Verwendung von BtM-Rezepten in Gemeinschaftspraxen
Die Verschreibung von Betäubungsmitteln (BtM) ist in der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung geregelt. Nach § 8 werden BtM-Rezepte von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) auf Anforderung an den einzelnen Arzt ausgegeben. Sie werden mit der individuellen BtM-Nummer des berechtigten Arztes, dem Ausgabedatum und der laufenden Rezeptnummer codiert.
In Gemeinschaftspraxen stellt sich häufig die Frage, ob jeder Arzt eigene BtM-Rezepte verwenden muss. Da die von der Bundesopiumstelle erteilte siebenstellige BtM-Nummer personenbezogen (arztbezogen) ist und die beteiligten Ärzte im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich eigenverantwortlich handeln, muss jeder Arzt seine eigenen personenbezogenen BtM-Rezepte verwenden und eigene Verbleibnachweise führen.
Wenn der Kassenarztstempel einer Gemeinschaftspraxis benutzt wird, ist der Name des verschreibenden Arztes zusätzlich zu vermerken oder besonders kenntlich zu machen.
Nur im (vorübergehenden) Vertretungsfall ist die Übertragung von BtM-Rezepten auf einen anderen Arzt möglich. Dieses muss auf dem BtM-Rezept mit dem Vermerk „In Vertretung“ bzw. „i.V.“ kenntlich gemacht werden. Gegebenenfalls muss der Name des vertretenden Arztes zusätzlich zum Praxisstempel des zu vertretenden Arztes hinzugefügt werden. Auch im Vertretungsfall muss ein lückenloser Nachweis über den Verbleib der BtM-Rezepte gesichert sein.
(Nachdruck aus Der Kassenarzt/Die KV-Abrechnung 5/2010, S. 55. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Redaktion)
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Verordnung von Heilmitteln in Kurorten
In letzter Zeit häufen sich Anfragen seitens der Ärzte in Bezug auf die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen einer ambulanten Kur bzw. einer privaten Kur im In- bzw. (EU-) Ausland.
Ambulante Kurmaßnahmen können bereits physikalische Anwendungen und/ oder so genannte kurortspezifische/ortsgebundene Heilmittel enthalten. Die Ausstellung von „zusätzlichen“ Heilmittelverordnungen für diese Patienten durch Vertragsärzte im Heimat- oder Kurort ist kritisch zu hinterfragen bzw. zu prüfen, da sie eine ungerechtfertigte Belastung des Richtgrößenvolumens des Vertragsarztes darstellen können.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden Patienten, die allein oder als Begleitperson einen privaten Kuraufenthalt antreten und dafür über den Vertragsarzt Heilmittel verordnet haben wollen.
Eine Heilmittelverordnung zu Lasten der GKV kann aber nur entsprechend der Heilmittel-Richtlinien ausgestellt werden, wenn die zwingende medizinische Notwendigkeit dafür besteht, d.h. insbesondere dann, wenn eine Heilmittelverordnung auch am Heimatort notwendig gewesen wäre (z.B. Dauerverordnung infolge chronischer Erkrankung).
Alle Verordnungen, die darüber hinausgehen, können als unwirtschaftlich gelten. Wunschverordnungen bzw. nachträgliche Heilmittelverordnungen sind grundsätzlich auszuschließen!
Wird vor Beginn einer privaten Kur oder einer Urlaubsreise ins EU-Ausland eine Ausstellung von Heilmitteln aus dringenden medizinischen Gründen vom Vertragsarzt erforderlich, kann die Behandlung nach EU-Recht auch im Ausland von Therapeuten durchgeführt und über die entsprechende Krankenkasse im Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden. Auch diese Verordnungen belasten das Richtgrößenvolumen des Vertragsarztes.
Die Verordnung von kurortspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand der Heilmittel-Richtlinien. Diese Heilmittel können in der ambulanten Versorgung nicht verordnet werden.
Unter dem Begriff kurortspezifische Heilmittel sind Behandlungen zu verstehen, die ortsspezifisch in Kurorten angeboten werden und nicht in den Heilmittel-Richtlinien sowie dem Heilmittel-Katalog unter den verordnungsfähigen Maßnahmen aufgeführt sind. Dazu zählen beispielsweise Radon-, Sole-, Thermalbäder, Heilstollen sowie Kneippsche Güsse.
