Bekanntmachung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen: Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V
vom 12. August 2009Die Übersichten zu den einzelnen Planungsbereichen finden Sie oben im PDF unter "Download des Dokuments".
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen trifft gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Art. 15 und 15a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, folgende Feststellungen:
1. Für die mit „Ü“ gekennzeichneten Arztgruppen besteht in den in den Anlagen 1 – 3 ausgewiesenen Planungsbereichen eine ärztliche Überversorgung.
Gemäß § 16 b der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 8230-25 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 902) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) vom 15. Februar 2007 (BAnz. Nr. 64, S. 3491 vom 31. März 2007), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Februar 2009 (BAnz. Nr. 70, S. 1655 vom 12. Mai. 2009), werden für die überversorgten Planungsbereiche mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach Maßgabe
des § 103 Abs. 2 SGB V Zulassungsbeschränkungen angeordnet.
2. Für die mit einer „Zahlenangabe“ versehenen Arztgruppen erfolgt in den in den Anlagen 1 – 3 ausgewiesenen Planungsbereichen entsprechend § 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte die Aufhebung einer vormals wegen Überversorgung angeordneten Zulassungsbeschränkung.
Entsprechend der Zahlenangabe sind Neuzulassungen möglich. Darüber hinaus können Praxisübergabeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V realisiert werden.
Die Zahl gibt die möglichen Zulassungen an, bis für die Arztgruppe erneut Überversorgung eingetreten ist.
Dabei können unterschiedliche Fallkonstellationen (a bis d) auftreten, die in den Anlagen 1 – 3 als Fußnoten erläutert werden.
Fallkonstellationen (FK):
FK a)
Durch diese Anordnung neu zur Verfügung stehende Stelle(n) aufgrund partieller Öffnung. Über Anträge für diese Stelle(n) wird gemäß § 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte entschieden. Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet (www.kvs-sachsen.de) ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
– berufliche Eignung,
– Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
– Approbationsalter,
– Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
– räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten.
FK b)
Durch diese Anordnung neu zur Verfügung stehende Stelle(n) aufgrund partieller Öffnung. Diese Stelle(n) wird/werden in Anspruch genommen durch Ärzte mit Zulassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.
§ 101 Abs. 3 SGB V (Job-sharing-Zulassung) bzw. Anstellung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 101 Abs. 3a SGB V (Angestellte-Ärzte-Richtlinie).
FK c)
Durch frühere Anordnung des Landesausschusses zur Verfügung stehende Stelle(n) für die bis zum Stichtag des Arztbestandes keine Bewerbung eingegangen ist. Über Anträge für diese Stelle(n) wird gemäß § 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte entschieden. Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet (www.kvs-sachsen.de) ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
– berufliche Eignung,
– Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
– Approbationsalter,
– Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
– räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten.
FK d)
In der Zahl enthaltene Stelle(n), für die Anträge nach FK a) oder FK c) aufgrund früherer Anordnungen eingegangen sind, durch den zuständigen Zulassungsausschuss aber bis zum Stichtag des Arztbestandes noch keine Zulassung erfolgt ist; für diese Arztgruppen sind Ausschreibungen bzw. Zulassungen gemäß § 103 Abs. 4 zulässig.
3. Für die mit „–“ gekennzeichneten Arztgruppen in Planungsbereichen bestehen derzeit keine Zulassungsbeschränkungen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen werden nach drei Monaten überprüft. Die Zulassungsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen (§ 103 Abs. 3 SGB V).
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen trifft solange keine Feststellung zur Arztgruppe der Psychotherapeuten, bis die Bedarfsplanungs-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vorgegebene gesetzliche Neuregelung des § 101 Abs. 4 SGB V umgesetzt hat.
Die Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen zur Arztgruppe der Psychotherapeuten vom 05.11.2008 (SächsABl. AAz. S. A 374) gilt weiter, unter der Maßgabe, dass die 8-Wochen-Frist nicht neu zu laufen beginnt.
Dresden, 12. August 2009
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
im Freistaat Sachsen
gez. Werner Nicolay
Vorsitzender
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