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Den Meldebogen, das Flussdiagramm sowie die Übersicht zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 88740 und 88741 finden Sie oben unter "Download des Artikels".

Neue Grippe (Schweineinfluenza)

In der vorliegenden Ausgabe der KVS-Mitteilungen finden Sie aktualisierte Dokumente zur neuen Grippe (Schweineinfluenza), herausgegeben durch das Robert-Koch-Institut (RKI) mit Stand vom 18. August 2009. Im Einzelnen handelt es sich bei den Aktualisierungen um die „Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an Neuer Influenza A/H1N1“ des RKI, das Flussdiagramm für den Ablauf der Meldung sowie das Formular zur Infektionsmeldung beim Gesundheitsamt. Wir bitten Sie, die entsprechenden Dokumente in Ihren Unterlagen durch die Aktualisierungen auszutauschen.

Darüber hinaus enthält die Rubrik einen Beitrag zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen.

Bitte beachten Sie unsere Homepage www.kvs-sachsen.de. Dort finden Sie unter „Aktuelle Nachrichten und Themen“ die aktuellsten Infos zum Thema neue Grippe (Schweineinfluenza).

– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an Neuer Influenza A/H1N

Stand des Dokuments: 18.08.2009

Vorbemerkung/ Hintergrund:

Die derzeitige epidemiologische Lage der Neuen Influenza A/H1N1) stellt die infektiologische Überwachung vor große Herausforderungen. Um die Erfassung der in Deutschland auftretenden Fälle an neuer Influenza A/H1N1 sicherzustellen, wurde die unten erwähnte Meldepflicht eingeführt. Die epidemiologische Lage in Deutschland ist gekennzeichnet durch ansteigende Fallzahlen, derzeit treten gehäuft Fälle mit Reiseanamnese aus Europa und Sekundärfälle auf. Darüber hinaus treten in Deutschland – wenn auch bisher in geringem Umfang – Übertragungen ohne bekannte Infektionsquelle auf. Basierend auf einer besseren Kenntnis des neuen Erregers, des klinischen Verlaufs und der besonders gefährdeten Gruppen erfolgte eine Strategieanpassung. Die Zielsetzung besteht darin, die bisher bekannten gefährdeten Gruppen, die höhere Risiken für Komplikationen bei Infektionen mit Neuer Influenza A/H1N1 haben, möglichst vor Infektionen zu schützen (u.a. Schwangere, Personen mit chronischen Grunderkrankungen, Immunsupprimierte, Kleinkinder bis 24 Monate).

Falls weitere für die Feststellung eines Verdachts auf Neue Influenza A/H1N1-relevante Tatsachen bekannt werden oder eine Änderung der epidemiologischen Situation (z.B. Anstieg der autothochtonen Infektionen in Deutschland) eintritt, erfolgt eine Anpassung der Hinweise.

Was ist zu melden?

Zu melden ist der Krankheitsverdacht eines Falles der Neuen Influenza A/H1N1, jede nachgewiesene Erkrankung sowie jeder im Zusammenhang mit einer (möglichen) Neuen Influenza A/H1N1 aufgetretene Todesfall.
Ein Krankheitsverdacht besteht beim Vorliegen von

– Fieber (größer/gleich 38 °C)
und
– Husten

ohne dass ein Labornachweis vorliegt.

Derzeit stehen viele Fälle im Zusammenhang mit Kontakten im engeren privaten oder beruflichen Umfeld zu mit Influenza A/H1N1-erkrankten oder möglicherweise an Influenza A/H1N1-erkrankten Personen (In- und Ausland). Gleichzeitig steigt die Zahl der Fälle, die keine klare Infektionsquelle angeben können.

Eine nachgewiesene Erkrankung liegt vor, wenn ein positives Ergebnis einer erregerspezifischen Diagnostik vorliegt (PCR). Zur Labordiagnostik reicht es nicht aus, sog. Schnelltests einzusetzen, für die keine Anwendungsempfehlung zur Fallabklärung einer Neuen Influenza A/H1N1 besteht.

Empfehlungen der Fachgesellschaften, wann erregerspezifische Diagnostik bei Erwachsenen und Kindern indiziert ist, sind auf der Homepage des RKI zu finden (www.rki.de/Influenza).

