Arzneimittelvereinbarung 2009 im Unterschriftsverfahren - Überarbeitet: Liste patentgeschützter Analogpräparate, Neu: Indikationsbezogene Ziele

Für das Jahr 2009 haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) und die KV Sachsen eine Arzneimittelvereinbarung für das aktuelle Jahr erst weit nach dessen Beginn konsentieren können. Sie befindet sich derzeit im Unterschriftsverfahren und steht im Internet als Vorabveröffentlichung zur Verfügung.

Die KV Sachsen hat erneut eine wesentliche Anhebung des Ausgabenvolumens erreicht. Zudem wurde die erstmals von den Bundesvertragspartnern geschaffene Möglichkeit einer Befreiung von der Richtgrößenprüfung aufgegriffen. Bei Einhaltung aller in Artikel 2 vereinbarten Ziele wird für den betreffenden Vertragsarzt eine Richtgrößenprüfung für das Jahr 2009 im Arzneimittelbereich grundsätzlich nicht durchgeführt, da er weder als auffällig gilt, noch von normabweichenden Verordnungen ausgegangen wird. Es sei denn, die Prüfungsstelle hat trotz des Einhaltens begründete Zweifel an der Wirtschaftlichkeit.

Von den nunmehr 14 Wirkstoffgruppen, die seitens der Spitzenverbände zur vorrangigen Verordnung der festgelegten Leitsubstanzen empfohlen wurden, haben die LVSK und die KV Sachsen nach intensiven Beratungen nur fünf in den Artikel 2 der Vereinbarung übernommen.

Die bereits im Vorjahr eingeführte Liste patentgeschützter Analogpräparate (Anlage 1 der Arzneimittelvereinbarung) wurde fortentwickelt. Neben einigen Streichungen erfolgten auch diverse Neuaufnahmen. Diese sind in der Liste zur besseren Erkennbarkeit grau hinterlegt.

Der für die jeweilige Fachgruppe geltende Zielwert wurde wie im Vorjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnitts im Artikel 2 festgelegt. Er sollte vom Arzt – gemessen an seinem Gesamtverordnungsvolumen – nicht überschritten werden.

Zusätzlich sind in den Artikel 2 vier indikationsbezogene Ziele aufgenommen worden. Diese dienen der gezielten Umsteuerung auf kostengünstige Wirkstoffgruppen. Gänzlich neu ist dieser Ansatz nicht. Bereits in den zwischen 2003 und 2005 geltenden Bonusvereinbarungen mit einer großen sächsischen Krankenkasse wurde mit Hilfe von Zielquoten versucht, die Verordnung in bestimmten Indikationen auf präferierte Wirkstoffgruppen zu lenken. Auch diese Zielquoten sollte der Arzt nach Möglichkeit einhalten.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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Richtgrößenvereinbarung Arzneimittel 2009 im Unterschriftsverfahren

Aufgrund der verzögerten Konsentierung einer Arzneimittelvereinbarung für das aktuelle Jahr konnte auch die Richtgrößenvereinbarung 2009 für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel erst jetzt von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) und der KV Sachsen bestätigt sowie das Unterschriftsverfahren eingeleitet werden.

Die Richtgrößen erfuhren mit wenigen Ausnahmen eine Steigerung um 9,6 % auf Basis der vereinbarten Richtgrößen 2008.

Die konkreten Werte entnehmen Sie bitte der Tabelle (unter PDF "Download des Artikels").

– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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Bislang gültige Sonderrichtgrößen in fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften werden beendet

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz traten zum 01. Juli 2008 Änderungen in der Nummernsystematik (LANR, BSNR) und der Kennzeichnungspflicht in Kraft. Ebenso wurden die Vordrucke an die veränderte Nummernsystematik angepasst (neues Personalienfeld).

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) haben dies zum Anlass genommen, die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§106 SGB V) den neuen Gesetzmäßigkeiten anzugleichen. Dabei sollen die der Prüfung zugrunde liegenden Fälle künftig nicht mehr auf der Ebene der Praxis gezählt, sondern folgende Regelung angewendet werden:

Soweit derselbe Patient in demselben Kalendervierteljahr von mehreren Ärzten derselben Arztpraxis behandelt wird, ist dann ein neuer Fall zu zählen, wenn die Behandlung durch einen weiteren Arzt erfolgt, der einer anderen Prüfgruppe zugeordnet ist.

