Verordnung von parenteral anzuwendenden NSAR- und Glukokortikoid-haltigen Arzneimitteln im Sprechstundenbedarf
Aus Anfragen und Patientenbeschwerden entnehmen wir, dass es nach wie vor Unklarheiten darüber gibt, welche Arzneimittel im Rahmen des Sprechstundenbedarfs auf der Grundlage der aktuell gültigen Vereinbarung verordnungsfähig sind.Insbesondere besteht auf dem Gebiet der parenteral anzuwendenden NSAR- und Glukokortikoid-haltigen Arzneimittel Verunsicherung, die dazu führt, dass Einzelampullen nach wie vor patientenkonkret oder auch privat verordnet werden.
Wir verweisen in dem Zusammenhang auf die Anlage, Punkt 6 der seit 01.07.2007 gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Demnach sind zur sofortigen Anwendung in der Praxis oder in Notfällen Glukokortikoide in parenteraler und rektaler Form ohne weitere Einschränkungen als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
Ebenso sind schmerzstillende Mittel, die „in geeigneter Darreichungsform“ zur Behandlung akuter Schmerzen eingesetzt werden, als Sprechstundenbedarf zulässig. Dazu zählen beispielsweise auch Diclofenac-Ampullen.
Die Ordination der Ampullen soll in wirtschaftlichen (größeren) Packungseinheiten erfolgen, da sich daraus eine erhebliche Kosteneinsparung ergibt. Der Sprechstundenbedarf ist gemäß § 2 (1) der Vereinbarung kalendervierteljährlich zu beziehen. Sind jedoch kostengünstige Großpackungen verfügbar, kann quartalsübergreifend verordnet werden.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Nutzen-Schaden-Bilanz von parenteral anzuwendenden NSAR
Zur Beurteilung der Nutzen-Schaden-Bilanz von parenteral anzuwendenden NSAR ist schon vor ca. 10 Jahren ein Stufenplanverfahren durchgeführt worden.Im Ergebnis dessen war vom Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) als therapiegerechte Packungsgröße (Packung, die abgeleitet aus der „vorgesehenen Dauer der Anwendung“ ausschließlich für einen Patienten gedacht ist) nur eine Ampulle festgelegt worden. Dies erfolgte vor dem Hintergrund des mehrfach höheren Risikos der Injektion gegenüber der oralen oder rektalen Anwendung von NSAR, insbesondere für anaphylaktische Reaktionen bzw. Schock, aber auch für Nervenschädigungen, Gewebsnekrosen, Abszesse und Sepsis.
Die parenterale Gabe von NSAR ist nur angezeigt, wenn ein besonders rascher Wirkungseintritt erforderlich und eine orale oder rektale Gabe nicht möglich ist. In der Regel sollte die Behandlung deshalb nur als einmalige Injektion zur
Therapieeinleitung erfolgen. Eine Nachbeobachtungszeit von mindestens einer Stunde ist wegen der Anaphylaxiegefahr einzuhalten.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Informationen zur Hilfsmittelversorgung im Internet
In den vorangegangenen Ausgaben der KVS-Mitteilungen informierten wir Sie immer wieder über Vertragsabschlüsse der Krankenkassen mit verschiedenen Leistungserbringern zur Hilfsmittelversorgung. Aufgrund der nun doch entstehenden Vielfalt der Verträge wurde eine Übersicht, gegliedert nach den Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses und den wichtigsten Verordnungshinweisen, zusammengestellt. Diese ist auf der Homepage der KV Sachsen www.kvs-sachsen.de unter Mitglieder | Verordnungen | Hilfsmittel | Verträge von Krankenkassen nach § 127 SGB V veröffentlicht.Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass nur Verträge und Inhalte benannt werden, worüber die KV Sachsen eine schriftliche Information erhalten hat. Die Krankenkassen haben nach dem Gesetzestext eine Informationspflicht gegenüber ihren Versicherten sowie ein Informationsrecht gegenüber den Vertragsärzten erhalten.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Wichtige Hinweise zum Ausstellen von Rezepten
Wie uns die KBV informierte, hat der GKV-Spitzenverband die hohe Fehlerquote bei der Bedruckung der Verordnungsblätter bemängelt, insbesondere das Fehlen der Betriebsstätten- und/oder Lebenslangen Arzt-Nummer . Wir möchten dies zum Anlass nehmen, um Ihnen Hinweise zum Ausstellen von Rezepten zu geben, die sich aus der Vordruckvereinbarung (Muster 16) sowie regionalen Vereinbarungen ergeben.Patientenkonkrete Einzelverordnung

1 > Krankenkasse des Versicherten bzw. Kostenträgers
2 > Grundsätzlich „Geb.pfl.“ ankreuzen, „Gebühr frei“ nur ankreuzen:
- bei Versicherten < 18 Jahre,
- bei Verordnungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
- bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers,
- in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachgewiesen wird.
