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Hinweise für die Abrechnung

Ganzkörperstatus im Bereitschaftsdienst (Org. Notfalldienst) bzw. bei Notfallbehandlungen

Seit der Neufassung des EBM (EBM 2000plus) ist in der Komplexleistung „Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung“, zuvor „Fachinternistischer Basiskomplex“ (GOP 13250) die „Erhebung des Ganzkörperstatus“ als obligater Leistungsinhalt enthalten, der mit den anderen obligaten Leistungsinhalten jeweils durch „und/oder“ verbunden ist und somit die Erbringung des Ganzkörperstatus nicht zwingend erfordert.

Darüber hinaus ist die „Erhebung des Ganzkörperstatus“ als Einzelleistung seit 01. Januar 2008 nicht mehr gesondert berechnungsfähig, sondern im Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen (Anhang 1 zum EBM) als „in den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 bzw. 4“, als „möglicher Bestandteil der Grundpauschale(n)“ bzw. als „in sonstigen GOP enthalten“ vermerkt. Da auch die Notfallpauschalen in ihrem fakultativen Leistungsinhalt auf Anhang 1 Bezug nehmen, ist dieser auch darin enthalten. Für die Abrechnung des Ganzkörperstatus im Bereitschaftsdienst (Org. Notfalldienst) bzw. bei Notfallbehandlungen gilt zurzeit der vom Vorstand beschlossene Begründungsvorbehalt.

Aufgrund der geänderten Abrechnungsbedingungen der Leistung „Ganzkörperstatus“ wurde mit Wirkung ab 01. Juli 2010 vom Vorstand der KV Sachsen der Vorstandsbeschluss zur Abrechnung des Ganzkörperstatus im Bereitschaftsdienst (Org. Notfalldienst) bzw. bei Notfallbehandlungen außer Kraft gesetzt.

Da neben dem Ganzkörperstatus keine der im obligaten Leistungsinhalt der GO-Nr. 13250 aufgezählten Leistungen regelhaft im Notfall erbracht wird, besteht keine Voraussetzung für die Abrechnung dieser Leistung im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst.

Vom Vorstand wurde deshalb entschieden, dass die GO-Nr. 13250 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2010 nicht mehr im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst berechnungsfähig ist.


Kapitel 32 EBM – Begründungspflicht der Gebührenordnungspositionen „Ähnliche Untersuchungen“

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen hat mit Wirkung ab dem 01. Juli 2010 den Beschluss zur Begründungspflicht der Gebührenordnungspositionen „Ähnliche Untersuchungen“ und zu ergänzenden Detailänderungen des Kapitels 32 gefasst. Der Beschluss wurde im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 14 vom 09. April 2010 veröffentlicht.

Gemäß dem Beschluss setzen die GO-Nrn. 32195, 32198, 32208, 32227, 32246, 32262, 32294, 32313, 32337, 32346, 32361, 32381, 32405, 32416 32455, 32475, 32505, 32527, 32555, 32641, 32664, 32707 und 32791 des Kapitels 32 die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Ohne eine Begründung dürfen diese Leistungen nicht abgerechnet werden.


– Abrechnung/eng-silb –



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