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Formal juristisch betrachtet …

Gemeinschaftspraxis Dr. med B. Gauer/Dr. med. G Gauer
FÄ für Allgemeinmedizin/Internist – Diabetologe
Dr. med B. Klemm/Dr. med. W. Klemm
angestellte FÄ für Allgemeinmedizin


Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,
Landesgeschäftsstelle
01076 Dresden
Herrn Dr. med. Klaus Heckemann,
Vorstandsvorsitzender



Glaubitz, 12.10.09


Sehr geehrter Herr Heckemann,

mit Schreiben vom 10.10.2003 wurde unserer Gemeinschaftspraxis ein Regress wegen Verordnung von „Cholecysmon“ zugesandt. Die erste Information über Regressgefahr für Cholecysmon stand in den „KVS-Mitteilungen“ vom Dezember 2002. Die Regresse der Krankenkassen erfolgten rückwirkend für Oktober und November 2002. Die Zulassung des Medikaments war durch Verzicht auf Zulassungsverlängerung per 30.06.2001 erloschen (Bundesanzeiger). Cholecysmon konnte aber im Rahmen der Abverkaufsfrist bis 30.06.2003 zu Lasten der GKV verordnet werden (§ 31 Abs. 4 S. 1 AMG).

Die Gemeinschaftspraxis hat gegen den Regress Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Die Verhandlung fand am 07.10.2009 statt. Der Vorsitzende Richter zeigte sich unbeeindruckt von folgenden Tatsachen:

1. Stellungnahme der KVS vom 10.10.2003. „Standpunkt der KV ist, eine Verordnung ist innerhalb der Abverkaufsfrist möglich“.

2. Die Prüfgremien haben mit drei Schreiben vom 22.08.2005, 06.03.2006, 24.10 2006 zugestanden, eine Verordnung innerhalb der Abverkaufsfrist ist möglich, diesen Standpunkt später jedoch widerrufen.

3. Ein zweistündiges Gespräch 2003 mit Herrn Schlautmann, Leiter der AOK Sachsen, Abt. Ärzte endete: „Ich verspreche Ihnen, dass in Zukunft vor einem Regress die Information steht.“

4. Herrn Schlautmann hat an die Geschäftsleitung der KVS 2004 geschrieben: „In dieser schwierigen Übergangsphase akzeptiert die AOK auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sofern sie ordnungsgemäß auf Kassenrezepten ausgestellt sind.“

5. Der Leiter der Prüfgremien, Dr. Bergk 2003: „Wir müssten eine komplette Liste der nicht verordnungsfähigen Medikamente erstellen.“ Diese Liste existiert bis heute nicht.

6. Der § 106 Abs. 5 des SGB V schreibt Beratung vor Regress vor.

Der Vorsitzende Richter hat den Regress betätigt. Auf unsere Frage, wo wir uns über die Nichterstattung von Medikamenten informieren sollen, empfahl er: die Rote Liste, die Pharmaindustrie, das Arzneimitteltelegramm und den Bundesanzeiger. Weiterhin gab der Richter bekannt, dass noch ca. 1.500 Medikamente ungeklärten Zulassungsstatus besitzen. Wie realitätsfern ist diese Empfehlung? Unsere Richter haben also von unserem täglichen Dilemma keine Vorstellung.

In Anbetracht von 82 Hausarztpraxen ohne Nachfolger, 560 Hausärzten über 60 Jahren, tausenden Regressen, einem katastrophalen Gemütszustand unserer Ärzte, gekennzeichnet von Burn out, Depressionen und Suiziden, fordern wir die KV auf, den rechtsfreien Raum zu beenden. Das Mindeste, was wir verlangen können, ist eine Information über Nichterstattung vor einem Regress. Eine Zusammenkunft des Sächsischen Gesundheitsministeriums, der Kassenvorstände, der Prüfgremien und Ärzte ist dringend indiziert. Ich darf Sie höflichst bitten, dieses Schreiben in den „KVS-Mitteilungen“ zu veröffentlichen.



Mit freundlichen kollegialen Grüßen







Dr. med. B. Gauer
Dr. med. G. Gauer
Dr. med. B. Klemm
Dr. med. W. Klemm

Anmerkung der Redaktion:

Formal juristisch betrachtet mag der Richter die richtige Entscheidung getroffen haben und das Gesetz auf seiner Seite sein. Man sollte aber bedenken, ob es immer klug ist, die Formalien durchzudrücken und durch solche Maßnahmen die Ärzte zu drangsalieren. Dass wir die trotz der Regelungsflut überaus verantwortungsbewusst handelnden Ärzte dringend im System der ambulanten Versorgung benötigen und in Kürze viele neue hinzugewinnen müssen, sollten sich unsere Sozialrichter vor ihren künftigen Entscheidungen noch einmal vor Augen führen. Dies ist jedenfalls keine Werbung für den Beruf des niedergelassenen Arztes.
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… die jetzige Fassung des § 73b … eine Meinungsäußerung von Dr. Thomas Lipp aus Leipzig

