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Einhaltung der Meldepflicht von Krebserkrankungen

Gesetzliche Grundlagen

Das Gemeinsame Krebsregister (GKR) der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen ist das Register mit einer der größten Datensammlungen auf dem Gebiet der Krebsepidemiologie. Die gesetzliche Basis des Gemeinsamen Krebsregisters ist der Staatsvertrag in Verbindung mit dem Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz – KRG). Das KRG trat 1995 für eine Laufzeit von 5 Jahren in Kraft und verpflichtete alle Bundesländer, bevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten.

1999 wurde der Staatsvertrag zwischen den am Gemeinsamen Krebsregister beteiligten Bundesländern abgeschlossen. Er sichert das Fortgelten des Krebsregistergesetzes ab 01.01.2000 als Landesrecht. Das GKR hat damit eine unbefristete gesetzliche Grundlage erhalten. In den Landesgesetzen bzw. Krebsregisterausführungsgesetzen wurden von den am GKR beteiligten Ländern die Meldemodalitäten für Krebserkrankungen gesetzlich geregelt.

Nach dem Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetz (SächsKRGAG) besteht für Ärztinnen und Ärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Pflicht zu Meldungen für Krebserkrankungen.


Meldepflicht

Die Meldepflicht wird durch die Feststellung und die Behandlung von Krebserkrankungen und durch die Feststellung von Todesfällen krebskranker Patienten ausgelöst. Die Meldepflicht des Arztes schließt eine Unterrichtung des Patienten nach fachlichem Ermessen ein, jedoch ohne Widerspruchsrecht des Patienten.


Meldewege

Die Ärzte können ihre Meldung über ein Tumorzentrum mit dem angeschlossenen klinischen Krebsregister (KKR) oder direkt an das GKR übermitteln. Die Richtlinie des GKR vom 31.03.2008 über eine Aufwandsentschädigung für Meldungen an das GKR empfiehlt die Meldung über das regionale Tumorzentrum.

Warum wird vom Gemeinsamen Krebsregister der indirekte Meldeweg über die klinischen Krebsregister der regionalen Tumorzentren empfohlen?

Mit der Meldung über die Tumorzentren entsteht eine Datenbank für den jeweiligen Einzugsbereich, deren Daten auch für eventuelle Rückinformationen genutzt werden können und die zudem klinische Angaben im Gegensatz zu den rein epidemiologischen Daten des Gemeinsamen Krebsregisters enthalten.

Ein weiterer Vorteil ist, dass in Zweifelsfällen Rückfragen regional wesentlich einfacher möglich sind als über das GKR.

Zur Beurteilung von Ergebnisqualität in der Onkologie ist eine verlaufsbegleitende Dokumentation erforderlich, denn nur durch eine lückenlose Dokumentation eines jeden einzelnen Falles kann in der Summe nachgewiesen werden, wie erfolgreich eine Vorgehensweise nach Therapiestandards ist. Therapieergebnisse zu belegen, sind nur klinische Register in der Lage, welche in Sachsen von den Tumorzentren Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Zwickau aufgebaut und seit vielen Jahren geführt werden.

Den meldenden Ärzten und Einrichtungen können somit auch Daten oder Auswertungen aus den regionalen Registern für wissenschaftliche Fragestellungen zur Verfügung gestellt werden. Die regionalen Tumorzentren sind jedoch auf die Unterstützung der stationär und ambulant tätigen Ärzte angewiesen, denn ohne die Informationen auf direktem Wege zu den Tumorzentren können keine fundierten Aussagen mit klinischem Bezug (zum Beispiel Rezidivverhalten, Metastasierung) getroffen werden.

Die epidemiologisch relevanten Daten werden von den Tumorzentren geprüft und an das GKR weitergeleitet, sodass kein zusätzlicher Aufwand für den meldenden Arzt entsteht, er aber trotzdem seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommt. Für vollständige Meldungen an das GKR wird eine Aufwandsentschädigung über die Tumorzentren oder direkt an den meldenden Arzt gezahlt.

Wann erhalte ich eine Aufwandsentschädigung für die Meldung?

Die Regelungen zur Aufwandsentschädigung, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Krebsregisters detailliert erläutert sind, enthalten Regelungen zur direkten und indirekten Meldung:

Für vollständige Meldungen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beim Gemeinsamen Krebsregister eingehen, wird eine Aufwandsentschädigung nach folgenden Sätzen gezahlt:

a) elektronische Meldung über Tumorzentrum
pro Fall 6,50 Euro

b) elektronische Direktmeldung
pro Fall 4,00 Euro

c) Direktmeldung per GKR-Meldebogen
pro Fall 3,00 Euro

Meldeunterlagen können über das Tumorzentrum bezogen werden. Die Meldung an die Tumorzentren kann über Formblatt oder Ausdruck aus elektronischer Dokumentation erfolgen.

Die Tumorzentren, die im Auftrag von Ärzten Meldungen an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters übermitteln, übernehmen auch die Weiterleitung der entsprechenden Aufwandsentschädigung an die Ärzte.

Nur wenn alle ambulant und stationär tätigen Ärzte am Meldeverfahren teilnehmen und die Meldung von Krebserkrankungen zu einer Selbstverständlichkeit wird, kann das GKR seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen.


– Qualitätssicherung/ba –



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