Wir bitten Sie, die Hinweise zu beachten. Eine konsequente Umsetzung hilft Kosten zu sparen und vermeidet die Regressgefahr im Falle von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Bei Rückfragen können Sie sich auch gern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Bezirksgeschäftsstellen wenden.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Verordnung von Heilmitteln: Korrekte Ausstellung einer Heilmittelverordnung – Prüfpflicht durch Therapeuten
Das Bundessozialgericht hat am 27.10.2009 ein richtungsweisendes Urteil zur Prüfpflicht der Therapeuten verkündet. Das BSG bestätigte darin, dass Therapeuten zur Prüfung der ärztlichen Heilmittelverordnung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Heilmittel-Richtlinien sowie deren Vollständigkeit verpflichtet sind. Verordnungen, die nicht gemäß den Heilmittel-Richtlinien ausgestellt sind, sind ungültig und werden nicht von den Krankenkassen vergütet.
Die AOK PLUS informierte jetzt die KV Sachsen, dass aus diesem Anlass ab 1. Juni 2010 (Tag der Verordnung) unvollständige bzw. nicht nach den Heilmittel-Richtlinien ausgestellte Verordnungen durch die AOK PLUS nicht mehr akzeptiert und vergütet werden.
Infolgedessen werden sich möglicherweise Leistungserbringer verstärkt mit der Bitte um Korrektur von Heilmittelverordnungen an Sie wenden.
Grundsätzlich sind Korrekturen einer Verordnung vor Beginn der Behandlung vorzunehmen. Während oder nach einer Therapie sollten Verordnungen nicht mehr korrigiert werden. Somit stellen Sie sicher, dass die von Ihnen bestimmte Heilmitteltherapie (und die daraus resultierenden Kosten) entsprechend Ihren Vorgaben durchgeführt wird.
Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. Ausnahmen bilden hier die Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung und die Verordnung der Gruppentherapie.
Abweichungen sind zulässig, wenn zwischen Therapeut und Vertragsarzt ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Einvernehmliche Änderungen kann dann der Therapeut auf dem Verordnungsvordruck dokumentieren (HM-Richtlinie Punkt 21).
Noch einmal möchten wir auf die wichtigsten Fehlerquellen einer Heilmittelverordnung hinweisen. Die genannten Inhalte wurden der KV Sachsen von der Rechnungsprüfung der AOK PLUS zur Verfügung gestellt. Ausführliche Informationen zur korrekten Verordnung von Heilmitteln konnten Sie bereits den KVS-Mitteilungen 11 und 12/2009 sowie 1/2010 entnehmen.
Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise, damit die notwendige Behandlung Ihrer Patienten ordnungsgemäß durchgeführt und zusätzlicher Aufwand in Ihren Praxen vermieden werden kann.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –

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Abgabe von Torsana-Einlagen durch Fachärzte für Orthopädie
Zu unserer Veröffentlichung zur Abgabe von Torsana-Einlagen bat uns die Firma Torsana Bischoff GmbH um folgende Richtigstellung: Die Verträge werden (auf der Grundlage der §§ 126, 128 Abs. 4 und 4a SGB V) von der Firma Torsana Bischoff GmbH, nicht wie in unserem Beitrag Heft 5/2010 erwähnt, mit einzelnen Krankenkassen sondern mit Fachärzten für Orthopädie abgeschlossen.
Letztere sind zur Abgabe dieser Einlagen zu Lasten der GKV jedoch nur gegenüber den Patienten berechtigt, deren Krankenkasse den Arzt als selbstständigen Hilfsmittelleistungserbringer akzeptiert hat.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Therapiehinweis für Ezetimib (z.B. Ezetrol, Inegy)
Der Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Ezetimib nach Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie ist am 24.03.2010 in Kraft getreten.
Er sieht vor, dass ezetimibhaltige Arzneimittel, wie Ezetrol oder Inegy nur zurückhaltend verordnet werden sollen.
Die Verordnung von Ezetimib als Monotherapie bei der Behandlung von Hypercholesterinämien ist nur wirtschaftlich bei den wenigen Patienten, bei denen Statine nicht eingesetzt werden können (Unverträglichkeit, Nebenwirkungen). Die Kombination bleibt Patienten mit schwerwiegenden Fettstoffwechselstörungen vorbehalten.
