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Qualitätsmanagement in sächsischen Arzt- und Psychotherapiepraxen

Analyse zum Stand der Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements gem. § 135a SGB V wurden die niedergelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten aufgefordert, bis zum 31.12.2009 ein Qualitätsmanagement in ihren Praxen zu implementieren.

Das war und ist für viele Niedergelassene neben der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit ein erheblicher Aufwand. Leider wird die Einführung auch häufig als „unnötige Bürokratie“ empfunden. Um einen mit überschaubarem Aufwand verbundenen Einstieg in das Qualitätsmanagement zu ermöglichen, hat die KV Sachsen daher das Qualitätsmanagement-System QisA® (Qualitätsmanagement in sächsischen Arztpraxen) entwickelt, das ein spezifisches Angebot für sächsische Vertragsärzte und Psychotherapeuten ist.

Um einen Überblick zum aktuellen Einführungsstand des Qualitätsmanagements in den sächsischen Praxen zu erhalten, wurde im Rahmen einer Diplomarbeit ein Fragebogen entwickelt, der im August 2009 mit den KVS-Mitteilungen im Direktionsbezirk Leipzig versandt wurde.

Allen Umfrageteilnehmern sprechen wir einen herzlichen Dank für ihre Beteiligung aus. Aufgrund der zahlreichen Unterstützung konnten folgende Ergebnisse in Form einer statistischen Auswertung erzielt werden.

296 Vertragsärzte und Psychologische Psychotherapeuten haben den Fragebogen beantwortet. Den überwiegenden Teil der Netto-Stichprobe stellen dabei Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten aus Einzelpraxen (242), 54 arbeiten in Gemeinschaftspraxen bzw. MVZ. Die Befragten sind dabei jeweils zu 49% hausärztlich bzw. fachärztlich tätig, versorgungsbereichs-
übergreifende Praxen sind mit einem Anteil von 2% vertreten.

Nahezu alle Befragten (99,7%) haben sich bereits mit der Verpflichtung zur Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement gemäß der QM-Richtlinie des G-BA beschäftigt.

QisA® ist dabei das mit Abstand am häufigsten gewählte QM-System der befragten Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten (49,3%), gefolgt von DIN EN ISO (20,6%). Jeweils 8,8% der Ärzte und Psychotherapeuten haben sich für QEP® und EPA entschieden, 7,4% arbeiten nach sonstigen Systemen (darunter z.B. MCS-ISYNET, KTQ®, ALK-QM; vgl. Abbildung 1).

170 Praxen (57,4 %) hatten zum Zeitpunkt der Befragung bereits ein Qualitätsmanagement in ihren Praxen implementiert, das heißt ein Handbuch erarbeitet und entsprechend alle Grundelemente und Instrumente des internen Qualitätsmanagements (IQM) in der Praxis umgesetzt (vgl. Abbildung 2).

Gemeinschaftspraxen führten ein IQM anteilmäßig leicht häufiger ein (66,7%) als Einzelpraxen (55,4%; vgl. Abbildungen 3 und 4).

In der Betrachtung über alle angewandten QM-Systeme beurteilten die Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, dass die Einführung eines internen Qualitätsmanagement vor allem zu Verbesserungen im Bereich der Praxisorganisation geführt haben (72% von 170 Praxen; vgl. Abbildung 5).

 

Die Analyse der Gründe, die für die Wahl eines QM-Systems angegeben wurden, ergab, dass den 146 Praxen, welche sich für das KV Sachsen – Eigensystem „QisA®“ im Rahmen der Einführung eines Qualitätsmanagements entschieden haben, vorrangig der praktische Nutzen als auch die Umsetzbarkeit in den Praxen wichtig waren.

Die Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten gaben überwiegend die gute Einstiegsmöglichkeit für die Einführung des internen Qualitätsmanagements als Grund ihrer Wahl für QisA® an (70,5%). Für 69,9% der Befragten waren die geringen Kosten ausschlaggebend, 34,3% der Befragten sahen einen geringeren Aufwand im Vergleich zu anderen QM Systemen (vgl. Abbildung 6).

 

Im Zuge der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements würden sich 90,4% der QisA®-Nutzer (von 146) erneut für das System QisA® entscheiden.

Den praktischen Nutzen von QisA® sehen die Praxen vor allem in einer besseren Orientierungshilfe für Mitarbeiter sowie in der Verbesserung der Arbeitsabläufe (trifft für 47% bzw. 42% von insgesamt 146 QisA®-Nutzer zu).

 

Wesentlich kritischer beurteilen die befragten Ärzte und Psychotherapeuten den Nutzen eines QM hinsichtlich einer Verbesserung der Patientenbehandlung und der Kosteneinsparung. So beurteilen 60% der Befragten, dass sie keine Kosteneinsparung in der Praxis durch die Einführung von QisA® verzeichnen konnten.

 

Hierzu sei jedoch angemerkt, dass gerade Kosteneinsparungen bei Einführung eines Qualitätsmanagements eher mittel- bzw. langfristig infolge der effizienter gestalteten Praxisabläufe zum Tragen kommen und zum Zeitpunkt der Befragung noch nicht wirksam sein konnten.

