Heilmittel richtig verordnen: Rangfolge von Heilmitteln und Verwendung von Abkürzungen
Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges:Der Heilmittelkatalog sieht zur indikationsbezogenen Behandlung der Patienten bei der Auswahl der Heilmittel eine Rangfolge vor, die zwischen
A
vorrangigen (am ehesten/häufigsten)
B
optionalen (alternativen)
C
ergänzenden Heilmitteln und
D
der standardisierten Heilmittelkombination
unterscheidet.
Das im Katalogteil aufgeführte vorrangige Heilmittel sollte in der Praxis in erster Linie zur Anwendung kommen. Sind hier mehrere Heilmittel genannt (z.B. Krankengymnastik/ Manuelle Therapie), ist nur ein Heilmittel zur Verordnung auszuwählen.
Ist dies aus in der Person des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, so kann als Alternative eines der optionalen Heilmittel (z.B. Übungsbehandlung) verordnet werden.
Zusätzlich zu dem vorrangigen oder optionalen Heilmittel kann, soweit medizinisch erforderlich, ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden (z.B. Wärme-/Kältetherapie, Elektrotherapie).
Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation sowie die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, wenn der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht.
Nicht zulässig ist die gleichzeitige Verordnung eines vorrangigen Heilmittels und eines optionalen Heilmittels bei derselben Leitsymptomatik.
Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, kann auch die Standardisierte Heilmittelkombination (D1) verordnet werden, soweit sie im Heilmittelkatalog als mögliches Heilmittel aufgeführt ist.
Das Spezifizieren der gewünschten aktiven und passiven Einzelleistungen gemäß den Vorgaben im Heilmittel-Katalog durch den Arzt ist empfehlenswert. Soweit dies nicht erfolgt ist, entscheidet der Therapeut über den Einsatz der jeweiligen Therapiemaßnahmen. Das gleichzeitige Verordnen weiterer Heilmittel der Physikalischen Therapie neben einer Standardisierten Heilmittelkombination ist jedoch nicht zulässig.
Abkürzungen:
Die Bezeichnung der Heilmittel auf dem Verordnungsvordruck kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Bei Abkürzungen sollte darauf geachtet werden, dass diese eindeutig sind, damit es zu keiner Fehlanwendung kommen kann. Wird z. B. für eine beabsichtigte Klassische Massagetherapie auf der Verordnung die Abkürzung „MT“ statt korrekterweise „KMT“ angegeben, dann wird seitens des Therapeuten die Manuelle Therapie erbracht und abgerechnet. Wir empfehlen dennoch die Anwendung der im Heilmittelkatalog aufgeführten Abkürzungen und führen ihre Bedeutung noch einmal in der Tabelle auf (siehe oben PDF unter "Download des Artikels").
In dem von der Ärzteschaft sehr oft verwendeten Heilmittelkatalog des Verlages Intellimed wurden bisher die nicht offiziellen Bezeichnungen „KGN“ (Krankengymnstik ZNS) bzw. „KGK“ (Krankengymnastik- ZNS-Kinder) ausgewiesen und von einigen Krankenkassen als nicht ausreichend spezifiziert bemängelt.
