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Informationsreihe zur Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V: Wie die KV Sachsen informiert, damit Sie keine Frist verpassen

Fünf Jahre sind ein langer Zeitraum. Nur die wenigsten Ärzte und Psychotherapeuten werden sich da ihre Nachweisfrist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V merken oder vermerken. Das müssen sie auch nicht, denn das übernimmt die KV Sachsen für sie. In der PDF im oberen Bereich unter "Download des Artikels" erfahren Sie, wann Sie von uns Post zur Fortbildungsverpflichtung erhalten.

Weiter Informationen zur Thema Fortbildung nach § 95d SGB V finden Sie auf unserer Internetseite unter: www.kvs-sachsen.de/mitglieder/fortbildung


– Qualitätssicherung/ru –
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Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) und zu Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen – Ihre häufigsten Fragen

Seit dem Jahr 2008 wurden von der KV Sachsen Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V sowie zu Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen nach § 73c SGB V mit verschiedenen Krankenkassen geschlossen.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Verträgen, die die Teilnahme und Umsetzung des Vertrages betreffen, kommt es zu einer Vielzahl von Nachfragen.

Aus diesem Grund informieren wir Sie mit nachstehender Übersicht über die häufigsten und wichtigsten Fragen als Hilfestellung für Ihre tägliche Arbeit in der Praxis.

Die einzelnen Verträge können außerdem im Internetauftritt der KV Sachsen www.kvs-sachsen.de unter der Rubrik Mitglieder > Verträge eingesehen werden.

Die Übersichten finden Sie im PDF im oberen Bereich auf dieser Seite unter "Download des Artikels".

– Qualitätssicherung/mue –
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Leistungserbringer Soziotherapie

Zur Verordnung von Soziotherapie sind Fachärzte für Psychiatrie oder Nervenheilkunde berechtigt. Die Behandlung selbst erfolgt durch nichtärztliche Leistungserbringer, die von den Krankenkassen benannt werden.

Die Aufführung der uns benannten Leistungserbringer (Stand: 04.08.09) finden Sie im oberen Bereich dieser Seite unter "Download des Artikels".

– Qualitätssicherung/bk –
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Neue Leitlinie „Qualitätszirkel in Sachsen“ tritt zum 01.10.2009 in Kraft

Ärztliche Qualitätszirkel sind fester Bestandteil der Qualitätssicherung und Fortbildung in der vertragsärztlichen Versorgung. Mit der Teilnahme an anerkannten Zirkeln können Punkte im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d SGB V erworben werden. Zunehmend werden sie auch in Verträgen und Vereinbarungen als Instrument zum Erhalt und der Weiterentwicklung der fachlichen Qualifikation gefordert.

Die Änderung des Kapitels Qualitätszirkel der Qualitätssicherungs-Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum 01.01.2009, aber auch die Forderungen in Verträgen zur Leitung von Qualitätszirkeln durch geschulte Moderatoren haben die KV Sachsen zur Überarbeitung ihres Qualitätszirkelkonzeptes veranlasst.

Der Vorstand der KV Sachsen hat nunmehr mit Wirkung ab 01.10.2009 eine neue Leitlinie zur Qualitätszirkelarbeit in Sachsen beschlossen.

Über die wichtigsten Neuregelungen der Leitlinie möchten wir Sie im Folgenden informieren:

Festlegung von Grundsätzen der Qualitätszirkelarbeit

Die Wirksamkeit der Qualitätszirkelarbeit erfordert die Beachtung bestimmter Kriterien, die im Rahmen der Leitlinie berücksichtigt wurden:
  • feste Gruppengröße von mindestens 5 Mitgliedern der KV Sachsen und maximal 20 Teilnehmern insgesamt
  • Kontinuität (regelmäßig mindestens 4 Sitzungen im Kalenderjahr)
  • kollegiale Diskussion
  • selbst gewählte Themen mit Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung
  • Anwendung von Methoden der Qualitätszirkelarbeit
  • Berücksichtigung evidenzbasierter Leitlinien
  • Datenschutz
  • frei von Sponsoring.
Für die Leitung der Gruppenarbeit im Qualitätszirkel sind methodische Kompetenzen des Moderators erforderlich, die im Rahmen von Schulungen vermittelt werden. Die KV Sachsen strebt an, dass zukünftig alle Moderatoren sächsischer Qualitätszirkel über eine solche Grundausbildung verfügen. Fortbildungen für Moderatoren sollen dabei die Qualitätszirkelarbeit laufend weiterentwickeln. Themen sind dabei u.a. Patientensicherheit, Pharmakotherapie und Evidenzbasierte Medizin.

Anerkennungsverfahren von Qualitätszirkeln

Zur Förderung der Qualitätszirkel und der Moderatorentätigkeit sowie zur Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung gemäß § 95d SGB V ist die Genehmigung des Qualitätszirkels durch die KV Sachsen notwendig. Eine Anerkennung ist mit einem entsprechenden Formular zu beantragen und erfolgt, sofern die erforderlichen Kriterien der Leitlinie erfüllt werden.

Den entsprechenden Antrag erhalten Moderatoren auf der Internetseite der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) unter der Navigation Mitglieder > Qualität > Qualitätszirkel oder von ihrer Bezirksgeschäftsstelle.

