alle 5 Jahre (bis zum 15.02. nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums) bei der KV Sachsen einzureichen. Die Vorlage des gültigen DZVhÄ-Diploms gilt als Nachweis bis zum Ablaufdatum des Diploms.
Da es sich um einen neuen Vertrag handelt, ist auch für bereits an der zum 31.12.2010 auslaufenden sächsischen Vereinbarung mit der IKK classic teilnehmende Ärzte und Versicherte eine erneute Einschreibung erforderlich.
Ärzte, die bereits an der sächsischen Homöopathievereinbarung der IKK classic teilgenommen haben, erhalten die Teilnahmeerklärung des Arztes mit dem oben genannten Informationsschreiben von Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.
Im Übrigen kann die Teilnahmeerklärung des homöopathisch tätigen Arztes auch bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen angefordert oder von unserer Homepage heruntergeladen werden.
Die Teilnahmeerklärung des homöopathisch tätigen Arztes ist bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einzureichen.
Die Formulare für die Teilnahmeerklärung des Versicherten werden durch die zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen mit der Teilnahmegenehmigung an die Ärzte versandt. Diese Formulare können bei der jeweils zuständigen Bezirksgeschäftsstelle auch nachbestellt werden.
Die Teilnahmeerklärungen der Versicherten sind mit der Quartalsabrechnung bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen abzugeben.
Bereits begonnene Behandlungen können durch an der neuen Vereinbarung teilnehmende Vertragsärzte fortgeführt und über die neue Vereinbarung abgerechnet werden.
Für eingeschriebene Versicherte der IKK classic ist die Praxisgebühr zu erheben, sofern der Versicherte nicht von der Zuzahlung befreit ist und die Praxisgebühr im entsprechenden Quartal noch nicht entrichtet hat.
– Vertragswesen/is –
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Abstempeln von Bonusheften der AOK PLUS und der IKKen im Jahr 2010
Hiermit möchten wir folgende Regelungen aus den Gesamtvergütungsvereinbarungen 2010 der AOK PLUS und der IKKen zum Abstempeln der Bonushefte veröffentlichen:AOK PLUS
Bestätigungen des Arztes (Abstempeln und Unterschreiben eines Formulars/Präventionspasses) gegenüber dem Ver-sicherten für die Teilnahme an einer Präventionsmaßnahme sind im selben Arzt-Patienten-Kontakt mit der allgemeinen Honorierung der Präventionsmaßnahmen abgegolten. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht nicht.
IKK classic
Für die Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten gewährt die IKK classic ihren Versicherten einen finanziellen Bonus. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertragsarzt die in Anspruch genommene Leistung durch seine Unterschrift und durch seinen Arztstempel bestätigt.
Die Bescheinigungen im gleichen Arzt-Patientenkontakt in dem entsprechenden Bonusheft sind für Versicherte der IKK classic unentgeltlich auszustellen. Falls der Versicherte eine Bestätigung nach Satz 2 im Nachgang zum Arzt-Patientenkontakt wünscht, ist es dem Vertragsarzt freigestellt, die Inanspruchnahme unentgeltlich im Bonusheft zu bestätigen oder eine Bescheinigung gem. § 305 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB V zu übergeben. Bei entsprechenden Bonusregelungen anderer IKKn ist analog zu verfahren.
– Vertragswesen/ue –
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