Wann und an wen ist zu melden?

Die Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes hat unverzüglich nach Feststellung des Verdachtes, der Erkrankung oder des Todes an das für den Wohnort oder den momentanen Aufenthaltsort des Patienten/der Patientin zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen.

Wie ist zu melden?

Für die Meldung stellen die Landesbehörden und Gesundheitsämter entsprechende Meldebögen zur Verfügung. Angaben zu Symptomen, Risikofaktoren und Therapie werden erbeten, sowie mögliche Kontakte zu gefährdeten Gruppen (z. B. Schwangere, chronisch Kranke). Diese Angaben sind wichtig, damit das Gesundheitsamt die betroffenen Personen beraten können. Ein Musterbogen ist auf der Homepage des Robert- Koch-Institutes zu finden (www.rki.de/Influenza).

Welche weiteren Maßnahmen sollten getroffen werden?

Über die ggf. notwendigen weiteren Maßnahmen berät das zuständige Gesundheitsamt. Auf der Homepage des Robert- Koch-Institutes sind Empfehlungen zum Umgang mit Verdachtsfällen, zum Patiententransport und zur Diagnostik zu finden (www.rki.de/Influenza).

Gesetzliche Grundlage der Meldepflicht:

Dem Gesundheitsamt wird nach der „Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus („Schweine-Grippe”) hervorgerufen wird” (vom 30.April 2009) i.V. m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 15 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod eines Menschen an Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus hervorgerufen wird (neue Grippe) namentlich gemeldet. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert-Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen. § 7 des IfSG bleibt unberührt. Dem Gesundheitsamt ist gemäß § 8 Abs. 5 IfSG unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
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Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der so genannten neuen Grippe (Schweineinfluenza)

Beschluss des Bewertungsausschusses zum 17. August 2009

In der 195. Sitzung des Bewertungsausschusses wurde der Beschluss zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der so genannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) zum 17. August 2009 getroffen. Im nachfolgenden Artikel möchten wir über den Inhalt des Beschlusses informieren.

In der Durchführungsempfehlung aus der 186. Sitzung des Bewertungsausschusses war der Influenza-Schnelltest noch, als die spezifische PCR ergänzend, Instrument für das rasche Fallmanagement in den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Fallausschluss bzw. zur Fallbestätigung enthalten. Nach weiterer Evaluation dieses Tests hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass seine Sensitivität bei der Schweineinfluenza nur gering ist. Die Finanzierung der (Ausschluss-) Diagnostik der neuen Grippe wird deshalb wie folgt neu geregelt. Untersuchungen zur Bestimmung von epidemiologischen Fragestellungen (z. B. Unterbrechung der Infektionskette in Risikobereichen) obliegen den zuständigen Gesundheitsämtern bzw. dem RKI.

Vorgehen im Rahmen der Diagnostik

Nach den Angaben des RKI und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen wird hinsichtlich der Therapie bei der neuen Grippe bei entsprechender Symptomatik in den dort definierten Risikofällen ein antiviraler Therapiebeginn innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn empfohlen. Die Indikationsstellung zur Therapie erfolgt primär unter klinischen Aspekten:

1. Zum Nachweis der neuen Grippe (Schweineinfluenza) wird eine PCR-Untersuchung als Gebührenordnungsposition eingeführt. Die Berechnungsfähigkeit setzt die Verfügbarkeit des Testergebnisses innerhalb von 48 Stunden nach Einsetzen der Symptome beim Patient voraus. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungsposition auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden.

Die Partner der Bundesmantelverträge haben hierzu die neue Gebührenordnungsposition 88740 vereinbart.

88740
Nukleinsäurenachweis von Influenza A/H1N1 (sog. „neue Influenza“) mittels Amplifikationsverfahren (PCR) ohne weitere Subtypisierung, inklusive Kosten für den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses für diese Untersuchung


23,10 Euro
Die Gebührenordnungsposition 88740 ist nur von Vertragsärzten berechnungsfähig, die über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung nach §136 Abs. 2 SGB V verfügen.

Die Gebührenordnungsposition 88740 kann nur für die vom RKI und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen definierten Risikogruppen erbracht und berechnet werden unter der Maßgabe, dass sich für den Patienten eine individualmedizinische therapeutische Konsequenz ableiten lässt.

