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Hinweise für die Abrechnung

Bereinigung der in Komplexleistungen enthaltenen Laborparameter*)

Zum 01. Oktober 2009 wurden ausgewählte Komplexleistungen um Laborleistungen bereinigt. Die in diesem Zuge neu geschaffenen Laborpauschalen wurden in einem Abschnitt 32.2.8 EBM zusammengeführt. Im Rahmen dieses Artikels möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Abrechnung dieser Leistungen geben.

1. Die Untersuchung auf Blut im Stuhl (GNR 01734) wird nicht um die Laborkosten bereinigt, da die Diagnostik ausschließlich in der Arztpraxis erfolgt, welche auch die Testbriefchen an den Patienten ausgibt. Es wurde der obligate Leistungsinhalt der GNR 01734 um die „Ausgabe der Testbriefchen“ erweitert.

2. Bis zu einer Anpassung des derzeit gültigen Musters 10A muss bei der Anforderung der Laborparameter Cholesterin, Glukose und Urinstatus für die GU wie folgt verfahren werden: Es werden die Parameter Cholesterin, Glukose und Urinstatus und zusätzlich das Feld Prävention angekreuzt. Die Anforderung von sowohl kurativen als auch präventiven Parametern erfolgt gemeinsam auf einem und demselben als präventiv gekennzeichneten Muster 10A-Schein (sog. Mischfall). In diesem Fall ist das Ankreuzfeld „Kurativ“ nicht zu nutzen. Eine Anpassung des Musters 10A ist für das 2. Quartal 2010 geplant.

3. Für die Abrechnung durch die Laborgemeinschaft mit der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt eine Umschlüsselung der angeforderten Laborparameter der Gesundheitsuntersuchung im Zusammenhang mit der Kennzeichnung im Feld Präventiv in die neu geschaffenen Laborpauschalen 32880 bis 32882. Alle eventuell kurativ angeforderten Laborparameter werden wie bisher abgerechnet.

4. Im Rahmen der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus werden sämtliche Anforderungen präventiver Laborparameter nicht gezählt. Eine Berücksichtigung der sog. Mischfälle wird erfolgen, indem eine Bereinigung um die Anforderungen der präventiven Laborparameter erfolgen wird.

5. Bei Anforderung der neuen Gebührenordnungspositionen 32880 bis 32882 in der Laborpraxis ist unverändert Muster 10 zu verwenden. Hier ist die Angabe der neuen Gebührenordnungspositionen zwingend.



Höchstwertänderungen zum 1. Oktober 2009*)


Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 wurden die Anmerkungen zu den Gebührenordnungspositionen 32426 und 32427 dahingehend geändert, dass der Höchstwert für diese Untersuchungen im Behandlungsfall 65,00 Euro bzw. in begründeten Einzelfällen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6.Lebensjahr im Behandlungsfall 111,00 Euro beträgt.

Damit der Höchstwert korrekt gebildet werden kann, sind die betroffenen Gebührenordnungspositionen 32426 und 32427 bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit dem Buchstaben U zu kennzeichnen.

Außerdem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass weitere Änderungen im Abschnitt 32.3.5 des Kapitels 32 EBM erfolgt sind. Die Gebührenordnungspositionen 32429 und 32477 wurden gestrichen. Die Bewertung bezüglich der Gebührenordnungsposition 32478 wurde geändert.



Diagnosen für die Erst- bzw. Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege


Die Gebührenordnungspositionen 01422 und 01424 für die Erst- bzw. Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nur bei Vorliegen und Angabe der in Nr. 27 a des Verzeichnisses der verordneten Maßnahmen genannten ICD-10-Diagnosen berechnungsfähig. Dabei handelt es sich um die nachfolgend genannten Indikationen.

UF00.1
Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
F01.0
Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
F01.1
Multiinfarkt-Demenz
F01.2
Subkortikale vaskuläre Demenz
F02.0
Demenz bei Pick-Krankheit
F02.1
Demenz bei Creuztfeldt-Jakob-Krankheit
F02.2
Demenz bei Chorea Huntington
F02.3
Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
F02.4
Demenz bei HIV-Krankheit
F02.8
Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern
F04.-
Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt
F06.0
Organische Halluzinose
F06.1
Organische katatone Störung
F06.2
Organische wahnhafte Störung
F06.3
Organische affektive Störungen
F06.4
Organische Angststörung
F06.5
Organische dissoziative Störung
F06.6
Organische emotional labile Störung
F07.0
Organische Persönlichkeitsstörung
F07.1
Postenzephalitisches Syndrom
F07.2
Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
F20.-
Schizophrenie
F21.-
Schizotype Störung
F22.-
Anhaltende wahnhafte Störung
F24.-
Induzierte wahnhafte Störung
F25.-
Schizoaffektive Störung
F30.-
Manische Episode
F31.-
Bipolare affektive Störung
(mit Ausnahme von: F31.7 – F31.9)
F32.-
Depressive Episode
(mit Ausnahme von: F32.0, F 32.1 und F 32.9)
F33.-
Rezidivierende depressive Störung
(mit Ausnahme von: F33.0, F 33.1, F 33.4, F 33.8 und F33.9)
F41.0
Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht
F41.1
Generalisierte Angststörung, wenn daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:
– Störungen des Antriebs oder der Ausdauer oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung oder der Einschränkung des planenden Denkens oder des Realitätsbezugs
– Einbußen bei
– der Kontaktfähigkeit,
– den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendes Denken,
– dem Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik,
– dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen
Wir bitten Sie dies zu beachten. Die KV Sachsen wird zukünftig eine verstärkte Diagnoseprüfung durchführen.


*) Hinweis auf Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt
Jg. 106:
Heft 24 vom 12. Juni 2009 – Seite A 1267
Heft 41 vom 9. Oktober 2009 – Seiten A 2029f

– Abrechnung/silb –
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