Hinweis zum Vertrag über die Durchführung eines Hautkrebsscreenings im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. SGB V „Ganzkörperuntersuchung Haut-Check“
Die KV Sachsen und die AOK PLUS vereinbarten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 den o.g. Vertrag „Ganzkörperuntersuchung Haut-Check“. Dieser Vertrag hat lt. § 9 Abs. 1 eine befristete Laufzeit bis zum 30. September 2010, sofern keine Weitergeltung zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird.Da es seitens teilnahmeberechtigter Ärzte immer wieder zu Anfragen kommt, bat uns die AOK PLUS, eine Konkretisierung der Zeitschiene bezüglich des Anspruches auf Leistungen nach diesem Vertrag – wie im Folgenden dargelegt – zu veröffentlichen:
Aus den Vertragsinhalten des Modellvertrages Haut-Check geht hervor, dass sich diese auf die Inhalte der „Krebsfrüherkennungs- Richtlinie“ – Hautkrebs- Screening beziehen. In der Krebsfrüherkennungs- Richtlinie ist unter dem Abschnitt D.II. „Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs“ im § 29 der Anspruchszeitraum eindeutig geregelt:
„§ 29 Lebensalter, Untersuchungsinhalte
(1) Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich.“
Diese Regelung ist analog somit auch für den Modellvertrag bindend. Infolge dessen wird für die Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (der 14. Geburtstag wurde bereits erreicht) bis zum Alter von 34 Jahren (der 35. Geburtstag darf noch nicht erreicht sein, denn ab diesem Zeitpunkt gilt der gesetzliche Anspruch) ein erneutes Hautkrebs-Screening vergütet, wenn zwischen den zwei Untersuchungen ein volles Kalenderjahr liegt. Es ist daher kein zwingender Zeitraum von 24 Monaten einzuhalten.
Folgender Fall soll der Veranschaulichung dienen: Wenn ein Versicherter der AOK PLUS im Dezember 2008 den Haut-Check durchführen ließ, besteht ein erneuter Anspruch ab Januar 2010, da hier ein komplettes Kalenderjahr zwischen den Untersuchungen liegt.
Die Vertragspartner des o. a. Vertrages bitten um Berücksichtigung der Klarstellung.
– Vertragswesen/mey –
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Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der Techniker Krankenkasse (TK)
Die KV Sachsen und die TK haben mit Wirkung ab dem 01.01.2010 einen Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens abgeschlossen.Das Unterschriftsverfahren zu diesem Vertrag wurde zwischenzeitlich beendet, einschließlich der dazu vereinbarten 1.Protokollnotiz, die eine Konkretisierung der Anspruchberechtigung für Versicherte der TK beinhaltet.
Der Vertrag ist schwerpunktmäßig wie folgt strukturiert:
– Geltungsbereich (§ 1)
– Anspruchberechtigter Personenkreis (§ 2 i.V.m. 1. Protokollnotiz)
– Zur Durchführung berechtigte Vertragsärzte (§ 3)
– Umfang des Leistungsanspruchs (§ 4 i.V.m. 1. Protokollnotiz)
– Abrechnung und Vergütung (§ 5 i.V.m. 1. Protokollnotiz)
– Datenschutz (§ 7); Salvatorische Klausel (§ 8); Inkrafttreten, Kündigung (§ 9)
Das Nähere dazu ist dem Vertrag vom 29.12.2009 i.V.m. der einvernehmlich vereinbarten 1. Protokollnotiz vom 25.01.2010 zu entnehmen.
Dieser Vertrag ist als Beilage zu dieser Ausgabe beigefügt und wurde auf der Homepage der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) veröffentlicht.
– Vertragswesen/mey –
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