Hinweise zur Verordnung von Betäubungsmitteln

Wir möchten erneut auf Besonderheiten bei der Verordnung von Betäubungsmitteln hinweisen (zuletzt in den KVS-Mitteilungen 7-8/2010). Für Substitutionspatienten sind alle Komedikationen, die als Gegenanzeige eine Abhängigkeitsanamnese aufweisen (z. B. Benzodiazepine), kontraindiziert. Des Weiteren ist auf eine korrekte Ausstellung des Betäubungsmittelrezeptes zu achten.

Ein Betäubungsmittelrezept muss nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zusätzlich zum Muster 16 folgende spezifische Angaben enthalten:

• Eindeutige Arzneimittelbezeichnung
Sofern unter dieser Bezeichnung mehrere Fertigarzneimittel subsumiert werden können, ist die Angabe je nach Erfordernis um die Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form oder die Darreichungsform zu ergänzen.

• Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,

Hinweis des BfArM:
Die Angabe „1 OP“ bzw. „N2“ hinter der Arzneimittelbezeichnung reicht nicht aus. Wenn aus der Arzneimittelbezeichnung die Freisetzungsrate und die gesamte Wirkstoffmenge (»Beladungsmenge«) der Pflastersysteme nicht eindeutig hervorgehen, müssen diese zusätzlich angegeben werden.

Beispiel mit eindeutiger Arzneimittelbezeichnung:
Fentanyl-musterpharm 50 Mikrogramm/h Matrixpflaster, 5 St.


Beispiel mit notwendiger Angabe der Beladungsmenge:
Fentanyl Pflaster 50 Mikrogramm/h, 5 St., enthält 8,25 mg Fentanyl

• Gebrauchsanweisung
Diese muss die Einzel- und Tagesgabe oder, wenn dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, den Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ enthalten.
Im Falle einer Take-Home-Verschreibung muss zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen ergänzt werden.

• In Sonderfällen sind Betäubungsmittelverordnungen mit den Buchstaben „A“, „S“, „Z“, „K“ oder „N“ zu versehen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BfArM (www.bfarm.de)

– Verordnungs- und Prüfwesen/st –
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Zeigen Sie Kreuz bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen!?

Die Einschränkung der Verordnung von Blutzuckerteststreifen rückt bei den Akteuren im Gesundheitssystem zunehmend in den Fokus. Sowohl der Gemeinsame Bundesausschuss als auch der vdek und die AOK PLUS versuchen jeweils mit unterschiedlichen Aktionen die Verordnungskosten einzudämmen. Wir informieren Sie über den aktuellen Stand:


Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV

Am 01.10.2010 ist der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem vdek und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) in Kraft getreten. Dieser sieht unter anderem vor, dass in der Apotheke „teure“ Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe A mit den vertraglich definierten „günstigen“ Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe B substituiert werden sollen, sofern der Arzt nicht durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes oder einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet. Dies gilt nicht für Versicherte der BARMER-GEK, die über das Institutskennzeichen der ehemaligen BEK zugeordnet sind.

Die KBV hat diesen Liefervertrag rechtlich bewerten lassen und kam zu dem Ergebnis, dass der § 129 Abs. 1 SGB V den Austausch einer namentlich verordneten Leistung gegen eine andere ausschließlich für Arzneimittel vorsieht; d. h., sie sieht für die Substitution von Teststreifen keine rechtliche Grundlage. Dennoch wurde der Vertrag in dieser Form geschlossen und ist rechtlich bindend.


Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen bei allen Patienten, bei denen eine Umstellung der Blutzuckerteststreifen eine Gefährdung des Therapieerfolgs darstellt, die Substitution mittels Aut-idem-Kreuz auszuschließen.


Informationsschreiben der AOK PLUS zu Einsparpotentialen bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen

Die AOK PLUS wandte sich im November an sächsische Ärzte, die im Jahr 2009 Blutzuckerteststreifen im Wert von mindestens 1.000 Euro (für nicht insulinpflichtige Patienten insgesamt mindes-tens 500 Euro) zu Lasten der AOK PLUS verordnet haben. Sie informierte über unnötige „Wunschverordnungen“ für Patienten und Altenheime und bemängelte, im Vorgriff auf den erwarteten Ausschluss durch den GBA (siehe nachstehende Info), Verordnungen von Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2.

Jeder Arzt bekam sein persönliches maximales Einsparpotential gleich mit übermittelt.



Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2

Das vom G-BA beschlossene Stellungnahmeverfahren zum Verordnungsausschluss von Harn- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 wurde inzwischen abgeschlossen und ausgewertet. Im November 2010 soll ein modifizierter Beschluss (mit definierten Ausnahmen) vom G-BA gefasst werden. Die anschließende Beanstandungsfrist durch das BMG sowie die Veröffent­lichung im Bundesanzeiger stehen noch aus. Deshalb erwarten wir, dass der Beschluss zur Verordnung von Teststreifen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenver­sicherung vermutlich ab Frühjahr 2011 in Kraft treten wird.

– Verordnungs- und Prüfwesen/st –
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Therapiehinweis zu Prasugrel (z. B. Efient®)

Die Arzneimittel-Richtlinien wurden um einen Therapiehinweis zu Prasugrel erweitert. Der gemeinsame Bundesausschuss weist darauf hin, dass unter der Kombinationstherapie aus ASS und Prasugrel im Vergleich zu ASS und Clopidogrel die Gesamtmortalität und die kardiovaskuläre Mortalität nicht signifikant verringert werden. Dem Vorteil einer Reduktion nicht tödlicher Herzinfarkte steht ein signifikant erhöhtes Risiko für schwerwiegende Blutungen – auch tödlich verlaufende – gegenüber.

Die Behandlung ist laut Zulassung auf 12 Monate zu beschränken, da das Blutungsrisiko darüber hinaus weiter zunimmt, wohingegen ein vorteilhafter klinischer Effekt durch die klinischen Daten nicht gestützt wird. Im ersten Monat der Behandlung wird der maximale Effekt von Prasugrel im Vergleich zu Clopidogrel gesehen.

Prasugrel ist in Kombination mit ASS zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit akutem Koro-narsyndrom (d. h. instabiler Angina pectoris, Nicht-ST-(Strecken-) Hebungsinfarkt oder ST-(Strecken-) Hebungsinfarkt) mit primärer oder verzögerter perkutaner Koronarintervention (PCI) zugelassen.

Die Therapie sollte auf Patienten mit hohem Risiko für kardiovaskuläre Mortalität und niedrigem Blutungsrisiko beschränkt bleiben (z. B. Körpergewicht > 60 kg, Alter < 75 Jahre). Weitere Hinweise zur Einschränkung der Patientengruppen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen (Schlaganfall und TIA in der Vorgeschichte) werden im Therapiehinweis gegeben. Eine Umstellung der Therapie von Clopidogrel auf Prasugrel wird nicht empfohlen, da es keinen Beleg für einen Vorteil dafür gibt.

Die Therapiekosten für eine Kombinationsbehandlung mit Prasugrel 10 mg liegen bei 292 Euro pro Quartal und sind damit mehr als fünfmal so hoch wie eine Kombinationsbehandlung mit generischem Clopidogrel (circa 54 Euro, Preise Stand November 2010).

Der vollständige Therapiehinweis ist auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de > Informationsarchiv > Richtlinien > Arzneimittel > Anlagen der Richtlinie abrufbar.

– Verordnungs- und Prüfwesen/tra –
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