4 > Wird das Rezept innerhalb der Notdienstzeiten in der Apotheke eingelöst, muss der Patient eine Gebühr von
2,50 Euro bezahlen, falls der Arzt nicht ein Vermerk („noctu“) anbringt. (Notdienstzeiten: Mo. bis Sa. 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig, am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 und ab 14 Uhr)
5 > Bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers sind neben dem zuständigen Unfallversicherungsträger auch Unfalltag und Unfallbetrieb anzugeben und das Feld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen.
6 > Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie Bundesversorgungsgesetz ist das Feld 6 „BVG“ zu kennzeichnen.
7 > Bei Verordnungen von Hilfsmitteln Statusfeld „Hilfsmittel“ durch Eintragen der Ziffer „7“ kennzeichnen, Hilfsmittel immer getrennt von Arznei- und Verbandmitteln verordnen.
12 > Betriebsstätten-Nr. (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstätten-Nr. (NBSNR), falls ausschließlich diese vorhanden
13 > Lebenslange Arzt-Nr. (LANR)
14 > Ankeuzen des „aut idem“-Feldes, wenn die Substitution des verordneten Mittels durch die Apotheken ausgeschlossen werden soll.
15 > Maximal drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel (mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen) können verordnet werden.
Hilfsmittel:
Angabe der Produktart gemäß Hilfsmittelverzeichnis oder der 7-stelligen Positionsnummer, Nennung der Diagnose, keine Verwendung von Stempeln, Aufklebern u. ä., bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln Angabe des Versorgungszeitraumes, zusätzliche Angaben (Menge/Größe) in Abhängigkeit vom Vorliegen von Versorgungsverträgen bzw. Vereinbarungen über eine Pauschalversorgung.
Ausstellen eines Rezeptes über Sprechstundenbedarf (SSB)

1 > Kostenträger AOK PLUS für alle Verordnungen im SSB (Ausnahme: bei im SSB zulässigen Kontrastmittelverordnungen ist Kostenträger ausschließlich die Barmer EK)
3 > Im Namensfeld nur „Sprechstundenbedarf Quartal/Jahr“ eintragen (die Praxisanschrift ist an dieser Stelle nicht einzutragen).
7 > Statusfeld „Hilfsmittel“ durch Eintragen der Ziffer „7“ kennzeichnen, wenn Mittel verordnet werden, die in der
Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung mit einer (7) gekennzeichnet sind, zusätzlich ist das Statusfeld „9“ durch Eintragen der Ziffer „9“ zu kennzeichnen.
9 > Statusfeld „Spr.-St. Bedarf“ durch Eintragen der Ziffer „9“ kennzeichnen
10 > IK-Nummer der Krankenkasse (AOK PLUS 107299005, für Kontrastmittel Barmer Ersatzkasse 107280004)
11 > Das Feld „Versicherten-Nr. bleibt frei.
12 > Betriebsstätten-Nr. (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstätten-Nr. (NBSNR), falls ausschließlich diese vorhanden
13 > Lebenslange Arzt-Nr. (LANR)
16 > genaue Artikelbezeichnung (nicht nur Katalognummer und keine Abkürzung) und Menge angeben
Ausstellen eines Rezeptes über Impfstoffe

1 > Kostenträger AOK PLUS für alle Impfstoffe, Ausnahme: Tollwutimpfstoff generell patientenkonkrete Verordnung (weitere Ausnahmen für patientenkonkrete Verordnungen sind in den Sondervereinbarungen geregelt)
3 > Im Namensfeld nur „Impfstoffe“ eintragen (die Praxisanschrift ist an dieser Stelle nicht einzutragen).
8 > Statusfeld „Impfstoff“ durch Eintragen der Ziffer „8“ kennzeichnen
10 > IK-Nummer der Krankenkasse (AOK PLUS 107299005)
11 > Das Feld „Versicherten-Nr. bleibt frei.
