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Hinweise für die Abrechnung

Angabe Praxisgebührziffer 80031 nur auf Überweisungsschein/ Datensatz

Bereits im Heft 9/2009 der KVS-Mitteilungen haben wir Sie auf die exakte Verschlüsselung im Rahmen der Praxisgebühr hingewiesen. In diesem Zusammenhang möchten wir noch mal näher über die Kennzeichnung von Scheinen/ Datensätzen mit der Pseudoziffer 80031 informieren. Die Pseudoziffer 80031 dient zur Kennzeichnung eines zuzahlungsbefreiten Sachverhaltes bei Vorliegen eines Überweisungsscheines (Muster 6) aus dem aktuellen Quartal.
Dabei ist in der Abrechnung der als Überweisung angelegte Datensatz mit der Pseudoziffer 80031 zu kennzeichnen.

Auch bei einer Überweisung zur Psychotherapie ist für die Abrechnung der Leistungen das Anlegen eines Überweisungsdatensatzes notwendig. Die Abrechnung der Leistungen auf einem Abrechnungsschein (Muster 5) bzw. dementsprechenden Datensatz und die Kennzeichnung dieses Datensatzes mit der Pseudoziffer 80031 ist nicht zulässig.

Wir bitten um Beachtung, da von den Krankenkassen vermehrt Anträge auf sachlich-rechnerische Richtigstellung zu diesem Sachverhalt vorliegen.
Digitalisierte Übermittlung von Röntgenaufnahmen nach der GNR 40120


Wir möchten darauf hinweisen, dass die digitalisierte Übermittlung von Röntgenaufnahmen nach der GNR 40120 abzurechnen ist. Die hierfür oft abgerechnete GNR 40104 beinhaltet in der Leistungslegende die Kosten für Versandmaterial. Bei der digitalisierten Übermittlung kann jedoch der Leistungsinhalt „Versandmaterial“ nicht erfüllt werden. Wir bitten auch hier um Beachtung.


– Abrechnung/silb –
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