Die Gebührenordnungsposition ist ohne besondere Begründung nur berechnungsfähig, wenn zwischen Probenentnahme und Befundmitteilung nicht mehr als 24 Stunden liegen sowie die Befundmitteilung innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn erfolgt. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungsposition auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden.

Die Gebührenordnungsposition 88740 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32841, 32859, 40100 und 88741 berechnungsfähig.

Der Bewertungsausschuss beschließt, dass die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 88740 außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert wird. Die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition ist bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt.

Hinweise zur Abrechnung:

Sofern aufgrund der Schwere der Erkrankung die Befundmitteilung innerhalb von 48 Stunden nicht erfolgen kann, ist dies bei der Abrechnung der Gebührenordnungsposition 88740 in der Feldkennung 5009 zu begründen.

2. Der Influenza-Schnelltest kann in besonders zu begründenden Ausnahmefällen auf Grund der raschen Verfügbarkeit von Hinweisen auf das Vorliegen einer Erkrankung bei positivem Testergebnis unter der Voraussetzung der korrekten Indikationsstellung nach Angaben des RKI dennoch wichtige Informationen zum Patientenmanagement beisteuern. In diesen Fällen – soweit eine PCR-Untersuchung nach Ziffer 1 nicht möglich ist – kann der Schnelltest unter Gebührenordnungsposition 88741 berechnet werden.

88741
Influenza-Schnelltest bei Verdacht auf Vorliegen einer neuen Influenza A/H1N1 (sog. „neue Influenza“)


22,12 Euro

Die Gebührenordnungsposition 88741 ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bei Zugehörigkeit des Patienten zu den über das RKI definierten Risikogruppen möglich, wenn die Untersuchung entsprechend der Gebührenordnungsposition 88740 nicht nach den dort definierten Fristen durchgeführt werden kann. Die Berechnungsfähigkeit setzt die Durchführung in eigener Praxis bzw. im Rahmen eines Hausbesuches voraus.

Die Gebührenordnungsposition 88741 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32841, 32859, 40100 und 88740 berechnungsfähig.

Der Bewertungsausschuss beschließt, dass die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 88741 außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert wird. Zur Finanzierung des Schnelltests über die gesetzliche Krankenversicherung wird die unmittelbare Verfügbarkeit in der vertragsärztlichen Praxis vorausgesetzt. Hinsichtlich der in Deutschland verfügbaren Influenza- Schnelltests wird auf die auf der Homepage des RKI veröffentlichte Übersicht hingewiesen. Die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition ist bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt.


Hinweise zur Abrechnung:

Die Gebührenordnungsposition 88741 ist nur mit Begründung berechnungsfähig. Diese ist in der Feldkennung 5009 zu hinterlegen.

Eine Übersicht zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 88740 und 88741 gemäß den Hinweisen des RKI unter bestimmten Fallkonstellationen findet sich in der nachfolgenden Tabelle.

Eine weitergehende labordiagnostische Sicherung der Erkrankung an der neuen Grippe (Schweineinfluenza) im Rahmen von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (sog. Subtypisierungen) obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt ggf. in Abstimmung mit der entsprechenden Landesbehörde und nach Rücksprache mit dem Robert-Koch-Institut. Eine solche weitergehende Subtypisierung ist nicht als GKV-Leistung berechnungsfähig.

Leistungskennzeichnung

Bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus sind die im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen vom abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Ziffer 88200 auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen. Um die Leistungen besser abgrenzen zu können, ist jede Sitzung, in der der Patient wegen der neuen Grippe (Schweineinfluenza) behandelt wird, durch die Ziffer 88200 zu kennzeichnen. Dies gilt auch bei Arzt-Patienten-Kontakten in denen keine Leistung abgerechnet werden kann. In diesen Fällen ist die Gebührenordnungsposition 99990 neben der Gebührenordnungsposition 88200 anzusetzen.

Ab dem 01.10.2009 wird die Art der Kennzeichnung dieser ärztlichen Leistungen durch den abrechnenden Arzt nochmals überarbeitet. Wir werden Sie hierzu zeitnah informieren.
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