Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) - Vergütung der Verordnung von SAPV

Am 12. März 2008 trat die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung in Kraft.

Die KBV vereinbarte jetzt dazu mit dem GKV-Spitzenverband ergänzende Regelungen, über die wir Sie informieren möchten.
  • Die Verordnung von SAPV durch den Vertragsarzt erfolgt auf Muster 63 „Verordnung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)“. Das Muster 63 wird Bestandteil der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 des BMV).
  • Eine Verwendung dieses Vordruckes durch den Krankenhausarzt, der ebenfalls SAPV verordnen kann, ist nicht vorgesehen, da die DKG den vereinbarten Verordnungsvordruck nicht mittragen wollte.
  • Das Muster 63 kann ab jetzt verwendet werden. Die Ausstattung der Arztpraxen mit den Vordruckmustern wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, die Vordrucke werden erst zum 1. Juli 2009 in den Praxis-Software- Systemen zur Verfügung stehen.
  • Als Übergangsregelung ist der Vordruck auf der Homepage der KBV unter www.KBV.de/ rechtsquellen/ 6253.html
    zum Download bereitgestellt. Diese Übergangsregelung soll ausschließlich für das 2.Quartal 2009 gelten.
  • Für die Verordnung von SAPV auf Muster 63 kann der Vertragsarzt die Kostenpauschalen 40860 für die Erstverordnung einmal im Behandlungsfall, für 25 Euro und 40862 für die Folgeverordnung, höchstens zweimal im Behandlungsfall jeweils 15 Euro abrechnen. Beide Kostenpauschalen sind mit Aufnahme des neuen Abschnitts 40.17 im Kapitel 40 des EBM zum 1. April 2009 gültig.
Die Leistungen der SAPV werden von spezialisierten Leistungserbringern durchgeführt, mit denen die Krankenkassen entsprechende Verträge schließen. Leistungserbringer können spezialisierte Ärztinnen oder Ärzte, spezialisierte Pflegefachkräfte oder Palliativ-Care-Teams sein.

Erst wenn diese zur Verfügung stehen, ist eine Realisierung der Verordnung möglich. Sobald die ersten Verträge geschlossen wurden, werden wir Sie informieren.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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Abrechnung von Einmal-Abdeckungen

Der Bundesverband für Medizinprodukte e. V. erkundigte sich im April 2009 unter Bezugnahme auf ein rechtskräftiges Urteil (Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde zurückgenommen) des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2008 – Az. L 11 KA 44/06 – über die Abrechnung von Einmalabdecksets (mit Einmal-Abdeckungen) im Bereich der KV Sachsen.

Diese werden bei Operationen zunehmend anstelle von sterilisierbaren Abdecktüchern eingesetzt. Dem Urteil folgend, sind die Kosten für Einmal-Abdeckungen mangels derzeit hinreichend bestimmter EBM-(Ausschluss)Regelungen nicht gleich zwangsläufig über die EBM-Gebühren abgegolten.

Somit ist es zwar möglich und medizinisch im Einzelfall ggf. sogar geboten, Einmal-Abdeckungen einzusetzen und als Sachkosten unter der Pseudo-GOP 99999D mit Angabe des konkreten Betrages unter Vorlage der Originalrechnung abzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen bereits eine Kostenabgeltung über den EBM erfolgt, wie zum Beispiel bei arthroskopischen Operationen.

Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass natürlich der Wirtschaftlichkeits-
grundsatz auch beim Bezug und der Verwendung von Abdecktüchern zu beachten ist. Anderenfalls besteht die Gefahr eines Regresses aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Somit ist der Einsatz wiederverwendbarer Stofftücher zu Abdeckzwecken bei ambulanten Operationen weiterhin mindestens gleichwertig in Betracht zu ziehen.

Sofern Einmal-Abdecksets bereits explizit nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM abgegoltene Einmalartikel (wie z. B. Einmalhandschuhe, Einmalabsaugkatheter, Einmalkanülen, Einmalspritzen) enthalten, ist eine Abrechnung zu Lasten der jeweiligen Krankenkassen nicht zulässig.

