Hautkrebs-Screening – Die häufigsten Fragen
Seit Anfang 2009 muss nun das Hautkrebs-Screening (HKS) elektronisch dokumentiert werden. Damit ergaben sich diverse Anfragen. Hier nun die wichtigsten Fragen und Antworten:Warum sollen nur Melanome/Karzinome dokumentiert werden und keine Vorstufen?
Von den Dermatologen sind in den Dokumentationen über die histologischen Ergebnisse lediglich bösartige Erkrankungen zu erfassen, jedoch keine Vorstufen, welche wesentlich häufiger vorkommen.
Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde es seitens der Krankenkassen abgelehnt, Vorstufen zu dokumentieren. Dies ist ebenfalls in den Krebsfrüherkennungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) entsprechend formuliert.
Wann muss ich die Leistung abrechnen, wenn der histologische Befund erst im nächsten Quartal kommt?
Die Gebührenordnungspositionen für das Hautkrebs-Screening sind in jedem Fall von beiden Fachgruppen in dem Quartal abzurechnen, in dem die Leistung zum HKS (Anamnese, Ganzkörperinspektion und Excision sowie Dokumentation) erbracht wird. Die Dokumentation kann von den Dermatologen nachgereicht werden, wenn der histologische Befund noch aussteht.
Soll jede Dokumentation im Quartal der Durchführung des Screenings eingereicht werden?
Die dokumentierenden Hausärzte müssen ihre Dokumentationen mit der Abgabe der Abrechnung der Leistung einreichen.
Dermatologen können die Dokumentation nachreichen, wenn die Pathologie-Daten noch nicht zur Abgabe der Abrechnung vorliegen. Der Fall soll nicht noch einmal neu dokumentiert werden, es sind nur die fehlenden Angaben zu ergänzen. Daher muss bei „Excision durchgeführt“ mit „ja“ geantwortet werden, da sonst die Dokumentation zu Quartalsende exportiert wird.
Auch wenn die operative Excision erst im Folgequartal durchgeführt werden kann, ist hier „ja“ zu kreuzen um den Export zu verhindern.
Muss das HKS bei Patienten der Freien Heilfürsorge auch dokumentiert werden?
Nein, hier muss keine Dokumentation gemäß den Richtlinien des G-BA durchgeführt werden, obwohl für diese Patienten die gleiche GOP gemäß EBM abgerechnet wird. Die Patienten der Sonderkostenträger gehören nicht zu den GKV-Versicherten, daher ist keine Dokumentation notwendig.
Haben Asylbewerber Anspruch auf das HKS?
Nein, Asylbewerber haben keinen Anspruch auf diese präventive Leistung.
Was tun, wenn das System für die Dokumentation auf die Eingabe eines Überweisungsscheines besteht?
Hier handelt es sich um fehlerhaft programmierte Plausibilitäten innerhalb des Programms. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr betreuendes Systemhaus. Folgende Seiten der KBV können Ihrem Systemhaus hilfreich sein:
www.kbv.de/ita/ register_B.html
(Gesamtpaket zur Programmierung)
www.kbv.de/ita/ register_H.html
(Prüfpaket)
Was tun, wenn der Patient vom Hausarzt zum Dermatologen überwiesen wird, aber keine Verdachtsdiagnose angegeben ist?
Hier scheinen manche Programme auf die Angabe einer solchen Diagnose zu bestehen (siehe vorherige Frage). Hierbei muss aber seitens des Programms die Wahlmöglichkeit „ja“ oder „nein“ bestehen, um dann auch bei „nein“ mit der Dokumentation fortzufahren.
Nicht in jedem Fall kann der Hausarzt eine Verdachtsdiagnose angeben. Beim HKS handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Leistung, demnach kann auch ein Hausarzt zum HKS überweisen, wenn er selbst noch keine entsprechende Untersuchung vorgenommen hat.
In welchen Zeitabständen kann ein Hautkrebs-Screening durchgeführt werden?
In den Richtlinien ist der zeitliche Abstand zwischen zwei Screeninguntersuchungen festgelegt. Damit haben Versicherte ab 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf eine solche Früherkennungsuntersuchung. Eine erneute Früherkennung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich.
Das gilt bei Dermatologen auch für die Schnittstelle zwischen den bisherigen Verträgen und dem Screening als GKV-Leistung.