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Haus- wie Fachärzte

wie Sie vielleicht der Medienberichterstattung der letzten Tage und Wochen entnehmen konnten, hat sich der Hartmannbund sehr klar und deutlich gegen die jetzige Fassung des Paragrafen 73b SGB V (Hausarztzentrierte Versorgung) ausgesprochen. Ich verweise auf diverse Mitteilungen unserer KV, die Schreiben von mir in dem Sinne veröffentlichte. Die letzten Meldungen waren mit der Aufforderung an die neue Regierung verbunden, die entsprechende gesetzliche Regelung zu verändern. Die Reaktionen darauf waren vielfältig: offen, zustimmend und – ärztlicherseits – teilweise ernüchternd: Eine offene und sachliche Diskussion zu diesem Thema scheint ohne – in Teilen leider auch diffamierende – Zuspitzung offenbar nicht mehr möglich zu sein. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, Ihnen noch einmal kurz unsere Position und die dahinter stehenden Motive und Hintergründe zu erläutern. Denn: Anders als von einigen Kommentatoren kolportiert ist es ausdrücklich nicht das Anliegen der meisten Kritiker des § 73, die hausärztliche Versorgung zu schwächen oder gar ihre Existenz aufs Spiel zu setzen – im Gegenteil. Wer Derartiges behauptet, kann oder will meine Argumente nicht verstehen. Oft lügt er auch aus Eigeninteressen.

Ich kritisiere vielmehr eine gesetzliche Regelung, die aus gesundheitspolitischen, berufsrechtlichen und ethischen Gründen nicht unsere Zustimmung finden kann. Der Paragraf 73b SGB V sieht in seiner derzeitigen Fassung vor, dass Kassen bis zum 30. Juni 2009 ihren Mitgliedern hausarztzentrierte Verträge anbieten müssen. Diese Verträge dürfen gleichzeitig nur mit den Verbänden geschlossen werden, die die Mehrzahl der Allgemeinärzte des jeweiligen KV-Bezirks repräsentieren.

Diese Regelungen sind vor einem Jahr auf erheblichen politischen Druck Bayerns in das SGB V aufgenommen worden. Wie desaströs die Berufspolitik in Bayern wirkt und betrieben wird, ist auch jeglichem der Berufspolitik Fernstehendem hinlänglich bekannt. Es war und ist mehr als deutlich (und wird politisch auch gar nicht mehr bestritten), dass dieses Gesetz auf die dortigen Verhältnisse und somit ganz wesentlich auf die Interessen allein des Bayerischen Hausärzteverbands zugeschnitten worden ist. Diesem wird damit de facto eine Verhandlungsmacht zugestanden, die es ihm ermöglicht, Verträge allein seinen Vorstellungen entsprechend durchsetzen. Damit hat der Gesetzgeber eine Entwicklung angestoßen, die in dieser Form nicht primär die Verbesserung der hausärztlichen Versorgung oder eine Stärkung des hausärztlichen Berufsstandes bedeutet. Vielmehr ist diese Gesetzgebung langfristig vor allem dazu geeignet, die hausärztliche Versorgung über Vollverträge aus dem Kollektivvertragssystem herauszulösen. Dies wird nach meiner festen Überzeugung die Ärzteschaft spalten, ihre Verhandlungsmacht schwächen und sie dem Diktat der Kassen ausliefern. Das senkt Kosten. Auch dann, wenn ganz unbestritten in der Startphase attraktive Honorare vereinbart werden konnten. Honorare, die Qualität und die Bandbreite hausärztlichen Handelns wird darunter leiden. Die höchst fraglichen Geschäftsgebaren einzelner Protagonisten haben im Gegenteil sehr viele Kassen und deren Repäsentanten gegen die Hausärzte und ihre Interessen aufgebracht. Ein Bärendienst im klassischen Sinne, den ich als Hausarzt energisch zurückweise!

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe – gerade auch vor dem Hintergrund der angespannten Honorarlage der letzten Jahre – für jeden Verständnis, der die derzeitigen Vorteile der bisher abgeschlossenen Vollverträge zur hausärztlichen Versorgung nutzt. Es muss aber auch jedem klar sein, was das für die künftige Versorgungsstruktur, was das für die ärztliche Freiberuflichkeit und für den Arztberuf in Deutschland insgesamt bedeutet. Und es muss auch jedem klar sein, dass die Kassen den Ärzten solche Vorteile nicht mehr werden bieten müssen, sollte sich die hausärztliche Versorgung eines Tages als eigene Versorgungsstruktur – vielleicht sogar mit eigener KV – voll etabliert haben.