Dokumentation

Über die Qualitätszirkelsitzungen werden Protokolle angefertigt, die insbesondere Angaben zu den verwendeten Daten, Leitlinien und Ergebnissen enthalten. Das Protokoll bildet die Grundlage für die Aufwandsentschädigung des Moderators eines Qualitätszirkels und der Anmeldung als Fortbildungsveranstaltung. Zusammen mit einer Teilnehmerliste müssen die Unterlagen innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung bei der KV Sachsen eingereicht werden.

Die neuen Formulare (Protokoll und Teilnehmerliste) können Moderatoren auf der Internetseite der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) unter der Navigation Mitglieder > Qualität > Qualitätszirkel herunterladen. Sie werden den Qualitätszirkelmoderatoren auch von den Bezirksgeschäftsstellen zur Verfügung gestellt.

Förderung der Qualitätszirkelarbeit

Die Moderation, Organisation und Durchführung von Zirkeln wurde durch die KV Sachsen bereits in der Vergangenheit gewürdigt. Qualitätszirkelmoderatoren erhalten als Aufwandsentschädigung
60 Euro bzw. 90 Euro je nach Teilnehmerzahl für die Qualitätszirkelsitzung. Die ausgebildeten Moderatoren fördert die KV Sachsen zukünftig besonders, in dem sie die Aufwandsentschädigung für diese Moderatoren auf 90 Euro bzw. 120 Euro erhöht. Für bis zu 10 Sitzungen des Zirkels im Kalenderjahr kann eine Förderung erfolgen.

Teilnahmebescheinigungen

Für Mitglieder der Ärztekammer werden keine gesonderten Teilnahmebescheinigungen ausgestellt. Die Punkte werden dem Fortbildungskonto des Teilnehmers auf Grundlage der Barcodes gutgeschrieben und sind dort einsehbar.

Für die nichtärztlichen Mitglieder der KV Sachsen, mit deren Kammer bisher kein EDV-gestütztes Verfahren zur Übermittlung der Fortbildungspunkte realisiert werden konnte, werden durch die KV Sachsen Teilnahmebescheinigungen erstellt. Diese werden an den Moderator versandt und sind den Teilnehmern beispielsweise in der nächsten Sitzung des Qualitätszirkels auszuhändigen.

Umsetzung des Tutorenkonzeptes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Geschulte Moderatoren leiten den interkollegialen Erfahrungsaustausch, sie sind Garanten einer kontinuierlichen und erfolgreichen Zirkelarbeit. Die KV Sachsen orientiert sich dabei an dem Qualitätszirkelkonzept der KBV. Zukünftig sollen Tutoren, die über besondere Erfahrungen in der Qualitätszirkelarbeit verfügen und für die Aus- und Weiterbildung von Qualitätszirkelmoderatoren speziell geschult sind, nach dem Train-the-Trainer-Prinzip den Moderatoren Instrumente und Methoden der Zirkelarbeit sowie die von der KBV hierfür entwickelten Dramaturgien vermitteln.

Übergangsregelungen

Alle vor Inkrafttreten der Leitlinie ab 01.10.2009 anerkannten Qualitätszirkel bleiben vorläufig weiter anerkannt. Innerhalb einer ersten Übergangsfrist bis Ende 2010 müssen die derzeit anerkannten Qualitätszirkel den Grundsätzen der neuen Leitlinie entsprechen. Eine fortlaufende Anerkennung als Qualitätszirkel setzt weiterhin voraus, dass der Moderator eines bestehenden Qualitätszirkels in einer zweiten Übergangsfrist bis Ende 2011 über eine Ausbildung als Moderator verfügt. Für die Qualitätszirkelmoderatoren ergibt sich dadurch die Chance ihre Zirkelarbeit weiterzuentwickeln. Aufgrund der Übergangsregelung besteht ausreichend Zeit, die Zirkelarbeit an die neuen Erfordernisse anzupassen.

Termine für eine Moderatorenausbildung werden den Qualitätszirkelleitern rechtzeitig bekannt gegeben. Den Moderatoren entstehen für diese Schulung keine Kosten.

Haben Sie Interesse an der Gründung eines Qualitätszirkels oder an der Teilnahme an einer Moderatorengrundausbildung? Gern stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen für Fragen zur Verfügung. Über Schulungstermine werden wir Sie laufend in diesem Heft und auf der Internetseite der KV Sachsen informieren.

Die neue Leitlinie „Qualitätszirkel in Sachsen“ ist diesem Heft beigefügt und kann auf der Internetseite der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) eingesehen werden.

– Qualitätssicherung/mue –
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Fetale Echokardiographie – Qualifikationsvoraussetzungen

In Ergänzung der aktuellen Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V vom 31.10.2008, i. d. F. vom 23.06.2009, wird zu den Anforderungen an die fachliche Befähigung nach §§ 4, 5 und 6 der Ultraschall-Vereinbarung für den Anwendungsbereich 22. Doppler- Schwangerschaftsdiagnostik Folgendes vereinbart:

AB 22.1 Duplex-Verfahren – Fetales kardiovaskuläres System

In den 100 dokumentierten Untersuchungsfällen sind 10 Fälle mit diagnostizierten Herzfehlern einzureichen. Dabei sollen mindestens 5 Fälle mit Herzfehlern aus der eigenen Untersuchungspraxis stammen; 5 Fälle aus bescheinigten Hospitationen werden ebenfalls akzeptiert.

– Qualitätssicherung/kae –
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