KVS-Mitteilungen

Generikarabattverträge – sind sie für den Arzt in jedem Fall wirtschaftlich …?
Im Editorial der diesem Heft beiliegenden Ausgabe der KVH aktuell Nr. 2/2010 stellt Herr Dr. med. LangHeinrich für die KV Hessen fest: „Das Zulassen der Abgabe eines Rabattarzneimittels befreit faktisch von der Wirtschaftlichkeitsprüfung … Damit sind Rabattverträge wirtschaftlich …“ Abgesehen davon, dass Herr Dr. LangHeinrich die Rabattverträge in diesem Artikel unter einem anderen Gesichtspunkt problematisiert, kann die KV Sachsen die oben zitierte Aussage nicht unkommentiert lassen.
Ausweislich mehrerer Statistiken ist Sachsen bundesweit die Region mit der höchsten Aut idem-Quote, das heißt mit den meisten Verordnungen, in denen ausdrücklich die Substitution mit einem preisgünstigeren, ggf. sogar rabattierten Generikum ausgeschlossen wird. Ohne die Verantwortung für eine dadurch oftmals teurere Arzneimittelversorgung auf Andere abwälzen zu wollen, sollte ein Aspekt nicht außer Acht gelassen werden:
Maßgeblich für den Vergleich mit der Richtgröße ist das Bruttoverordnungsvolumen, welches bei den meisten Fertigarzneimitteln durch den Apothekenverkaufspreis (AVP) bestimmt wird. Hat eine Krankenkasse nun Rabattverträge mit einem Pharmahersteller geschlossen, dessen Produkte verglichen mit wirkstoffgleichen Präparaten einen hohen AVP aufweisen, „profitiert“ der verordnende Arzt erst bei der Regressberechnung von den gewährten Rabattkonditionen, welche unter Umständen die Nettobelastung auf dem Niveau des günstigsten Generikaherstellers darstellen.
Der Arzt wird jedoch mit einem nicht rabattierten Produkt, welches zu einem niedrig(er)en AVP gehandelt wird, weniger auffällig und entgeht damit ggf. der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Es bestehen daher derzeit keine Anreize für den Arzt, rabattierte Produkte mit hohem AVP zu verordnen.
Dieses Dilemma griff nun die AOK PLUS auf und bot der KV Sachsen mittels einer Vereinbarung an, der Prüfungsstelle die Differenzbeträge zwischen dem AVP des verordneten Produktes und dem AVP des zum Verordnungszeitpunkt preislich günstigsten Generikums zu liefern und die Prüfungsstelle zu verpflichten, diese Differenz im Rahmen der Vorab-Prüfung als Praxisbesonderheit anzuerkennen und vom Verordnungsvolumen abzusetzen. Erstmalig ist eine solche Lieferung für Verordnungen ab dem 1. Januar 2010 möglich.
Der Vorstand der KV Sachsen sah darin die Beseitigung einer maßgeblichen Hürde bei der Verordnung rabattierter Generika, hat die Vereinbarung mit der AOK PLUS abgeschlossen und wird sich dafür einsetzen, dass diese Regelung auch auf die anderen sächsischen Kassen ausgedehnt wird.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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