Mit der 2. Auflage (2007/ 2008) des Heilmittelkataloges des Verlages Intellimed wurden diese Bezeichnungen wieder den Formulierungen der Heilmittel-Richtlinien des GBA angepasst und in KG-ZNS bzw. KG-ZNS-Kinder umbenannt.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Richtgrößen im Jahr 2010 im Bereich der KV Sachsen
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesverbände sächsischer Krankenkassen sowie der Verband der Ersatzkassen e.V. (LVSK) haben sich über die Richtgrößenvereinbarung Arzneimittel 2010 und Richtgrößenvereinbarung Heilmittel 2010 einigen können. Das Unterschriftsverfahren wurde für beide Vereinbarungen zwischenzeitlich eingeleitet. Die damit ab 01.01.2010 neu geltenden Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel stellen wir Ihnen in der Beilage zu diesem Heft zur Verfügung.Auch auf der Homepage der KV Sachsen erfolgte eine Veröffentlichung unter „Aktuelles“ und auf der jeweiligen Seite unter „Mitglieder | Verordnungen | Arzneimittel oder Heilmittel“. Nach Beendigung des Unterschriftsverfahrens werden beide Vereinbarungen im vollen Wortlaut zeitnah in den KVS-Mitteilungen und auf der Internetseite der KV Sachsen veröffentlicht.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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PPI in der Selbstmedikation
Zur kurzzeitigen Behandlung von Refluxsymptomen (z.B. Sodbrennen, saures Aufstoßen) bei Erwachsenen stehen seit Mitte 2009 das freiverkäufliche Pantozol Control® 20mg sowie diverse Omeprazol-Präparate 20mg bis zu einer Packungsgröße von 14 Stück zur Selbstmedikation zur Verfügung.Zur Besserung der Symptome kann die Einnahme der Tabletten an 2 – 3 aufeinander folgenden Tagen erforderlich sein. Sobald eine vollständige Linderung der Symptome eingetreten ist, sollte die Behandlung abgebrochen werden. Wenn nach zwei Wochen kontinuierlicher Behandlung keine Linderung der Symptome erreicht worden ist, sollte der Patient angehalten werden, einen Arzt zu konsultieren.
Die Behandlung sollte ohne ärztlichen Rat nicht länger als vier Wochen andauern. Bei weiter bestehenden Beschwerden sind ggf. weitere diagnostische Maßnahmen einzuleiten.
Nach § 12 (11) der neuen Arzneimittel-Richtlinie soll der Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind.
In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.
Die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Protonenpumpeninhibitors zu Lasten der GKV setzt das Vorhandensein gesicherter Indikationen wie z.B. Refluxösophagitis, Ulcus duodeni/ ventriculi oder die Behandlung/ Rezidivprophylaxe der NSAR – induzierten gastroduodenalen Ulzera voraus. Die kurzzeitige Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen muss in der Regel im Rahmen der Selbstmedikation erfolgen.
– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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Verordnung von Johanniskraut-Extrakt
Seit 01.04.2009 sind alle Johanniskrautpräparate, die zur Behandlung der mittelschweren Depression zugelassen sind, verschreibungspflichtig. Diese Arzneimittel sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Begründet wurde die Aufnahme in die Verschreibungspflicht damit, dass bei mittelschwerer Depression sowohl die Diagnosestellung als auch Therapiefestlegung und deren fortlaufende Überwachung der ärztlichen Kontrolle bedürfen, denn diese Patienten haben generell ein erhöhtes Suizidrisiko.Hypericum-perforatum-Extrakte mit den zugelassenen Indikationen leichte vorübergehende depressive Störungen bzw. Verstimmungszustände, psychovegetative Störungen, Angst und/oder nervöser Unruhe sind nach wie vor apothekenpflichtig und keine GKV-Leistung, auch wenn sie teilweise den gleichen Wirkstoffgehalt wie die verschreibungspflichtigen Arzneimittel haben.
Durch die Veränderung der Verschreibungspflicht wurde folgerichtig eine Änderung der OTC-Ausnahmeliste notwendig. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss am 28. Mai 2009, den entsprechenden Passus in der Anlage der Arzneimittel-Richtlinie zu streichen (Punkt 22 der OTC-Liste). Diese Änderung trat am 30. Juli 2009 in Kraft.
Weitere Informationen:
www.g-ba-de
– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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Hinweise zur Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung („Rosa Erklärung“) bezüglich des Einsatzes zertifizierter Arzneimittelverordnungssysteme/ Arzneimitteldatenbanken
Anfragen der Ärzte sowie Stichprobenprüfungen der KVS lassen Erklärungsbedarf zum Ausfüllen der geforderten Angaben zum verwen-deten Arzneimittelverordnungssystem/ zur eingesetzten Arzneimitteldatenbank erkennen. Aus diesem Grund möchten wir folgende Hinweise geben:
Der Arzt bestätigt auf der Sammelerklärung die Verwendung bzw. Nichtverwendung eines/r Arzneimittelverordnungssystems/Arzneimitteldatenbank für die Verordnung von Arzneimitteln durch Ankreuzen des betreffenden Feldes.
