Hinweise für die Abrechnung
Ambulantes OperierenEine außerbudgetäre Vergütung für Leistungen des ambulanten Operierens erfolgt nur für die im Beschluss des Bewertungsausschusses genannten Leistungen. Diese sind eindeutig an der jeweiligen GOP zu identifizieren. Somit ist eine gesonderte Kennzeichnung der Scheine durch die GOP 88115 nicht mehr erforderlich.
Das bedeutet, dass Sie, bezogen auf das ambulante Operieren, nur für die Fälle, in denen Sie einen speziellen Auftrag (z.B. postoperative Nachbehandlung) erhalten, den entsprechenden Datensatz anlegen müssen (wie in den Bundesmantelverträgen festgelegt).
Abrechnung von Impfleistungen
Nach wie vor gibt es bei der Abrechnung von Impfleistungen Probleme. Die aktuelle Übersicht finden Sie in den Abrechnungshinweisen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen unter Punkt 2.11.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der STIKO-Vereinbarung alle Krankenkassen teilnehmen, die Leistungen der SIKO jedoch nur von der AOK PLUS, der IKK Sachsen (jetzt IKK classic VKNR 95301), der BIG direkt gesund (VKNR 99795) und den Ersatzkassen getragen werden.
Probleme gibt es insbesondere bei der Grippeimpfung:
Für alle Versicherten über 60 Jahre
> STIKO GOP 89111
Für alle Versicherten über 50 Jahre
(AOK PLUS, IKK classic, BIG,
Ersatzkassen)
> SIKO GOP 89111S
Für alle übrigen Versicherten kann bei Indikation die Impfung
> STIKO GOP 89112
abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie diese Vereinbarungen exakt, da andererseits die Leistung nicht anerkannt werden kann.
Wegegebühren
Seit 1. Januar 2008 gelten in Sachsen spezielle Wegegebühren. Diese sind unter Punkt 2.13 der Abrechnungshinweise der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen veröffentlicht. Es gelten die GOPs 93220 bis 93237 (ggf. mit Buchstaben bei anerkannten zentralen Fahrdiensten).
ICD-Verschlüsselung bei DMP-Leistungen
Der exakten Verschlüsselung des Krankheitsbildes eines Patienten kommt immer größere Bedeutung zu. Speziell bei der Verschlüsselung von im DMP eingeschriebenen Diabetikern (Typ I oder II), Asthmakranken, COPD-Patienten, KHK-Patienten treten immer wieder Fehler auf.
Im Zusammenhang mit der Abrechnung von DMP-Leistungen werden auch die zugehörigen Diagnosen EDV-technisch geprüft. Bei unvollständiger Verschlüsselung kann es zu Honorarkürzungen kommen.
Einreichung von Behandlungsausweisen der Bundeswehr und des Zivildienstes mit der Abrechnung
Die Behandlungsausweise müssen seit dem dritten Quartal 2009 nicht mehr mit der Abrechnung eingereicht werden. Bewahren Sie diese bitte nach dem Behandlungsquartal ein Jahr lang in Ihrer Praxis auf. In diesem Zeitraum können die Kostenträger die Behandlungsausweise zu Prüfzwecken anfordern.
MDK-Anfragen für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Nach der Vereinbarung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sind folgende Leistungen berechnungsfähig, wenn der MDK bei der Begutachtung Auskünfte des behandelnden Arztes benötigt.
99141 … Beantwortung innerhalb von 2 Wochen
(je Patient)
15,00 EUR
99142 … Beantwortung innerhalb von 4 Wochen
(je Patient)
10,00 EUR
Zur Abrechnung sind die Datensätze unter der VKNR 94889 (BGST Chemnitz), 95889 (BGST Dresden) bzw. 96889 (BGST Leipzig) im Ersatzverfahren zu erfassen.
Grundlage der Vergütung für die Vertragsärzte ist die Einhaltung der zwei- bzw. vierwöchigen Rücklauffrist für die beantwortete Arztanfrage. Zur Abrechnung ist das untere Drittel des Arztanfragebogens (Abrechnungsteil) vom behandelnden Arzt abzutrennen und vollständig ausgefüllt mit der Quartalsabrechnung einzureichen.
Senden Sie die Abschnitte bitte nicht vorab an die KVS, da die Abrechnung erst mit dem laufenden Abrechnungsquartal möglich ist.
Abrechnung von
Psycho- und Verhaltens-
therapieleistungen
Bei der Prüfung dieser Leistungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und Plausibilität gab es einige Sachverhalte, die auffällig waren und hier benannt werden:
Ausfüllung des PTV7 – unter
E. Leistungsumfang § 23 (1) der Psychotherapie- Richtlinien
Für die Durchführung einer Psychotherapie ist es sowohl unter therapeutischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der Diagnose vor Beginn der Behandlung die Indikationsstellung, den Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich der Patient und der Therapeut darauf einrichten können.
Als Mindestfrequenz ist, entsprechend den Formularen, von einer Sitzung pro Woche auszugehen.
Häufig fehlt auf dem PTV7 die Behandlungsfrequenz. Diesbezüglich haben wir bereits die Krankenkassen darauf hingewiesen, dass die Formulare vollständig auszufüllen sind. Ab sofort werden alle neu zur Bewilligung beantragten Therapien nur noch vergütet, wenn das PTV7-Formular die Frequenzhäufigkeit beinhaltet.
Bitte prüfen Sie bei Erhalt eines bestätigten PTV7, ob dieser vollständig ausgefüllt ist. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefüllter PTV2-Antrag an die Krankenkasse.
Abrechnung von Leistungen
Bewilligte Therapien umfassen z.T. einen langen Zeitraum bis zur Beendigung.
Natürlich kann z.B. durch Urlaub oder Krankheit nicht immer die festgelegte Frequenz eingehalten werden.
Zur Vermeidung von Richtigstellungen sollten Sie bei solchen Unterbrechungen bei der Abrechnung der darauf folgenden Therapiestunden das Begründungsfeld (Feldkennung 5009) nutzen. Inhalt könnte z.B. sein:
„Patient war krank“
„Patient war im Urlaub“
„Psychologe war im Urlaub“
…
Die Unterbrechung einer laufenden Psychotherapie für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr ist nur zulässig, wenn sie besonders begründet wird.
Abrechnungsabgabe mittels Datenträger
Während der letzten Abrechnungsannahmen mussten wir feststellen, dass zunehmend mehr defekte und nicht lesbare Disketten eingereicht werden und die Praxen daraufhin aufgefordert werden müssen, neue Datenträger zu erstellen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Abrechnung künftig auf CD statt Diskette zu erstellen.
– Abrechnung/eng-silb –
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