Auch hinsichtlich einer verbesserten Kommunikation und Kooperation zwischen ärztlichen Kollegen konnten nur 40% einen praktischen Nutzen erkennen bzw. teilweise verzeichnen. Hingegen sehen knapp 51% der Befragten im Zusammenhang mit der Einführung von QisA® eine Verbesserung bzw. eine teilweise Verbesserung in der Behandlungsqualität (vgl. Abbildung 7).

 

Von 70 Praxen, welche zum Zeitpunkt der Befragung bereits das Qualitätsmanagement nach QisA® in ihren Pra-xen implementiert hatten, beurteilten 69% der Befragten die Umsetzbarkeit von QisA® in der Praxis als „leicht“.

 

QisA®, als das im Bereich der KV Sachsen am häufigsten angewandte QM-System überzeugt die Anwender vor allem durch den geringen Aufwand bzw. leichten Praxistransfer. Hauptgrund dafür ist sicher, dass QisA® speziell für Arztpraxen entwickelt wurde und demnach vorrangig, unter Einhaltung aller Anforderungen der QM-Richtlinie, auf einen realisierbaren Aufwand zielt.

 

 

 

– SuD/Neu/La –

 

Fazit

 

Die Ergebnisse der im Direktionsbezirk Leipzig durchgeführten Befragung lassen sich in ihrer grundsätzlichen Aussage auf den gesamten Freistaat übertragen. Sie verdeutlichen, dass den niedergelassenen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten die gesetzlichen Anforderungen zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements bekannt sind und zum Befragungszeitpunkt an der Einführung gearbeitet wurde.

 

In der Mehrheit der befragten Praxen wurde ein IQM sogar bereits implementiert. Differenziert nach Praxisart zeigt sich, dass größere Praxen (Gemeinschaftspraxen/ MVZ) tendenziell häufiger ein IQM umgesetzt haben als Einzelpraxen. Dies kann sicherlich u. a. auf die Unterschiede in den zur Verfügung stehenden personellen und organisatorischen Ressourcen zurückgeführt werden.

 

Entgegen dem Vorurteil, Qualitätsmanagement sei reine „Bürokratie“, haben die Befragungsergebnisse gezeigt, dass mit der Einführung eines Qualitätsmanagements tatsächlich Verbesserungen für niedergelassene Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten einhergehen. Diese ergeben sich dabei vor allem im Bereich der Praxisorganisation, auf die eine Vielzahl der Grundelemente und Instrumente der QM-Richtlinie zielen.



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Schutzimpfungen – Gesamtübersicht (vertragliche Regelung, Abrechnung)

Im RLV-Rundschreiben vom Juni 2010 wurde bereits signalisiert, dass in den KVS-Mitteilungen 7-8/2010 eine überarbeitete Aufstellung aller Impfleistungen (nach Kassenart und Abrechnungsziffer gegliedert) als Beilage erscheint. Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Durchführung von Schutzimpfungen möchten wir Ihnen mit dieser Gesamtübersicht eine Orientierungshilfe für Ihre tägliche Arbeit geben.

In den KVS-Mitteilungen 11/2008 hatten wir eine solche Übersicht bereits als Beilage im A5-Format veröffentlicht, die aktualisierte Version finden Sie als Beilage zu den vorliegenden KVS-Mitteilungen.
Das Material ist zusätzlich auf der Homepage der KV Sachsen unter folgender Adresse abrufbar:

http://www.kvs- sachsen.de > Mitglieder > Impfen

Mit dieser Übersicht und dem Patienten-Flyer, über welchen Sie im RLV-Rundschreiben Juni 2010 informiert wurden, möchte die KV Sachsen Sie bei einer fundierten Aufklärungsarbeit unterstützen.

Ziel sollte es sein, den Bürgern Bedeutung von Impfungen bewusst zu machen, damit das Vertrauen für diese sinnvolle Präventionsmaßnahme weiter gestärkt wird. Denn, Impfen ist die sicherste und sinnvollste Schutzmaßnahme vor Infektionskrankheiten.
Die KV Sachsen bietet umfangreiche Informationen für Arzt oder Bürger auf der Homepage

http://www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Impfen

oder

http://www.kvs-sachsen.de > Bürger > Impfen.

Bei Bedarf stellen wir Ihnen für Ihre Patienten gern weitere Flyer zur Verfügung (Anforderung über die zuständige Bezirksgeschäftsstelle).



– Qualitätssicherung/ba –



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Klarstellung zum Beitrag „Einhaltung der Meldepflicht von Krebserkrankungen“

Der o.g. Beitrag erschien in der Juniausgabe unserer KVS-Mitteilungen auf S. IV. Leider hat die Darstellung in einigen Details zu Missverständnissen geführt. Mehrere Ärzte haben das Krebsregister angerufen und vom Tumorzentrum eine höhere Vergütung eingefordert.

Der Satz von 6,50 Euro pro Fall bezieht sich auf die elektronische Direktmeldung vom Tumorzentrum an das GKR und umfasst die Aufwandsentschädigung für alle Einzelmeldungen zum Fall: Diagnosemeldung, Primärbehandlung (OP, Radiatio, Chemo-, Hormon-, Immuntherapie) und Todesmeldung.

