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Rehabilitations-Richtlinien: Schulungstermin für das Curriculum

Die KV Sachsen bietet folgenden Schulungstermin zur Absolvierung des eintägigen Curriculums an:

Termin/Ort:
07. November 2009, 9.00 Uhr – 17.00 Uhr
KVS Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig

Die CD-ROM, die für das Selbststudium vorgesehen ist, wird dem Arzt nach der Anmeldung zugesandt. Die Aneignung der Inhalte der CD-ROM wird bei der Curriculumsteilnahme vorausgesetzt.

Anmeldung:
Bitte melden Sie sich unter folgender Adresse an:

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig

Ansprechpartner:
Frau Schnitzler, Fax: (0341) 24 32-103
E-mail: leipzig@kvs-sachsen.de

Hinweis:
Diese Veranstaltung wird mit 21 Fortbildungspunkten bewertet.


– Qualitätssicherung/ba –
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Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V: Verwirrung um unterschiedliche Angaben zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung bei den Ärzten

Die Gültigkeitsdauer der Fortbildungszertifikate, welche von der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) ausgestellt werden, weicht in der Regel von den Nachweiszeiträumen der KV Sachsen ab. Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) sind i. d. R. nicht betroffen.

Ging es Ihnen auch so? In Ihrem Fortbildungszertifikat der SLÄK steht, Sie haben Ihre Fortbildungsverpflichtung für den Zeitraum 04.04.2009 bis 03.04.2014 erfüllt. Nun erhalten Sie von der KV Sachsen einen Bescheid über den Nachweis eines gültigen Fortbildungszertifikates. Jedoch enthält dieser den Hinweis, dass Sie den Nachweis für den Fünfjahreszeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 erbracht haben und Ihr zweiter Fortbildungszeitraum direkt ab dem 01.07.2009 beginnt. Viele Ärztinnen und Ärzte hat dies verunsichert. Daher möchten wir heute die Hintergründe und die Konsequenzen näher erläutern:

Die KV Sachsen prüft die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung anhand der gesetzlichen Bestimmungen des § 95d SGB V i.V. m. der KBV-Regelung. Die Berechnung der Nachweisfrist ist hiernach wie folgt geregelt: Waren Sie bereits vor dem 01.07.2004 in der vertragsärztlichen Versorgung tätig, beginnt Ihre 1. Nachweisfrist am 01.07.2004. Bei späterer Tätigkeitsaufnahme beginnt der 1. Nachweiszeitraum mit dem Tag der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit/Niederlassung. Der Nachweiszeitraum beträgt nach § 95d Abs. 3 SGB V fünf Jahre. Eine Verkürzung ist nicht möglich.

Die rechtliche Grundlage der SLÄK für die Erteilung eines Fortbildungszertifikates ist deren Satzung. Hiernach prüft die SLÄK die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung 5 Jahre rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats. Ist diese gegeben, erfolgt die Ausstellung mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ab dem Folgetag der Antragstellung. Das Fortbildungszertifikat der SLÄK ist somit in die Zukunft gerichtet. Die KV Sachsen hingegen prüft den Nachweis der Fortbildung in einen zurückliegenden Zeitraum.

Die Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikats, welches Ihnen durch die SLÄK ausgestellt wurde, weicht daher in der Regel von dem Nachweiszeitraum für die Erbringung eines gültigen Fortbildungszertifikates bei der KV Sachsen ab. Maßgeblich für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist die Vorlage eines im Nachweiszeitraum ausgestellten Fortbildungszertifikates Ihrer zuständigen Kammer.

Wichtig:
Fortbildungspunkte, welche Sie nach der Ausstellung des Fortbildungszertifikates durch die SLÄK erwerben, werden auf Ihr nächstes Fortbildungszertifikat angerechnet. Ihre Nachweisfrist bei der KV Sachsen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit von Fortbildungspunkten. Ihnen entsteht somit kein Nachteil daraus, dass der Nachweiszeitraum nicht identisch mit der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates ist.

– Qualitätssicherung/ru –
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