– Verordnungs- und Prüfwesen/ka –
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Rabattverträge nach § 130a Abs. 8

Kürzlich informierte uns die AOK PLUS darüber, dass die Ausschreibung der AOK-Arzneimittelrabattverträge nunmehr erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Für 63 europaweit ausgeschriebene generische Wirkstoffe wurden in 5 Gebietslosen Zuschläge an jeweils ein pharmazeutisches Unternehmen erteilt. Die jetzt abgeschlossenen Verträge haben eine Laufzeit ab 01.06.2009 bis 31.05.2011.

Informationen über die durch die AOK rabattierten Arzneimittel sind im Internet unter www.aok-gesundheitspartner.de oder über das deutsche Arzt Portal www. deutschesarztportal.de zu finden.

Weiterhin informiert die AOK PLUS, dass die im Jahr 2008 abgeschlossenen Arzneimittelrabattverträge auch im Jahr 2009 weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

Im Zusammenhang mit den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 zwischen den Kassen und den pharmazeutischen Unternehmen insgesamt spricht die AOK noch einmal die Empfehlung aus, nur wenn aus medizinischen Gründen nichts dagegen spricht, bei generischen Verordnungen auf die Wirkstoffbezeichnung sowie Wirkstärke abzustellen und das aut idem Feld freizulassen.

– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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Hinweise des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen zur Umsetzung des § 128 SGB V (Hilfsmittelabgabe über Depots)

Seit dem 1. April 2009 ist auf der Grundlage des GKV-OrgWG der neue § 128 SGB V in Kraft getreten. Zur Umsetzung des Absatzes 1 dieser Vorschrift, der Hilfsmittelabgabe über Depots, wurden vom GKV-Spitzenverband Hinweise bekannt gegeben.

Demnach handelt es sich bei einem unzulässigen Depot im Sinne des § 128 SGB V um eine Bevorratung bzw. Lagerung von Hilfsmitteln bei Vertragsärzten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen, sofern die Produkte nicht für die Notfallversorgung benötigt werden. Es soll vermieden werden, dass durch Depots bei Ärzten ect. Wettbewerbsvorteile entstehen.

Weiterhin ist die Noitfallversorgung erläutert. Danach ist eine Norfallversorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 128 Abs. 1 SGB V grundsätzlich dann anzunehmen, wenn

– aus medizinischen Gründen i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende Versorgung mit einem Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und

– die konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und

– der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile1 selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und

– der Versicherte nach der Versorgung wieder nach Hause geht, also die Versorgung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt.

In den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes werden typische Fälle aufgezeigt, bei denen eine Notfallversorgung vorkommen kann.

Den gesamten Wortlaut finden Sie im Internet unter
www.gkv-spitzenverband.de > Vertragspartner > Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel > Sonstiges > Verlautbarungen/ Empfehlungen.

Gern geben Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Bezirksgeschäftsstelle weitere Auskünfte.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –


1) Eile ist z. B. geboten, wenn durch eine verzögerte Versorgung unzumutbare Schmerzen entstehen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist, Hilflosigkeit des Versicherten droht oder Gefahr für Leib und Leben gegeben ist.
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Korrektur zum Artikel „Wichtige Hinweise zum Ausstellen von Rezepten“ (Heft 4/2009)

In Heft 4 /2009 der KVS-Mitteilungen hatten wir einen Artikel abgedruckt unter der Überschrift „Wichtige Hinweise zum Ausstellen von Rezepten“.

Aufgrund von Hinweisen, unter anderem auch von einem Praxissoftwareanbieter, möchten wir zur Klarstellung folgende Korrektur anmerken: Im Feld „Kassen-Nr.“ auf dem Muster 16 ist das Kassen-IK nicht neunstellig sondern wie bisher nur siebenstellig unter Weglassen der führenden „10“ einzutragen.

– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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Information zur Neufassung der Arzneimittelrichtlinie

Mit der zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Neufassung der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (siehe Richtlinie im Originaltext inklusive der Anlagen I – III und V als Beilage in Heft 4/2009 der KVS-Mitteilungen) gibt es insbesondere bezüglich der stringenter gefassten Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in Anlage III teilweise Erläuterungsbedarf.

Als Beilage zum vorliegenden Heft finden Sie den aktuellen Stand (19.05.2009) eines Frage-Antwort-Kataloges der KBV zur Arzneimittelrichtlinie.

– Verordnungs- und Prüfwesen/tro –
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