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Informationen zum „Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG)“

Am 6. Juli 2010 trat das „Zweite Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen“ in Kraft, das in Artikel 1 die Neufassung des Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes (SächsKiSchG) umfasst. Bereits im Vorjahr informierten wir Sie zum SächsKiSchG, jedoch wurde damals die Umsetzung des Gesetzes zurückgestellt und ist nun neu beschlossen worden.



Was hat sich gegenüber der ersten Fassung des Gesetzes verändert?

In der Neufassung des Gesetzes wurde das bisher vorgesehene Erinnerungsverfahren auf das in einigen Bundesländern bereits etablierte Einladungsverfahren umgestellt. Mit einem an die Eltern des Kindes gerichteten Schreiben sollen Hintergrundinformationen zu
Früherkennungsuntersuchungen bereitgestellt und damit die Bereitschaft zu einer möglichst umfassenden Teilnahme erhöht werden. Das Versenden der Einladungen und der Erinnerungsschreiben übernimmt nun die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) als beauftragte Stelle. Durch das Einladungswesen wird es verstärkt zu Anfragen aus der Öffentlichkeit kommen (Ärzte, Eltern, Presse etc.). Zur Bewältigung dieser Aufgaben wird die KVS auch einen Support aufbauen und anbieten.

Was sind die weiteren Aufgaben der KVS im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes?


Darüber hinaus hat die KVS weiterhin den gesetzlichen Auftrag, die von den niedergelassenen Ärzten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung U4 bis U8 übermittelten Meldungen zu durchgeführten U-Untersuchungen mit den sächsischen Melderegisterdaten wie z.B. Familiennamen, Vornamen, Geburtstag/-ort etc. abzugleichen. Die hierdurch herausgefilterten Nicht-Teilnehmenden werden geprüft und diese Fälle dann an die jeweils zuständigen Gesundheitsämter weitergeleitet. Des Weiteren übernimmt die KVS die Abrechung der für die Meldungen zu zahlenden Pauschalen an die beteiligten Ärzte.



Welche Ärzte sind eingebunden und was bedeutet dies?


Angesprochen sind alle Ärzte, welche die Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 bei sächsischen Kindern durchführen, also insbesondere Kinder- und andere Hausärzte. Diese Ärzte sind verpflichtet, die genannten U-Untersuchungen gesondert zu erfassen und zu melden. Der genaue Starttermin ist noch in der Abstimmung und wird zeitnah kommuniziert. Für die Meldung per Post erhalten die Ärzte adressierte Briefumschläge, für die Übermittlung per Fax wird eine zentrale Faxummer eingerichtet. Diese Nummer wird auch den Formularen zu entnehmen sein.

Zur Übermittlung der entsprechenden Daten zu den U-Untersuchungen wird es ein mit dem Einladungsschreiben verknüpftes Formular geben, dessen genauer Inhalt und Handhabung im Dezemberheft der KVS-Mitteilungen vorgestellt wird. Im Januar 2011 erhalten die betroffenen Ärzte ein Informationspaket. Die KVS ist bemüht, den verwaltungstechnischen Aufwand für die Ärzte so gering wie möglich zu halten.



Was erhalten die Ärzte für ihr Mitwirken bei der Umsetzung des Gesetzes?

Für jede Dokumentation einer durchgeführten Früherkennungsuntersuchung U4 bis U8 sowie die Übermittlung des entsprechenden Formulars an die KVS steht jedem Arzt entsprechend der gesetzlichen Regelung der Betrag von 3,50 Euro zu. Diesen Betrag erstattet der Freistaat Sachsen den meldenden Ärzten und wird durch die KVS an diese ausgezahlt. Für die Untersuchung von nicht versicherten Kindern sowie für durch das Gesundheitsamt beauftragte Untersuchungen außerhalb des Toleranzzeitraumes gemäß „Kinder-Richtlinien“ wird dem Arzt durch die KVS eine Vergütung von 35,00 Euro gezahlt.



– ditt-sperl –
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Ausstellung von AU-Bescheinigungen

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Freistaat Sachsen


an: niedergelassene Ärzte im Freistaat Sachsen
über: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen



Dresden, 6. September 2010



Tätigkeitsverbote gemäß Infektionsschutzgesetz – Krankschreibung



„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

da es immer wieder Anfragen bzw. Probleme bei der Ausstellung von AU-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gab, bitten wir Sie um Beachtung folgender Hinweise:

Beschäftigte im Lebensmittelbereich dürfen gemäß §42 IfSG bei bestimmten Erkrankungen nicht mit Lebensmitteln umgehen. Für sie besteht damit ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für den Umgang mit Lebensmitteln. Gemäß §34 IfSG gilt für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche bei bestimmten Krankheiten ebenfalls ein gesetzliches Tätigkeitsverbot. Darüber hinaus können Gesundheitsämter gemäß §31 IfSG Tätigkeitsverbote aussprechen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Grundsätzlich wird vom Gesundheitsamt entweder auf das gesetzlich bestehende Tätigkeitsverbot hingewiesen bzw. per Bescheid ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Der Betroffene darf die untersagten Tätigkeiten nicht mehr ausführen, bedarf dafür aber keiner Krankschreibung durch einen niedergelassenen Arzt, die für den gesamten Zeitraum gilt. Eine AU-Bescheinigung ist aber für die Zeit auszustellen, in der der Betroffene tatsächlich erkrankt war und aus diesen Gründen der Arbeit fernbleiben musste.

Wer auf Grund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung durch die Behörde. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit (AU-Bescheinigung) ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet und eine Entschädigung durch die Behörde wird nicht gezahlt.

Mit freundlichen Grüßen


gez. Dipl.-Med. Heidrun Böhm
Referatsleiterin Öffentlicher Gesundheitsdienst, Infektionsschutz,
umweltbezogener Gesundheitsschutz
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Das Schweigen brechen

Mit dem Slogan „Wer das Schweigen bricht, bricht die Macht der Täter“ werden von sexuellem Missbrach Betroffene aufgerufen, darüber zu sprechen – und sich damit von der Macht des Täter beziehungsweise der Täterin zu befreien.

Dazu hat die Unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Frau Dr. Christine Bergmann, eine Kampagne gestartet, die ihre Botschaft über alle wichtigen medialen Kanäle verbreitet: über einen Fernsehspot, Plakate, Flyer, Postkarten und Anzeigen.
Ein Flyer liegt diesem Heft bei.

Weitere Flyer, Postkarten und Abrisszettel können in den Bezirksgeschäftsstellen mitgenommen werden.

Mit der Kampagne „Sprechen hilft“ soll die Öffentlichkeit für das Thema sexueller Missbrauch sensibilisiert und auf die kostenfreie Rufnummer
0800 2255530 aufmerksam gemacht werden.
Alle Materialien der Kampagne stehen zum Download kostenfrei zur Verfügung:

http://www.sprechen-hilft.de/kampagne_downloads.html






– Öffentlichkeitsarbeit/im –
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