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Nachtrag zum Strukturvertrag über die frühzeitige Diagnostik des Gestationsdiabetes

Mit Wirkung zum 1. April 2010 ist der 1. Nachtrag zum Strukturvertrag über die frühzeitige Diagnostik des Gestationsdiabetes mit der AOK PLUS in Kraft getreten.

Dabei wurden die Grenzwerte für die Bestimmung des Gestationsdiabetes sowie der gestörten Glukosetoleranz den aktuellen Vorgaben angepasst.

Des Weiteren wurde die Vergütung der Tests überarbeitet. Die Abrechnungsziffern sind nur vom Wert geändert, es ist keine weggefallen bzw. keine Nummer hinzugekommen. Die aktuellen Pauschalen haben folgende Höhen:

> Je erstmaligen Test bei Schwangeren mit und ohne Risiko
14,25 EUR
(Abrechnungsnummer 99110A)
> Je erforderlichen Folgetest gemäß §3 Abs. 2
14,25 EUR
(Abrechnungsnummer 1. Folgetest 99110B)
(Abrechnungsnummer 2. Folgetest 99110C)

Der am Vertrag teilnehmende Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit entsprechender Laborausstattung erhält zusätzlich folgende Pauschale:

> Je erforderlicher Laborbestimmung
(max. 3 mal je Test)
0,25 EUR
(Abrechnungsnummer 99110D)

Der Laborarzt/die Laborgemeinschaft sowie Vertragsärzte mit entsprechender Laborausstattung erhalten folgende Pauschale:
> Je erforderlicher Laborbestimmung
(max. 3 mal je Test)
0,25 EUR
(Abrechnungsnummer 99110L)

Außerdem ist nun die Kostenpauschale 40100 EBM in demselben Behandlungsfall nicht neben den Abrechnungsnummern 99110D und 99110L berechnungsfähig.


– Vertragswesen/jh –
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Vereinbarung zwischen der KV Sachsen, der Techniker Krankenkasse (TK) und der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff vom 10.08.2007

Kündigung der Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen für privat veranlasste Auslandsreisen seitens der KKH zum 30.06.2010


In den KVS-Mitteilungen, Heft 6/2008, wurde darüber informiert, dass die KKH die o. g. Regelung zur Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für über 17-jährige Versicherte der KKH einseitig, ohne Fristeinhaltung zum 30.06.2008 kündigte.

Kürzlich wurde mitgeteilt, dass die Satzung der KKH-Allianz zum 30.06.2010 geändert wurde, so dass die KKH-Allianz Schutzimpfungen aufgrund eines privat veranlassten Auslandsaufenthaltes nicht mehr übernehmen kann.

Aufgrund dieser Satzungsänderung kündigte die KKH die bestehende „Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen“ vom 10.08.2007 aus wichtigem Grund bereits vorfristig zum 30.06.2010.

Als Übergangsregelung werden von der KKH-Allianz alle bis zum 30.06.2010 begonnenen Schutzimpfungen – bis zur Vervollständigung des Impfschutzes – weiterhin übernommen.

Die Techniker Krankenkasse (TK) übernimmt für ihre anspruchsberechtigten Versicherten weiterhin die Leistungen, wie sie nach den Regularien dieser Vereinbarung berechnungs- und verordnungsfähig sind.
Das Nähere ist der Vereinbarung zu entnehmen, die mit Wirkung ab dem 01.07.2010 nur noch für Anspruchsberechtigte der TK gilt.

Die Vereinbarung ist auf der Homepage der KV Sachsen
(www.kvs-sachsen.de) unter der Rubrik Verträge > Verträge nach Fachgebieten > Impfvereinbarungen veröffentlicht.


– Vertragswesen/mey –
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Informationen zum HVM-Beschluss des Bewertungsausschusses für das 3. und 4. Quartal 2010 im Internet

Am 26. März 2010 hat der Bewertungsausschuss in seiner 218. Sitzung einen Beschluss zum HVM (Teil F) für das 3. und 4. Quartal 2010 gefasst und auf der Internetseite des Bewertungsausschusses veröffentlicht:

www.institut-des-bewertungsausschusses.de/ba/babeschluesse/
2010-03-26_ba218.pdf

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt für diesen Beschluss allgemeine Informationen unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung:

www.kbv.de/26245.html

Erläuterungen erhielten Sie auch mit dem Honorarbrief vom 19. April 2010.

Über die Umsetzung der Beschlüsse in Sachsen informieren wir natürlich zeitnah auch in den KVS-Mitteilungen.


– Vertragswesen/end –
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