Die Meldung an die TZ (kann per Meldebogen, Arztbriefkopie oder auch elektronisch erfolgen. Die Weiterleitung der Aufwandsentschädigung erfolgt nach einem vom TZ festgelegten Schlüssel (Aufteilung der Pauschale auf die Melder) und kann bei den jeweiligen TZ erfragt werden.
Nach der Absenkung der Fallpauschale von ursprünglich 8 Euro auf 6,50 Euro pro Fall wurde deren Verteilung den TZ seitens des GKR freigestellt.



– Qualitätssicherung/ba –



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Neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur Förderung der Qualität arthroskopischer Eingriffe in der vertragsärztlichen Versorgung eine bundesweite Richtlinie zur Qualitätsbeurteilung von Arthroskopien beschlossen. Die Richtlinie ist zum 03. März 2010 in Kraft getreten.

Mit der Richtlinie werden erstmals einheitliche Beurteilungskriterien für Arthroskopien am Knie- und Schultergelenk festgelegt, anhand derer die Kassenärztlichen Vereinigungen die Einhaltung von Qualitätsstandards mittels Stichproben überprüfen.

Ziel der Richtlinie ist es, die Qualität arthroskopischer Eingriffe weiter zu verbessern und mögliche Defizite in der Indikationsstellung, in der Leistungsdokumentation und in den Nachbehandlungsmaßnahmen zu reduzieren.

Prüfungsgegenstand sind daher die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen der arthroskopischen Operationen, die den festgelegten Anforderungen des G-BA nach der neuen Richtlinie entsprechen sollen.

In die Stichprobenprüfung werden alle Vertragsärzte mit der Genehmigung nach der Arthroskopie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V einbezogen, wobei der Umfang der Stichprobe in den ersten beiden Jahren nach In-Kraft-Treten der Richtlinie jeweils zehn Prozent und in den nachfolgenden Jahren je vier Prozent dieser Ärzte beträgt.

Die Qualitätsbeurteilungs- Richtlinie Arthroskopie und weitere Qualitätssicherungsrichtlinien können Sie im Internet unter www.g-ba.de nachlesen. Die KV Sachsen bereitet die verschiedenen Regelungen der jeweiligen Leistungsbereiche in Verfahrensordnungen auf und bietet den sächsischen Ärzten damit einen Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen, den fachlichen und apparativen Voraussetzungen sowie zu Verfahrensabläufen, wie beispielsweise Stichprobenprüfungen oder Prüfung von Mindestfallzahlen.

Die Verfahrensordnung Arthroskopie wird derzeit erstellt und nach Beschluss des Vorstandes im Internet veröffentlicht. Informationen zu weiteren Verfahrensordnungen der KV Sachsen erhalten Sie auf der Homepage der KV Sachsen

www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Qualität > Qualitätssicherung.



– Qualitätssicherung/mue –



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Onkologie – Verfahrensordnung zur Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen für den Leistungsbereich „Onkologie“

Die Onkologie-Vereinbarung Sachsen, welche am 01.10.2009 In Kraft getreten ist, sieht neben den Regelungen zur Genehmigungserteilung weitere Qualitätsanforderungen zum Aufrechterhalten der Genehmigung vor. Auf Grund der speziellen Qualitätsanforderungen in der Vereinbarung (z.B. Mindestmengenregelung für die verschiedenen Fachgruppen) und eines nicht dafür eindeutig geregelten Prozedere der laufenden Qualitätssicherung war es notwendig, gemeinsam mit der Onkologiekommission eine Verfahrensordnung für den Bereich der Onkologie zu erarbeiten.

Die Verfahrensordnung für den Leistungsbereich „Onkologie“ enthält alle Vorgaben zur Genehmigungserteilung, beschreibt das Verfahren der laufenden Qualitätssicherung sowie den Ablauf der Stichprobenprüfung.
Die Verfahrensordnung wurde am 19.05.2010 vom Vorstand der KV Sachsen bestätigt und tritt am 01.07.2010 in Kraft.

Auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung erfolgt die jährliche Prüfung der Mindestfrequenzen gemäß § 4 Abs. 2b bzw. Abs. 3b der Onkologie-Vereinbarung für alle onkologisch verantwortlichen Ärzte, welche eine Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung Sachsen erhalten haben. Des Weiteren erfolgt jährlich die Überprüfung der Fortbildungsnachweise für den onkologisch verantwortlichen Arzt und für das nichtärztliche Personal gemäß § 9 der Onkologie-Vereinbarung.

Die erste Überprüfung der Mindestfrequenzen findet im Jahr 2011 auf Basis der Abrechnungszahlen aus den Quartalen 4/2009 bis 3/2010 statt.
Nur bei Nichterreichen der entsprechenden Fallzahlen werden Sie von Ihrer zuständigen Bezirksgeschäftsstelle informiert.

Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage der KV Sachsen unter folgender Adresse abrufbar:

http://www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Qualität > Qualitätssicherung > Onkologie



– Qualitätssicherung/ba –



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