Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » KVS-Mitteilungen » 2010 » 10/2010 » Abrechnung

Hinweise für die Abrechnung: Neugeborenen- Hörscreening

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 die Aufnahme des Neugeborenen- Hörscreening in die Kinder-Richtlinien beschlossen. Die Änderung der Kinder-Richtlinien ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten und das Neugeborenen- Hörscreening somit seit diesem Zeitpunkt Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

In seiner Sitzung am 1. Juli 2010 hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme von Leistungen für das Neugeborenen- Hörscreening in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 beschlossen.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008 wurden die Gebührenordnungspositionen 01704 (Beratung), 01705 (Erstuntersuchung) und 01706 (Kontrolluntersuchung) in den Abschnitt 1.7.1 des EBM aufgenommen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme dieser Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01704 bis 01706 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Da die Aufnahme von Leistungen für das Neugeborenen-Hörscreening in den EBM jedoch erst zum 1. Oktober 2010 erfolgt ist, wurde das Neugeborenen-Hörscreening bis jetzt in der Regel im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens vergütet.

Mit der Aufnahme von Gebührenordnungpositionen für das Neugeborenen- Hörscreening in den EBM ab dem 1. Oktober 2010 ist die Abrechnung nun nur noch über die oben genannten Gebührenordnungspositionen 01704 bis 01706 des EBM möglich.

Im Kostenerstattungsverfahren können nur die ärztlichen Leistungen berücksichtigt werden, die bis zum 30. September 2010 erbracht wurden.


– Abrechnung/eng-silb –
--------------------