Abgabe von Torsana-Einlagen durch Fachärzte für Orthopädie, Ergänzung zur Information des BKK-Landesverbandes Mitte

In den KVS-Mitteilungen 2/2010 informierten wir Sie nach einem Hinweis des BKK-Landesverbandes Ost (seit 1. Januar 2010 BKK Landesverband Mitte), dass die Abgabe von Einlagen der Firma Torsana Bischoff GmbH (Torsana-Einlagen) durch Fachärzte für Orthopädie in der Arztpraxis für BKK-Versicherte nicht mehr möglich ist.

Hintergrund dieser Information bildete die Tatsache, dass der BKK-Landesverband die per 30. Juni 2009 gekündigten Lieferverträge für Torsana-Einlagen und Abgabeberechtigungen (Zulassung) der Fachärzte für Orthopädie als Leistungserbringer zur Abgabe von Einlagen nicht neu abschließen möchte.
Verschiedene Krankenkassen haben jedoch erneut entsprechende Lieferverträge auf der Grundlage von §§ 126, 128 Abs. 4 und 4a SGB V mit der Firma Torsana Bischoff GmbH abgeschlossen und damit bestimmte Fachärzte für Orthopädie zur Versorgung von Hilfsmitteln (Einlagen) zugelassen.

Fachärzte für Orthopädie, die Torsana-Einlagen der Produktgruppe 08 käuflich erwerben und damit selbst als Leistungserbringer auftreten, können diese Einlagen an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen abgeben. Voraussetzung hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung der Firma Torsana Bischoff GmbH mit der betreffenden Krankenkasse und der Aufnahme des Arztes als zugelassener Leistungserbringer in das dem Vertrag angeschlossene Verzeichnis.

Ärzte und Ärztinnen für Orthopädie erfüllen die Vorraussetzung gemäß den gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für die Abgabe modulartig angefertigter Einlagen aber nur, sofern der Arzt/die Ärztin die Einlagen selbst anpasst. Die Abgabe von handwerklich gefertigten orthopädischen Einlagen ist ausgeschlossen.


– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –



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Grundsätze zur Impfstoffverordnung

Wir möchten erneut noch einmal auf die richtige Verordnung von Impfstoffen in Sachsen hinweisen:

Seit dem Inkrafttreten der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses am 01.07.2007 (s. www.g-ba.de) muss von jeder Krankenkasse der hierin vereinbarte Mindestumfang an Impfungen als gesetzliche Leistung angeboten werden.

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse per Satzungsregelung selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Impfung angeboten wird. Die Verordnung von Impfstoffen erfolgt nach der Impfvereinbarung Sachsen Primär- und Ersatzkassen ab 01.01.2008 grundsätzlich:

– für Versicherte der Primär- und Ersatzkassen zu Lasten der AOK PLUS,
– auf einem gesonderten Rezeptblatt (Vordruck Muster 16),
– getrennt von Arznei- und Verbandmitteln,
– ohne Namensnennung des Versicherten
Es ist unbedingt die Ziffer 8 in das dafür vorgesehene Statusfeld 8 (Impfstoff) einzutragen – nicht zusätzlich das Feld 9! Wird diese Eintragung beachtet, belasten Impfstoffe nicht die in der Richtgrößenprüfung geprüften Verordnungen. Im Verletzungsfall sind aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus (letzte Impfung vor 5 – 10 Jahren) und Tollwut ebenso wie die entsprechenden passiven Immunisierungen keine Impfungen im Sinne der Impfvereinbarungen. Diese Impfstoffe sind immer patientenkonkret zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen.

Impfstoffe für die von den jeweiligen Krankenkassen gemäß ihrer Satzung übernommenen zusätzlichen Impfungen werden zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse ebenfalls auf dem Arzneiverordnungsblatt Muster 16 – ohne Namensnennung des Versicherten – durch Eintragung der Ziffer 8 im Feld „8“ verordnet.
Abweichend davon werden Reiseschutzimpfungen, sofern entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Krankenkassen existieren, auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet (Kennzeichnung der Ziffer 8 im Feld „8“). Ein Bezug über den Sprechstundenbedarf ist bei diesen Schutzimpfungen ausgeschlossen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und konkreten Regelungen zur Verordnung von Impfstoffen möchten wir Sie auf die Internetseiten der KVS verweisen:
http://www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Impfstoffe


– Verordnungswesen/kam –



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Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen

Am 09.02.2010 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) in §§ 7, 16 und Anlage III hinsichtlich der Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Diabetes mellitus Typ 2 gefasst.

Die Anlage III wird um Nr. 52 ergänzt:


Nr. 52.

Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden.
Verordnungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 1 AM-RL

Rechtskraft erlangt der Beschluss allerdings erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (s. Deutsches Ärzteblatt). Solange dies nicht erfolgt ist, können unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes weiterhin für o. g. Patientengruppe Teststreifen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.


– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –



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Messungen mit Coagu-Check-Geräten

Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) hat die KVS gebeten, folgende Hinweise an die Ärzteschaft weiterzuleiten:

Messungen mit dem Coagu-Check-Gerät sind bei Patienten mit einem Anti-Phospholipid-Syndrom (APS) problematisch.

Seitens der Herstellerfirma wurde darauf hingewiesen, dass eine Messung mit dem Coagu-Check-Gerinnungszeitmesssystem bei einem diagnostizierten APS nicht möglich ist. Anti-Phospholipid-Antikörper, wie beispielsweise Lupus-Antikörper, können zu verlängerten Gerinnungszeiten, also zu falschen INR/Quick-Werten führen.

Wir bitten die Ärzte um Berücksichtigung dieser nach Angaben der DAK nicht hinreichend beachteten Besonderheit.



– BGSTL/tr –



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