Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 43a i.V.m. § 85 SGB V (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)
(zwischen der KV Sachsen, dem Verband der Ersatzkassen (vdek), dem BKK-Landesverband Ost, der IKK Sachsen, der Knappschaft und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland)Mit Wirkung ab dem zweiten Quartal 2009 wird eine Sozialpsychiatrie-Vereinbarung zwischen der KV Sachsen, dem Verband der Ersatzkassen (vdek), dem BKK-Landesverband Ost, der IKK Sachsen, der Knappschaft und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland abgeschlossen. Der Vertrag ist abgestimmt und befindet sich derzeitig im Unterschriftsverfahren.
Die Vereinbarung gilt nur für sächsische Ärzte.
Teilnehmen können:
a. Ärzte, welche die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erworben haben
b. Ärzte für Kinder-, und Jugendmedizin, Nervenärzte, Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Neurologie und Psychiatrie, Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und Psychiater mit entsprechender Qualifikation, d. h. mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie an einer von der Ärztekammer für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassenen Weiterbildungsstätte.
Folgende Teilnahmevoraussetzungen sind zu erfüllen:
– Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste.
Hierdurch müssen – zusätzlich zu den in der vertragsärztlichen Versorgung abrechnungs- und verordnungsfähigen Leistungen – die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Leistungsbereiche und Tätigkeitsfelder sichergestellt werden. Diese Leistungsbereiche entsprechen denen in der Sozialpsychiatrie- Vereinbarung mit der AOK Sachsen.
– Dem Praxisteam müssen mindestens ein Heilpädagoge/ Heilerziehungspfleger und ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge angehören. Alternativ kann eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern mit jeweils vergleichbaren Qualifikationen, wie Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit kinder- und jugendpsychiatrischer Ausprägung beschäftigt werden, wenn sie über eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis oder Klinik verfügen. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der oben genannten Mitarbeiter im Praxisteam muss zusammen mindestens der von 1,5 Vollzeitkräften entsprechen.
– Für die nichtärztlichen Mitarbeiter muss je Vollzeitkraft ein eigener abgeschlossener Arbeitsraum in der Praxis zur Verfügung stehen. Insgesamt müssen für die nichtärztlichen Mitarbeiter mindestens 2 eigene abgeschlossene Arbeitsräume in der Praxis vorgehalten werden.
– Sind Diplompsychologen, Sprachtherapeuten (Logopäden), Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten in der Praxis nicht beschäftigt, hat der Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen unter Bezeichnung von Name und Anschrift nachzuweisen, dass er mit den betreffenden komplementären Berufen im Bedarfsfall kooperiert.
– Der an diesem Vertrag teilnehmende Arzt hat sicherzustellen, dass neben der kontinuierlichen Absprache im Praxisteam zusätzlich in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Monat, patientenorientierte Fallbesprechungen unter Einbeziehung der in den Anstrichen 2 und 4 genannten komplementären Berufe stattfinden.
Die Teilnahme ist gegenüber der KV Sachsen zu erklären.
Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher im Rahmen der interdisziplinären psychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit der multiprofessionellen Betreuung von Patienten nach Maßgabe dieses Vertrages verbunden ist, wird dem an diesem Vertrag teilnehmenden Arzt zusätzlich zu den nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen momentan eine Pauschale in Höhe von 150,00 Euro je Behandlungsfall zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt. Die Abrechnung der Pauschale erfolgt mittels Sonder-GOP 88895X.
Voraussetzung für die Vergütung der Pauschale ist, dass der abrechnende Arzt auf dem Abrechnungsschein bestätigt, dass bei dem betreffenden Patienten eine psychische Erkrankung, Behinderung oder Konfliktsituation mit fortgesetztem Interventionsbedarf unter Einbeziehung komplementärer Dienste vorgelegen hat. Dieses erfolgt durch die Angabe „Sozialpsychiatrie“ als Zusatz zur Ziffer 88895X im Zusatzfeld „freier Text“ (Feldkennung 5009).
In den Quartalen, in denen die Evaluation durch die Krankenkassen abgefordert wird, erhöht sich die Vergütung um 14,00 Euro auf dann 164,00 Euro je Behandlungsfall. Dies ist aber momentan nicht geplant.
Die Kostenpauschale wird dem an dieser Vereinbarung teilnehmenden Arzt pro Kalendervierteljahr für höchstens 120 Behandlungsfälle pro Vollzeitstelle der nichtärztlichen Mitarbeiter vergütet. Aufgrund der hohen Qualitätsansprüche und der Komplexität der zu erbringenden Leistungen können außerdem je am Vertrag teilnehmenden Arzt max. 240 Fälle (Gesamtfallzahl für alle teilnehmenden Krankenkassen) je Quartal zur Abrechnung gebracht werden. Eine Erhöhung der maximal abrechenbaren Fälle ist im Einzelfall vom Arzt zu beantragen, über den Antrag treffen die Vertragspartner eine einvernehmliche Entscheidung.
Der Vertragstext wird nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens im Internet auf der Homepage der KVS (www.kvs-sachsen.de) eingestellt und kann dann auch über die zuständige Bezirksgeschäftsstelle angefordert werden.
– Vertragswesen/is –
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Hausarztzentrierte Versorgung mit der IKK Sachsen
Mit Wirkung zum 01. Oktober 2008 hat die KV Sachsen mit der IKK Sachsen einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V abgeschlossen.Mit Wirkung ab dem zweiten Quartal 2009 tritt die IKK Hamburg dieser Vereinbarung bei. Für eingeschriebene Versicherte der IKK Hamburg in der hausarztzentrierten Versorgung ist die Praxisgebühr zu erheben.
Eine erneute Einschreibung des Arztes ist nicht erforderlich. Die Teilnahmeerklärung des Arztes an der hausarztzentrierten Versorgung mit der IKK Sachsen gilt automatisch auch für die IKK Hamburg.
Die Einschreibeformulare für Versicherte können ab sofort über die Homepage der KV Sachsen (www.kvs-sachsen.de) abgerufen und ab Juni auch in der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle angefordert werden.
– Vertragswesen/is –
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Onkologievereinbarungen 2. Quartal 2009
Der BKK Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen, und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen hatten bekanntlich die Onkologievereinbarung zum 31.12.2008 gekündigt.Um die weitere Versorgung krebskranker Patienten abzusichern, haben beide Verbände erklärt, dass die „alten“ Vereinbarungen im 2. Quartal 2009 weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Mit der AOK PLUS und der IKK Sachsen bestehen gültige regionale Vereinbarungen, mit der Knappschaft gilt dies bundesweit. Eine Übergangsvereinbarung für die BKK und den vdek über das 2. Quartal 2009 hinaus wird es nicht geben.
Die KV Sachsen verhandelt deshalb gemeinsam mit den Berufsverbänden der Onkologen über eine neue Vereinbarung ab dem 3. Quartal 2009.
– Vertragswesen/ih –
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