Verordnung von Lipidsenkern

Die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie, nach der Lipidsenker nur bei
  • bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK),
  • einem hohen kardiovaskulären Risiko (über 20% Ereignisrate/10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren) zu Lasten der GKV verordnet werden können, hat insbesondere hinsichtlich des Nachweises eines hohen kardiovaskulären Risikos in der Vergangenheit zu erheblichen Diskussionen geführt.
In Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sowie dem GKV Spitzenverband hat die KBV eine Erläuterung des Punktes 35 er Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie vorgenommen.

Bitte beachten Sie diesen Punkt ab Seite 11 des beiliegenden überarbeiteten Fragen-Antworten- Katalogs.

– Verordnungswesen/mae –
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