Irreführende Informationen der Fa. Rosen Pharma zu AHP 200-Urteil

Die Firma Rosen Pharma GmbH hat mit Schreiben vom 10. September 2010 verschiedene Ärzte über das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 informiert. Dabei kann aufgrund der zitierten Passagen des Urteils der Eindruck entstehen, AHP 200 wäre nach wie vor verordnungsfähig. Die dargestellten Auszüge sind jedoch für die aktuelle Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV gar nicht maßgeblich.

Entscheidend ist, dass die in dem Urteil strittige Verordnung im ersten Quartal 2005 getätigt wurde und der Versagungsbescheid zu AHP 200 noch nicht ergangen war.

In dem Urteil heißt es hierzu: „Der Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels AHP 200 stand nicht entgegen, dass das Medikament nicht förmlich nach § 25 Abs. 1 AMG zugelassen war, sondern als so genanntes Alt-Arzneimittel nur als zugelassen gilt (§ 105 Abs. 1 AMG).

... Das Bundessozialgericht [hat] ... die Leistungspflicht [jedoch dann] verneint, wenn eine abschlägige Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde über die Verlängerung der Arzneimittelzulassung ergangen ist und die arzneimittelrechtliche Verkehrsfähigkeit des Mittels nur aus rein verfahrenstechnischen Gründen hergeleitet werden kann. Zum Zeitpunkt der hier streitigen Verordnung war noch keine arzneimittelrechtliche Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels AHP 200 ergangen.“ Der Versagungsbescheid erging erst zum 27. September 2005.

Die KV Sachsen hat sächsische Vertragsärzte, die von Regressanträgen wegen der Verordnung von AHP 200 nach dem Versagungsbescheid betroffen sind, auch durch das eigene Einlegen von Widersprüchen in diesen Verfahren bislang unterstützt. Jedoch sind wir nach weiterer rechtlicher Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Bezugnahme auf die o. g. BSG-Entscheidungen zu Wobe Mugos hinsichtlich der Folgen einer Zulassungsversagung auf die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels korrekt ist. Die KV Sachsen hat daraufhin auch keine Klage gegen die vom Beschwerdeausschuss bestätigten Regresse erhoben.

Wir bitten die sächsischen Vertragsärzte, diese Information zu beachten und das Schreiben der Fa. Rosen Pharma sowie die ggf. ebenfalls erhaltenen vorformulierten Stellungnahmen, Widersprüche und Klagebegründungen entsprechend zu würdigen. Die Fa. Rosen Pharma haben wir zwischenzeitlich gebeten, künftig von derartigen Informationen Abstand zu nehmen.


– Verordnungswesen/mae –
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Verordnung von Sprechstundenbedarf

Wir weisen noch einmal auf die richtige Verordnung der in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufgeführten Immunglobuline hin.

Nach § 3 (1) der Sprechstundenbedarfsvereinbarung i. V. m. Pkt. 6. d) der Anlage 1 dürfen die dort aufgeführten Immunglobuline:

– Diphterie-Immunserum (zur Erstinjektion)

– Tetanus-Immunglobulin

– Anti-D-Immunglobulin zur Rhesusprophylaxe

als Sprechstundenbedarf in Sachsen verordnet werden.
Diese wirtschaftliche Verordnung der genannten Immunglobuline erfolgt durch Eintragung der Ziffer „9“ im Markierungsfeld „9“ (Sprechstundenbedarf) auf dem Arzneiverordnungsblatt Muster 16 der Vordruckvereinbarung zu Lasten der AOK PLUS, s. § 1 (1), § 2 (2), (3) der Sprechstundenbedarfs-vereinbarung.

Die KBV informierte uns aktuell (unter Bezugnahme auf: I Allgemeine Bestimmungen des EBM Pkt. 7.3, 1. Spiegelstrich ) dahingehend, dass die Kosten für Endoclips nicht in den Gebührenordnungspositionen des EBM enthalten sind. Insoweit ist eine Verordnung dieser Mittel über den Sprechstundenbedarf bei der Verwendung im Zusammenhang mit EBM-Leistungen zur Blutstillung zulässig.
Es ist dabei aber unbedingt auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise dieser Mittel zu achten (§ 4 (1) der Sprechstundenbedarfsvereinbarung). Danach wählt der Vertragsarzt die im Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Materialien und Produkte unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit aus. Der Vertragsarzt ist dabei zu Preisvergleichen angehalten und soll günstige Bezugsquellen nutzen.

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung finden Sie auf der Homepage der KVS
http://www.kvs-sachsen.de
unter > Mitglieder > Verordnungen > Sprechstundenbedarf .

– Verordnungs- und Prüfwesen/kam –
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Überprüfung von Diagnosedaten in den Arztpraxen durch die AOK-PLUS

Vertragsärzte informierten die KV Sachsen, dass seit einiger Zeit Mitarbeiter der AOK PLUS Arztpraxen aufsuchen, um die Kodierung von Erkrankungen zu kontrollieren. In einigen Fällen wurde dabei Einsicht in die Praxissoftware verlangt. Auf Nachfrage bei der AOK PLUS wurden die Besuche von Mitarbeitern bestätigt. So genannte Arztberater der AOK PLUS beabsichtigen, zu den Themen Gesundheitsfonds, morbiditätsorientierter Risikostrukturaus­gleich (Morbi-RSA) und Diagnoseer­fassung bei chronischen Erkrankungen Beratungsgespräche mit Ärzten durchzuführen.

Die AOK PLUS teilte uns dazu folgendes schriftlich mit:

„Ziel der Beratung ist es, eine korrekte und vollständige Erfassung chronischer Erkrankungen (´Right-Coding´) zu erreichen. Es ist uns wichtig, dieses Vorgehen gegenüber einem so genannten ´Upcoding´ klar abzugrenzen und es auch nicht als Kontrolle in den Arztpraxen zu verstehen, sondern als Unterstützung. Die Teilnahme an unserer Beratungsaktion ist für die Ärzte selbstverständlich vollkommen freiwillig.

Auch die Einhaltung des Datenschutzes wird von uns strikt beachtet. Die Arztberater wurden erneut eindringlich dazu belehrt. Dass Mitarbeiter der AOK PLUS vom Arzt verlangt haben, die Praxissoftware einzusehen, ist kein seriöses Vorgehen und wird von unserer Seite definitiv abgelehnt. Wir betonen erneut, dass das Beratungsgespräch auf freiwilliger Basis und im Einvernehmen mit dem Arzt geführt wird.“

Sollten in Ihrer Praxis hierzu Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der KV Sachsen. Um Sie bei der Klärung auftretender Probleme unterstützen zu können wäre es sehr hilfreich, wenn Sie den Namen des Sie aufsuchenden Mitarbeiters sowie den Termin benennen könnten.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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