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Mitteilungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO)

Die Sächsische Impfkommission (SIKO) hat auf der 34. Sitzung am 13.11.2009 „Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen“ (E 1) vom 02.09.1993, letzter Stand 01.01.2008 ergänzt und die Impfempfehlung E 4 vom 02.09.1993 (Tetanusprophylaxe) neu formuliert. Beide Impfempfehlungen traten am 01.01.2010 in Kraft. Die neuen Texte im Wortlaut lagen dem Ärzteblatt Sachsen, Heft 1/2010, bei und sind auf der Homepage der KV Sachsen unter folgender Adresse:

http://www.kvs-sachsen.de > Arztinfo > Sachgebiet > Impfen > Impfkommissionen > Empfehlungen, Vorschriften, Adressen

abrufbar.


Im Folgenden sollen nur die Änderungen und Neuerungen kurz genannt und begründet werden:

1. Empfehlung der Herpes Zoster-Impfung als Standardimpfung ab dem 50. Lebensjahr,

2. Empfehlung der Influenzaimpfung als Standardimpfung für Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche und Erwachsene. Davon unberührt bleiben in erster Linie die Indikationsimpfungen,z.B. gesundheitliche Gefährdung infolge eines Grundleidens,

3. Neufassung der Pertussis-
impfempfehlung in der E 1 (Mindestabstand zur Td-Grundimmunisierung bzw. zur letzten Td-Auffrischung: 1 Monat; Schwangerschaft ist keine Kontraindikation für die Pertussisimpfung) und damit verbunden Außer-Kraft-Setzen der Impfempfehlung E 3 zur Durchführung der Pertussisimpfung vom 02.09.1993,

4. Neufassung der E 4 zur Tetanusprophylaxe – Die Umsetzung der Tetanusprophylaxe für alle Erwachsenen hat sich durch die Empfehlung der Boosterung alle 10 Jahre mit einem Kombinationsimpfstoff, der auch die Pertussiskomponente enthält geändert. Nach den Empfehlungen der SIKO und der STIKO sollen alle Erwachsenen die nächste fällige Td-Impfung – als Tdap oder Tdap-IPV-Kombinationsimpfung erhalten,

5. Neuerungen bei der Varizellenimpfung – Ergänzung hinsichtlich Abstand der ersten zur zweiten Varizellenimpfung um folgenden Satz: Bei Expositionsgefahr (Definition Seite 26 der E 1 beachten) kann eine 2. Impfung vorgezogen werden (Mindestabstand zur
1. Impfung 3 Monate),

6. Neue Information zur Pneumokokkenimpfung – Die Empfehlung zu Wiederholungsimpfungen mit Pneumokokken- Polysaccharidimpfstoff bleibt unverändert bestehen: „Bei weiterbestehender Indikation Wiederholungsimpfungen im Abstand von 6 (Erwachsene) bzw. frühestens
3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren)“,

7. Anmerkung zur Meningokokkenimpfung – 4-valenter konjugierter Meningokokkenimpfstoff (Einführung dieses Impfstoffes in Kürze zu erwarten),

8. Neuregelung der Verfahrensweise bei Neugeborenen von Müttern mit unbekanntem HBs-Ag-Status – „Kann innerhalb von 12 Stunden der HBs-Ag Status der Mutter nicht bestimmt werden, so ist wie bei positivem HBs-Ag-Status der Mutter zu verfahren > Simultanimpfung > gleichzeitig Blutentnahme von Mutter und Kind zur nachträglichen Bestimmung der vollständigen Hepatitis-B-Serologie.“

Die IKKclassic wird ihren Versicherten u.a. die Herpes Zoster-Impfung als Satzungsleistung anbieten. Derzeit werden dazu die vertraglichen Regelungen abgestimmt. Der vdek teilte der KV Sachsen mit, dass die Ersatzkassen einer Erweiterung der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der SIKO-Empfehlungen mit Stand vom 01.01.2010 nicht zustimmen.

Von den anderen Kassenverbänden liegt uns derzeit noch keine Stellungnahme zur Kostenübernahme vor. Solange uns von den Kassen noch keine unterzeichneten Zusatzvereinbarungen vorliegen, empfehlen wir die Herpes Zoster-Impfung vorerst als Privatleistung anzubieten. Wir werden Sie zu gegebener Zeit im Internet und in den KVS-Mitteilungen informieren.



– Qualitätssicherung/ba –
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Vereinbarung zu weitergehenden Schutzimpfungen mit der IKK

Die IKK Sachsen (jetzt IKK classic) und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen haben mit Wirkung für das Kalenderjahr 2008 eine „Vereinbarung gemäß § 132e SGB V über die Durchführung weitergehender Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage des § 20d Abs. 2 SGB V – Satzungsleistungen der IKK classic im Kalenderjahr 2010“ abgeschlossen und im Kalenderjahr 2009 fortgeführt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte uns die IKK classic als Rechtsnachfolgerin der IKK Sachsen dazu Folgendes mit:
„Die IKK classic möchte vorbehaltlich vertraglicher Anpassung an die Empfehlungen der STIKO und SIKO diese Vereinbarung zur Gewährung der genannten Leistungen für ihre Versicherten auch im Kalenderjahr 2010 weiter gelten lassen. Eine entsprechende Ergänzung für die Vereinbarung zur Verlängerung des Geltungszeitraumes wird auf Grundlage der Empfehlungen vorbereitet und Ihnen nach Erstellung zur Abstimmung zugeleitet. Bei allen anderen Vertragsbestandteilen gehen wir davon aus, dass sie unverändert fortgelten.“


Das Nähere dazu ist derzeit der oben benannten Impfvereinbarung mit Stand 30.05.2008 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 1 (inkl. Anlage 1 – Leistungskatalog 2009) i.d.F. vom 22.01.2009 zu entnehmen; diese wurde auf der Homepage der KV Sachsen veröffentlicht bzw. über abrechnungsrelevante Details in den Abrechnungshinweisen der KV Sachsen informiert.

Vorausgesetzt, dass die Vertragspartner für das Kalenderjahr 2010 eine neue, ergänzende vertragliche Regelung über Satzungsleistungen der IKK classic abschließen, so werden wir Sie in geeigneter Weise umgehend informieren.


– Vertragswesen/mey –
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