Muss man zwingend ein Ergänzungsmodul für die HKS-Dokumenation von seinem Systemhaus verwenden?
Nein, das hierfür notwendige Programm können Praxen auch als Einzel-Software (Stand-alone-Software) erwerben. Das Programm muss aber von der KBV zertifiziert sein. Sie finden die Liste der zertifizierten Software unter
www.kbv.de/ita/ register_N.html
(N12: Zulassungsliste DMP/eDMP).
Die Verwendung eines Ergänzungsmoduls bringt jedoch einige Vorteile, so werden Patientendaten schneller und einfacher übernommen. Im Übrigen kann für zusätzliche Dienstleistungen von Ihrem Systembetreuer eine höhere Betreuungspauschale verlangt werden.
Können die Dokumentationen auch per E-Mail an die KV Sachsen übermittelt werden?
Nein, die Dokumentationen müssen gegenwärtig auf einem separaten Datenträger (CD, Diskette, DVD) zur Quartalsabrechnung eingereicht werden.
Welches Institut nimmt die Evaluation vor?
Das wissenschaftliche Institut, welches die Evaluation vornehmen soll, wurde bisher noch nicht benannt. Die Datenträger werden daher zunächst von der KV Sachsen gesammelt und aufbewahrt.
– Qualitätssicherung/dae –
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Neufassung der Ultraschallvereinbarung
Ab 1. April 2009 trat die neue Ultraschall- Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft.Die Neufassung berücksichtigt medizinisch-technische Weiterentwicklungen und trägt zwischenzeitlichen Änderungen der Weiterbildungsordnungen und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes Rechnung. Die Ultraschall- Vereinbarung soll dazu beitragen, eine konstante Qualität sicherzustellen und eine hochwertige Betreuung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zu gewährleisten.
In einer Kurzfassung wollen wir Ihnen die wichtigsten Punkte der neuen Vereinbarung aufzeigen.
Für Ärzte, die bereits über eine Genehmigung verfügen gilt:
– Alle erteilten Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit
– Bis zum 31.03.2010 muss der KV-Sachsen mitgeteilt werden, welches Untersuchungsgerät bei Ihnen zum Einsatz kommt.
– Bis zum 31.03.2013 ist die KV-Sachsen verpflichtet, die apparativen Mindestanforderungen bei Altgeräten zu überprüfen. Dazu wird es notwendig sein, dass Sie die Ultraschall- Aufnahme zur Prüfung einreichen. Die Überprüfung des Bildmaterials findet durch die ärztlich geleitete Kommission statt. Hierbei müssen die charakteristischen Bildmerkmale erkennbar bzw. differenzierbar sein. Nähere Angaben zum Prüfverfahren und zum Einreichen der Unterlagen werden Ihnen noch mitgeteilt.
– Geräte, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, können bis zum 31.03.2013 weiter eingesetzt werden.
– Nach der Abnahmeprüfung ist alle 4 Jahre eine Konstanzprüfung ihres Ultraschallgerätes vorgesehen.
– Sofern Sie bislang PW-Doppleruntersuchungen der Gefäße des männlichen Genitalsystems oder Duplexuntersuchungen der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße regelmäßig erbracht haben, erhalten Sie eine entsprechende Genehmigung, wenn Sie diese bis zum 30. September 2009 beantragen und entsprechende Ausbildungen/eigenständige Tätigkeiten und die apparativen Voraussetzungen nachweisen.
– Die Vorgaben zur sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte bleiben unverändert bestehen.
Für Ärzte, die vorhaben eine Genehmigung zu beantragen, gilt:
– Die fachliche Befähigung kann bis zum 30.06.2010 auch nach den Vorgaben der bisher gültigen Ultraschall- Vereinbarung nachgewiesen werden.
– Ab dem 01.07.2010 sind die fachlichen Anforderungen der neuen Vereinbarung maßgeblich.
– Die apparative Mindestausstattung richtet sich immer nach der neuen Ultraschall-Vereinbarung und ist mit einer Abnahmeprüfung verbunden.
– Nach der Abnahmeprüfung ist alle 4 Jahre eine Konstanzprüfung ihres Ultraschallgerätes vorgesehen.
– Qualitätssicherung/bk –
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