Damit ist sichergestellt, dass die Behandlung desselben Patienten auf unterschiedlichen Fachgebieten bei ggf. vollkommen differenter Diagnosestellung nicht zur Einschränkung des Verordnungsbudgets der beteiligten Ärzte führt. Die Begrenzung der Mehrfachbehandlung desselben Patienten durch Ärzte derselben Prüfgruppe innerhalb derselben Praxis auf einen Fall folgt der bisherigen Zählweise bei fachgleichen Gemeinschaftspraxen.

Folgerichtig werden damit die Richtgrößenprüfungen für Verordnungszeiträume ab 2009 nicht mehr auf der Ebene der gesamten Praxis erfolgen, sondern für die innerhalb einer Praxis derselben Prüfgruppe angehörenden Ärzte. Somit entfällt die Notwendigkeit von Sonderrichtgrößen. Ab der Veröffentlichung der Richtgrößenvereinbarung Arzneimittel 2009 sowie der Protokollnotiz zur Richtgrößenvereinbarung Heilmittel 2009 zum 04. Mai 2009 gelten für die in fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften tätigen Ärzte die vereinbarten Richtgrößen der jeweiligen Prüfgruppe.

Für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zur Veröffentlichung galten jedoch für jeden dieser Ärzte die bisherigen Sonderrichtgrößen. Für den Fall einer späteren Richtgrößenprüfung sind durch die Prüfungsstelle zeitanteilige Mischrichtgrößen zu bilden.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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Information zur besonderen Arzneimitteltherapie nach § 73 d SGB V

Laut Beschluss vom 16. Oktober 2008/ 22. Januar 2009 des Gemeinsamen Bundesausschusses (Bundesanzeiger 48, Seite 1147 vom 27.03.2009) wurde das Verfahren zur Verordnung besonderer Arzneimittel nach § 73 d SGB V in der Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie beschlossen.

Dieser Beschluss gilt für die Wirkstoffe:
Bosentan (z. B. Tracleer®)
Iloprost (z. B. Ventavis)
Sildenafil (z. B. Revatio®)
Sitaxentan-Natrium (z. B. Thelin™)
Ambrisentan (z. B. Volibris®)
Treprostinil (z. B. Remodulin)

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) bereiten derzeit die Umsetzung des Verfahrens in Sachsen vor. Jedoch sind bestimmte Rahmenbedingungen zum Verfahren nach § 73 d SGB V von der Bundesebene noch nicht konkretisiert worden, sodass die Verordnung dieser Wirkstoffe nach Auffassung der LVSK und der KVS bis auf Weiteres entsprechend der bisherigen Verfahrensweise erfolgen soll.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
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Verordnung einer Krankenbeförderung zur intravitrealen Injektion (IVI)

Die AOK PLUS informierte die KV Sachsen darüber, dass verstärkt Verordnungen von Krankenbeförderung zur intravitrealen Injektion (IVI) im Rahmen der „Übergangsvereinbarung zur Vergütung der intravitrealen Injektion mit Lucentis und Macugen“ zur Genehmigung vorgelegt werden und die Injektion dabei als ambulante Operation im Sinne des §115b SGB V auf der Verordnung (Muster 4) ausgewiesen wird. Wir möchten Sie deshalb auf folgendes hinweisen:

Die IVI ist nach wie vor keine ambulante Operation gemäß §115b SGB V. Damit kann eine Krankenbeförderung im Zusammenhang mit der IVI nicht unter §7 der Krankentransport-Richtlinie „Krankenfahrten“ (ambulante Operationen) verordnet werden. Sind die individuellen Vorraussetzungen für die Versicherten erfüllt, kann die Ausstellung einer Krankenbeförderung unter §8 der Krankentransport-Richtlinie „Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung“ erfolgen.

Die Verordnungen sind vor Antritt der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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