Die Grunddaten der Honorarverteilung des Jahres 2008 finden Sie oben im PDF "Download des Artikels".
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Hinweise für die Abrechnung
Elektronische Abrechnung der Sonstigen Kostenträger „Zivildienst“ und „Bundeswehr“ – Feldkennungen 4124 und 4125Wie wir bereits in den letzen KVS-Mitteilungen (3/2009 und 7-8/2009) informiert haben, ist ab dem 3. Quartal 2009 für die Sonstigen Kostenträger „Zivildienst“ und „Bundeswehr“ mit Einführung der elektronischen Abrechnung eine Scheinabgabe bei der KV nicht mehr erforderlich. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich elektronisch per KVDT. In diesem Zusammenhang beachten Sie bitte bei Zivildienstversicherten die dabei notwendige Erfassung der „Personalkennnummer“ sowie der „Zivildienstdauer“ und bei Versicherten der Bundeswehr neben der „Personalkennnummer“ das „Gültigkeitsdatum der Behandlungsscheine“. Die genannten Angaben sind als SKT-Zusatzangabe in der Feldkennung 4124 (SKT-Zusatzangaben – Personalkennnummer) bzw. in der Feldkennung 4125 (Gültigkeitszeitraum von... bis...) zu hinterlegen.
Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) – Ende der Befreiung von der Praxisgebühr für Versicherte der R+V Betriebskrankenkasse
Die R+V Betriebskrankenkasse hat darüber informiert, dass für an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmende Versicherte ab dem 01.10.2009 die Befreiung von der Praxisgebühr endet. Die Versicherten werden von der R+V Betriebskrankenkasse informiert, dass die Praxisgebühr von den an der HZV teilnehmenden Versicherten ab dem 01.10.2009 wieder zu entrichten ist. Ab diesem Zeitpunkt sind aufgrund der Teilnahme an der HZV ausgestellte Befreiungsausweise aller R+V BKK-Versicherten nicht mehr gültig. Befreiungsausweise, die aus anderen Gründen ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Keine Abrechnung von Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM, sofern eine Überweisung an einen Laborarzt oder eine Laborgemeinschaft erfolgt
Mit der Einführung der Direktabrechnung durch Laborgemeinschaften mit der KV ist eine Abrechnung von Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM vom Vertragsarzt nur dann möglich, sofern die Laborleistungen selbst in der Praxis erbracht werden.
Bitte achten Sie darauf, dass alle von Ihnen mittels Muster 10 überwiesenen bzw. mittels Muster 10A in Auftrag gegebenen Parameter nicht als Leistungsziffern auf Ihrem eigenen Abrechnungsdatenträger erscheinen, auch dann nicht, wenn Ihnen das Labor bzw. Ihre Laborgemeinschaft Ihnen die Daten mittels Fernübertragung in Ihr Praxissystem einspielt.
Abrechnung von bewilligungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2 des EBM erst nach Erhalt des Anerkennungsbescheides der Krankenkasse
Eine Vergütung der bewilligungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2 EBM kann nur erfolgen, wenn durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten der Therapien bestätigt worden ist.
Es ist auf dem entsprechenden Datensatz im Feld 4235 das Datum des Anerkennungsbescheides der Krankenkasse anzugeben. In der Feldkennung 4234 wird die Angabe „anerkannte Psychotherapie“ hinterlegt. Um die Erfassung der Informationen zu bewilligten Leistungen zu ermöglichen, wurden im KVDT die Feldkennungen 4244, 4245 und 4246 eingeführt.
Der Vordruck PTV 7b (Kopie des Anerkennungsbescheides der Krankenkasse), aus dem die Art und die Anzahl der genehmigten Sitzungen je Patient her-vorgehen, ist bei der KV Sachsen mit den Abrechnungsunterlagen des Quartals einzureichen, in dem mit der Therapie begonnen wird. Wir empfehlen Ihnen daher rechtzeitig die Anträge bei den Kassen zu stellen.
Wir bitten Sie zu beachten, dass eine Abrechnung von bewilligungspflichtigen Leistungen ohne Bewilligung durch die Krankenkasse insbesondere vor dem Bewilligungsdatum der Krankenkasse (KVDT-Feldkennung 4235) nicht möglich ist.
Zuordnung Abrechnungsdaten AOK PLUS
Wir weisen darauf hin, dass es trotz Fusion der AOK Sachsen und der AOK Thüringen zur AOK PLUS derzeit weiterhin noch zwei getrennte Datenbestände und Kassennummern gibt. Daher ist es wichtig, dass eine korrekte Zuordnung der Abrechnung der Behandlungsfälle zum zuständigen Kostenträger erfolgt.
Muss auf das Ersatzverfahren zurückgegriffen werden (KVK ist nicht lesbar), so beachten Sie bitte beim Anlegen des Datensatzes, dass es in der Kostenträgerdatei zwei verschiedene Kassennum-mern (VKNR) gibt und wählen Sie bitte entsprechend dem Wohnort des Versicherten die richtige Kassennummer aus (siehe Tabelle unten).
– Abrechnung/silb –
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Die Kassen- und Versichertennummern der AOK PLUS in Sachsen und Thüringen entnehmen Sie bitte dem PDF oben unter "Download des Artikels".
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