Zusätzlich ist für eine wirtschaftliche Verordnung zu fordern, dass bei Patienten
> eine homozygote familiäre Sitosterinämie vorliegt oder
> eine ausgeprägte, nicht anders zu behandelnde familiäre homozygote Hypercholesterinämie vorliegt oder
> das Therapieziel die Verhinderung der LDL-Apherese ist oder
> eine Unverträglichkeit oder Kontraindikationen für Statine nachgewiesen wurde.
Der Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses weist darauf hin, dass Endpunktstudien zu Ezetimib, die eine Reduktion von Morbidität, Mortalität oder eine Verbesserung der Lebensqualität zeigen könnten, nicht vorliegen. Die Artherosklerose ist bedingt durch zahlreiche nur zum Teil bekannte Risikofaktoren. Strategien zur Verhinderung kardiovaskulärer Ereignisse sollten daher nicht auf einzelne Faktoren fokussieren. Entscheidend ist, inwieweit Herzinfarkte, Schlaganfälle und dadurch bedingte Todesfälle reduziert werden.
Der vollständige Therapiehinweis einschließlich vollständiger Kostenübersicht ist auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de abrufbar.
– Verordnungs- und Prüfwesen/tra –

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Umsetzung der Schnittstelle für Arzneimittelvereinbarungen (ARV) in den Praxisverwaltungssystemen
Seit 1. Juli 2010 dürfen bei der Verordnung von Arzneimitteln nur noch Praxisverwaltungssysteme zum Einsatz kommen, bei denen die von den KVen bereitgestellten Informationen zu den Zielen der regionalen Arzneimittelvereinbarungen sowie zu Therapiehinweisen des GBA mit Hilfe der so genannten ARV-Schnittstelle integriert werden. Die KV Sachsen ist eine der ersten KVen, die diese Schnittstelle seit Anfang dieses Jahres bedient.
Allerdings haben wir bei stichprobenhaften Überprüfungen und in Gesprächen mit einzelnen Ärzten erfahren, dass diese Funktion je nach Anbieter nicht automatisch zur Verfügung steht.
Vielleicht ist Ihnen in Ihrer Verordnungsmaske eine neue Schaltfläche „KV“ aufgefallen, die jedoch bei einem Klick darauf keine Reaktion zeigt. Dies könnte ein Anhaltspunkt für eine bereits stattgefundene aber noch nicht aktivierte Implementierung sein.
Bitte informieren Sie sich daher in Ihrem Update-Begleitschreiben der letzten drei Quartale noch einmal, ob von Ihrem Hersteller hierfür erst ein Freischaltcode anzufordern ist. Sollten Sie keine Hinweise zu „ARV“ oder „regionale Arzneimittelvereinbarungen“ finden, fragen Sie Ihren Software-Anbieter gezielt nach dieser Funktion.
Sollten wir weitere Hinweise zum „versteckten Einbau“ erhalten, werden wir diese umgehend an Sie weitergeben.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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Fehlerhafter Druck der Heilmittel-Richtlinien
Aufgrund von Hinweisen eines Abrechnungszentrums für Ergotherapeuten ergaben Recherchen, dass in der Veröffentlichung KVS-Druck Heilmittel-Richtlinie, Seite 77, vom Juli 2004 ein Fehler unter dem Indikationsschlüssel PS 5 auftritt, der bisher unbemerkt geblieben ist.
Der Inhalt der Leistungen A1 und A2 wurde in o. g. Veröffentlichung vertauscht, deshalb können bei Ärzten, die diesen Druck noch als Grundlage für ihre Verordnungen verwenden, fehlerhafte Verordnungen entstehen.
Da der KVS-Druck von Juli 2004 (erschienen als Sonderdruck der Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands, KVS-Mitteilungen 6/2004) zwar sehr geringfügige, aber doch weitere Unkorrektheiten im zweiten Teil (Heilmittelkatalog) aufwies, möchten wir Sie bitten, dieses Exemplar in Ihrer Praxis nicht mehr zu nutzen.
Als Grundlage für ihre Heilmittel-Verordnungen verwenden Sie bitte zukünf-tig die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet unter www.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien > Heilmittel.
Gern senden wir Ärzten ohne Internet-Zugang die korrekte Richtlinie bzw. den Heilmittelkatalog – zweiter Teil auch per Post zu. Bitte wenden Sie sich für Rücksprachen an die jeweiligen Ansprechpartner in Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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