KVS-Mitteilungen

Abgabe von Einlagen durch Fachärzte für Orthopädie
Der BKK-Landesverband Mitte verzeichnet zunehmend Anfragen von Fachärzten für Orthopädie in Sachsen zur Abgabe von Einlagen der Firma Torsana Bischoff GMBH (Torsana-Einlagen) in der Arztpraxis.
Die KV Sachsen wurde gebeten, auf die unerlaubte Abgabe von Hilfsmitteln durch Ärzte aus Depots hinzuweisen.
Die Hilfsmittelversorgung unterliegt dem am 1. April 2009 in Kraft getretenen §128 SGB V „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“ (Depotverbot). Durch diese veränderten gesetzlichen Anforderungen ist die Abgabe von Hilfsmitteln aus Arztpraxen, die so genannte Depothaltung, untersagt. Ausgenommen hiervon sind Hilfsmittel, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Ein Notfall ist nach Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes immer dann anzunehmen, wenn
• aus medizinischen Gründen i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende Versorgung mit einem Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und
• die im konkreten Fall benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und
• der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und
• der Versicherte nach der Versorgung wieder nach Hause geht, also die Versorgung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt.
Der GKV-Spitzenverband hat ergänzend in seinen Hinweisen typische Fälle für eine Notfallversorgung aufgezeigt. Zwar ist die Liste nicht abschließend, da immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung vorliegt. Die Versorgung mit Einlagen wurde hier nicht explizit erwähnt.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Verordnung von parenteralen Rezepturzubereitungen
Ab Januar 2010 haben sich der Spitzenverband Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband darauf verständigt, für die Abrechnung von parenteralen Rezepturzubereitungen neben dem Sonderkennzeichen weitere Datenfelder, die durch die Apotheke auf das Rezeptformular im Abrechnungsfeld einzutragen sind, zu übertragen. Dadurch ist es ab sofort nicht mehr möglich, mehr als eine Verordnung je Muster 16 abzurechnen.
Die Vertragsärzte werden gebeten, für jede Verordnung von parenteralen Rezepturanfertigungen jeweils ein einzelnes Rezeptblatt zu verwenden.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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