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Informationen zum „Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutz­gesetz (SächsKiSchG)“ für alle sächsischen Kinderärzte und Hausärzte, die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern durchführen

In den KVS-Mitteilungen 10/2010 haben wir bereits über die Neufassung des SächsKiSchG informiert. Hiermit wollen wir Ihnen Hinweise geben, wie mit den für die Umsetzung des Gesetzes ent­wickelten Meldeformularen umzugehen ist. Ab dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes im nächsten Jahr sind die behandelnden Kinder- und Hausärzte zur Meldung der Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen (U4 bis U8) an die KV Sachsen verpflichtet.

Um das Verfahren zu erleichtern, sind hierfür entsprechende Meldeformulare entwickelt worden, zu deren Handhabung wir Ihnen folgende Hinweise geben möchten:

Wie im Heft 10/2010 ausgeführt, wurde im Zuge der Neufassung des Gesetzes auf das in einigen Bundesländern bereits etablierte Einladungsverfahren umgestellt. Alle Eltern von Kindern im Alter zwischen 2 Monaten und 4 Jahren erhalten zukünftig Einladungsschreiben mit Hintergrundinformationen zu den Früherkennungsuntersuchungen mit dem Ziel, damit auf eine demnächst anstehende U-Untersuchung ihres Kindes hinzuweisen sowie zur Teilnahme zu motivieren. Auf der Rückseite dieses Schreibens ist gleichzeitig das hier abgedruckte Meldeformular zu finden.

Es ist vorgesehen, dass Sie zu Beginn des nächsten Jahres dazu ein „Informationspaket“ erhalten. Dieses besteht aus einem Erläuterungsschreiben zum Anliegen des SächsKiSchG, einem Reservesatz Meldeformulare (nur für den Fall, dass bei vorgestellten Kindern die Eltern das o. g. Einladungsschreiben nicht dabei haben und dieses auch nicht kurzfristig nachgereicht werden kann), bereits an die KV Sachsen adressierten Versandumschlägen sowie Flyern und einem Plakat zur Patienten-Information.

1 Formular-Kopf
Der Formular-Kopf des Formulars „Ärztliche Bescheinigung über die Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung ...“ entspricht dem der anderen Formulare für die vertragsärztliche Versorgung und lässt sich mit dem in Ihrem Praxissoftware-System integrierten Programm „Formularkopf drucken“ befüllen.


Ist das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, lesen Sie bitte dafür die Krankenversichertenkarte (KVK) ein, bei privat Versicherten die entsprechende Versichertenkarte des Kindes.

Bei Kindern, die bei sonstigen Kostenträgern (z. B. Sozialhilfe/Sozialamt) versichert sind oder für die gar kein Nachweis einer Krankenversicherung vorgelegt werden kann, ist der Formular-Kopf wie beim Ersatzverfahren per Hand auszufüllen.


2 Angaben zur durchgeführten Untersuchung und zum untersuchten Kind
Die Angaben zur durchgeführten U-Untersuchung und zum Geschlecht sind im Normalfall auf den von den Eltern mitgebrachten Meldeformularen bereits maschinell vorgetragen. Sollte das Meldeformular nicht vorhanden und daher ein Reserveformular zu nutzen sein, tragen Sie bitte in die Kästchen
„U-Unter­suchung“ die Nummer der durch­geführten U-Untersuchung ein, z. B. „4“ oder „7a“. Darüber hinaus kennzeichnen Sie bitte in diesem Fall, ob es sich beim untersuchten Kind um einen Jungen oder ein Mädchen handelt.

In jedem Fall ist von Ihnen einzutragen, bei welcher Krankenversicherung das Kind versichert ist (bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer privaten Krankenkasse oder bei einem sonstigen Kostenträger wie Sozialhilfe/Sozialamt) bzw. wenn kein Nachweis einer Krankenversicherung vorgelegt werden konnte.

3 Angaben zur eindeutigen Identifikation des untersuchten Kindes
Diese Felder sind bitte per Hand und in Druckbuchstaben auszufüllen. Sie finden diese Angaben entweder im Impfausweis des Kindes oder erfragen sie bei den Eltern bzw. der Begleitperson. Diese Angaben benötigt die KV Sachsen, um die Kinder im Zweifelsfall eindeutig identifizieren zu können.

Die ausgefüllten Formulare können wöchentlich gesammelt und am letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche in den dafür vorgesehen Briefumschlägen an die KV Sachsen geschickt werden. Nutzen Sie dafür bitte die Ihnen zur Verfügung gestellten voradressierten Umschläge. Diese können Sie jederzeit nachbestellen. In Ausnahmefällen; d. h., wenn in der vergangenen Woche nur wenige U-Untersuchungen stattgefunden haben, können Sie die Formulare auch per Fax an uns senden. Die dafür eingerichtete Faxnummer ist auf jedem Meldeformular zu finden.

Über den genauen Starttermin ab dem die Erfassung und Meldung der U-Untersuchungen an die KV Sachsen erfolgen soll, werden wir Sie zeitnah informieren.


Bei weiter führenden Fragen zum Kinderschutzgesetz und dessen Umsetzung wenden Sie sich bitte an die folgende Stelle:

Informationsstelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz bei der KV Sachsen im Auftrag des Freistaates Sachsen
Tel.: 0341 23493741
Fax: 0341 23493745
E-Mail: info@kinderschutz.sachsen.de

– ditt/sper –
Muster einer ärztlichen Bescheinigung über die Teilnahme an einer Früherkennung
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