Bei Verwendung einer entsprechenden Software sind deren Name und die von der KBV vergebene Prüfnummer anzugeben. Wird die Prüfnummer im Abrechnungsdatensatz der Quartalsabrechnung (Feld 9250) hinterlegt, entfällt die Notwendigkeit, sie auf der Sammelerklärung anzugeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Software-Anbieter.
Bitte beachten Sie, dass für die Verordnung von Arzneimitteln nur von der KBV zertifizierte Produkte eingesetzt werden dürfen (s.a. Veröffentlichung in den KVS-Mitteilungen 9/2008).
– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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Neuerung in den Arztinformations- bzw. den Praxisverwaltungssystemen – Abbildung der regionalen Arzneimittelvereinbarung nach § 84 SGB V
Ab 2010 ist der Einsatz einer Software in den Arztinformations- bzw. den Praxisverwaltungssystemen geplant, welche die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsziele der regionalen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 SGB V unterstützt.So werden bei der konkreten Arzneimittelauswahl Hinweise und Informationen angezeigt, die bzgl. der einzelnen Ziele der Arzneimittelvereinbarungen Verordnungsvorschläge unterbreiten.
Insbesondere sollen Therapiehinweise, Informationen für die Gruppe der generikafähigen Wirkstoffe, Hinweise zu Alternativen für Analog- bzw. Me-Too-Präparate sowie die vereinbarten Zielquoten für Leitsubstanzen und weitere Indikationsziele hinterlegt werden.
So kann Ihre Software beispielsweise folgende Informationen beinhalten:
• Leitsubstanzquote:
„Sie haben einen Beta-Blocker ausgewählt. In Ihrem KV-Bereich existiert für diese Wirkstoffgruppe eine Leitsubstanzquotenregelung. Leitsubstanzen sind Metoprolol, Bisoprolol und Atenolol. Ziel ist es, den Anteil der Leitsubstanzen im KV-Bereich auf 87% zu erhöhen.“
• Me-Too-Arzneimittel:
„Sie haben ein Präparat gewählt, das sich auf der von der Landesebene festgelegten Analogpräparateliste befindet. Für diese Präparate existieren Verordnungsalternativen.“
• Therapiehinweise:
„Bitte beachten Sie den Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses zu diesem Wirkstoff.“ Gleichzeitig wird in diesem Fall eine Verlinkung zum Originaltext des Therapiehinweises angeboten.
Somit bietet Ihnen die Software zukünftig eine effiziente Unterstützung Ihrer täglichen Arbeit, um dem vom SGB V geforderten Wirtschaftlich-keitsgebot mittels einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Arzneimittelauswahl nachzukommen.
Die Software gibt Ihnen im Einzelfall Hinweise, macht jedoch keine zwingenden Vorgaben für die Verordnung eines konkreten Präparates. Sie greift den Umstand auf, dass Sie als Vertragsarzt an eine Vielzahl von Kriterien in der medizinischen Behandlung von Patienten gebunden sind. Deshalb wird auf die hinterlegten Aspekte der Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen besonders hingewiesen.
Sollten diese geschilderten Funktionen in Ihrem Arztinformationssystem im nun beginnenden Quartal noch fehlen, wenden Sie sich bitte an den Lieferanten Ihrer Praxissoftware und bitten diesen um die Bereitstellung der Erweiterungen für das Folgequartal.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen melden die Regelungsinhalte der auf Landesebene mit den Krankenkassen abgeschlossenen Vereinbarungen über eine definierte Schnittstelle an die Kassenärztliche Bundesvereinigung, welche ihrerseits die Weiterleitung dieser Meldungen an die Softwarehäuser koordiniert. Das kleinste Zeitintervall für Änderungen und Anpassungen ist hierfür das Quartal.
– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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