Im Interesse einer breiten qualitativ hochwertigen hausärztlichen Versorgung bleibe ich dabei: Der Gesetzgeber sollte so schnell wie möglich dafür sorgen, dass die hausärztlichen Selektivverträge generell einer einheitlichen Wettbewerbsordnung unterliegen, in der alle die gleichen Chancen haben, in einen offenen Vertragswettbewerb einzusteigen. Durchsetzen müssen sich die besseren Konzepte. Und wenn es dann Der Hausarztverband – ggf. in Sachsen – ist, dann soll es so gut sein. Das stärkt auf Dauer tatsächlich die Fundamente der hausärztlichen Versorgung – nicht eine vom Gesetzgeber favorisierte Versorgungsstruktur. Eine solche dirigistische Politik glaubten wir am 27. September hinter uns gelassen zu haben. Umso bedauerlicher ist es, dass die Koalitionspartner gerade an dieser Stelle den Weg in eine staatlich dirigierte Versorgung offenkundig als das „kleinere Übel“ ansehen.

Eines, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten wir nie aus den Augen verlieren: Der Hartmannbund vertritt die Interessen aller Ärzte in Deutschland. Insofern müssen neben berechtigten regionalen und fachgruppenspezifischen Besonderheiten auch übergreifende Gesichtspunkte im Fokus unserer berufspolitischen Arbeit stehen. Und es ist meine feste Überzeugung: Der Arzt hat als freier Beruf nur in einem liberalen Gesundheitssystem mit mündigen Bürgern eine Chance zu bestehen. Dafür, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten wir alle einstehen.


gez. Dr. Th. Lipp
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Vereinbarung mit der AOK Plus: Schwangerschaftsdiabetes: Neue ärztliche Leistung schützt Mutter und Kind

Komplikationen bei der Entbindung, ein Geburtsgewicht des Babys von mehr als 4,5 Kilogramm sowie bleibende Stoffwechselstörungen beim Kind – all das können Folgen einer unentdeckten Schwangerschaftsdiabetes sein.

Um diese zu vermeiden, bietet die AOK PLUS den jährlich ca. 15.500 schwangeren AOK-Versicherten in Sachsen ab sofort kostenlose Tests auf Schwangerschaftsdiabetes an. Für diese Frauen kann der behandelnde Gynäkologe nach Feststellung der Schwangerschaft (im ersten Drittel) das Blut der werdenden Mutter testen. Je nach Ergebnis der Prüfung und nach der Risikoeinstufung der Schwangeren können bis zu zwei Folgetests erforderlich sein. Bei Auffälligkeiten erfolgt sofort eine Überweisung zum Diabetologen, der dann die Betreuung übernimmt.

„Schwangerschaftsdiabetes ist eine immer häufiger auftretende Erkrankung bei Schwangeren, die in der Vergangenheit leider oft unentdeckt geblieben ist“, warnt Rolf Steinbronn, Vorsitzender des Vorstandes der AOK PLUS. „Wenn sie aber frühzeitig festgestellt und behandelt wird, ersparen wir Müttern und Kindern viel Kummer und uns allen hohe Folgekosten.“

Die Staatsministerin des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Christine Clauß, sagt dazu: „Die Durchführung dieser Reihenuntersuchung ergänzt die Sächsische Strategie der Diabetesprävention und komplettiert somit das sächsische Engagement zur Frühdiagnostik bei Neugeborenen. Schließlich wurde das Stoffwechselscreening bei Neugeborenen auf Initiative des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und nach einem Modellvorhaben der AOK PLUS in den Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass dies bei der Reihenuntersuchung auf Schwangerschaftsdiabetes ebenso verlaufen wird!“

Für Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer, knüpft der Vertrag an bewährte sächsische Traditionen und Erfolge einer kooperativen Diabetikerbetreuung, insbesondere auch in der Schwangerschaft, an. „Er schafft die Basis für epidemiologische Aussagen zur Häufigkeit der Schwangerschaftsdiabetes und damit zur Aufdeckung einer großen Dunkelziffer unerkannter Patientinnen. Dadurch wird es möglich, die Mütter frühzeitig zu behandeln, um eine normale Entwicklung des Embryos zu gewährleisten und das Risiko von Frühgeburten, Fehlbildungen und folgenschwerem Übergewicht der Babys wirksam zu vermeiden“, bekräftigt der Präsident.

„Das Screening beim Gynäkologen und die optimale Zuckereinstellung in der diabetischen Schwerpunktpraxis sind auch aus Sicht der KV Sachsen ein vorbildliches Betreuungsangebot für Mutter und Kind“, betont die Stellv. Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen, Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke. „Gegenüber den bereits bestehenden überregionalen Verträgen stellt diese Vereinbarung eine neue Qualität dar.“



(Gemeinsame Presseinfo der AOK PLUS, des SMS, der KV Sachsen und der SLÄK vom 17.12.2009)
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