12 > Betriebsstätten-Nr. (BSNR) bzw. Nebenbetriebsstätten-Nr. (NBSNR), falls ausschließlich diese vorhanden
13 > Lebenslange Arzt-Nr. (LANR)
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
2. Protokollnotiz zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Wir möchten über wesentliche Änderungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zum 1. April 2009 informieren. Die entsprechende Protokollnotiz zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung geben wir nachfolgend im Wortlaut wieder. Sie befindet sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Heftes noch im Unterschriftsverfahren.Die Vertragspartner vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 01.04.2009 die nachfolgenden Änderungen zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 01.07.2007 in der Fassung vom 21.12.2007:
Allgemeiner Teil
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der nach dieser Vereinbarung verordnete Sprechstundenbedarf ist nur für die ambulante Behandlung von Mitgliedern (einschließlich Rentnern) und Familienversicherten der im Folgenden genannten Krankenkassen sowie der Hilfeempfänger nach § 264 SGB V zu verwenden:
der AOK
der Betriebskrankenkassen
der Innungskrankenkassen
der Krankenkasse für den Gartenbau
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
der Knappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz
der Ersatzkassen
Heilfürsorgeberechtigte (Feuerwehr, Landespolizei, Bundespolizei, Bundeswehr, Zivildienst)
und ist zu Lasten der AOK PLUS zu verordnen.
§ 1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 1 Absatz 3 wird in § 1 Absatz 2 geändert.
§ 1 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
§ 1 Absätze 5 bis 7 werden in § 1 Absätze 3 bis 5 geändert.
In § 2 Absatz 3 werden die ersten beiden Spiegelstriche im Hinblick auf die neue Arztnummernsystematik nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wie folgt modifiziert:
– Betriebsstättennummer (BSNR) des anfordernden Arztes im Feld „Betriebsstätten-Nr.“ sowie Name und Anschrift der Betriebsstätte und eigene Fachgebietsbezeichnung durch Vertragsarztstempel
– Lebenslange Arztnummer (LANR) des anfordernden Arztes im Feld „Arzt-Nr.“
Im fünften Spiegelstrich werden die Institutionskennzeichen der beiden Krankenkassen wie folgt aktualisiert:
– „IK-Nummer der Krankenkasse (AOK PLUS 107299005, BARMER Ersatzkasse 107280004)“
In § 2 Absatz 3 und in § 5 Absatz 1 werden die Worte „AOK Sachsen“ durch die Worte „AOK PLUS“ ersetzt.
In § 2 Absatz 5 wird „/DAMA“ gestrichen.
Anlage 1
Unter Pkt. 1.1 der Anlage 1 wird die unter Buchstabe P zu dem Artikel „Pflaster“ gehörige Bemerkung „siehe auch Bemerkungen unter Wundauflagen“ wie folgt ergänzt:
„… und unter Pkt 2. zu Mittel zur Lokal- und Leitungsanästhesie“.
Unter Pkt. 2. der Anlage 1 wird die zu „Mittel zur Lokal- und Leitungsanästhesie“ gehörige Bemerkung „auch zur topischen Anwendung“ wie folgt ergänzt:
„… ausgenommen hiervon sind Anästhesiepflaster“.
Unter Pkt. 5. der Anlage 1 wird unter dem Buchstaben E die zu dem Mittel „Einmalbiopsienadeln“ gehörige Bemerkung „– bei Gewebeentnahme“ wie folgt modifiziert:
– „zur Gewebeentnahme, auch erforderliche Führungshilfen (z.B. Coaxialnadeln/ -kanülen, Drähte), soweit sie nicht bereits über die Vergütung nach dem EBM, insbesondere mit den Nrn. 40454 bzw. 40854 abgegolten sind und einlumige OPU-Kanülen (außer im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung)“
Es wird darauf hingewiesen, dass nach der o. g. Protokollnotiz somit auch Führungshilfen für Biopsienadeln wie z.B. Coaxialnadeln (bzw. diese auch zusammen), soweit keine Kostenabgeltung nach dem EBM erfolgt, über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können.
Wiederverwendbare halb- und vollautomatische Biopsiegeräte zählen hingegen zu den Praxiskosten und sind nicht über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig (lediglich deren Einmalnadeln/ -kanülen – siehe zuvor).
Unwirtschaftlich und somit auch nicht über den Sprechstundenbedarf beziehbar, sind automatische Einmalgeräte (Wegwerfgeräte), bei denen Gerät und Nadel fest miteinander verbunden sind, s. § 4 (1) der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
Die bei Mamma-Biopsien zur Markierung des Befundfeldes benötigten Marker/Clips
(z.B. O-Twist-Marker), welche nicht bereits über die Kostenpauschalen der Nrn. 40455, 40855 des EBM abgegolten sind, können als Sachkosten durch Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 99999D über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden; ebenso andere bei der Mamma-Biopsie benötigte Einmalartikel, soweit bei deren Anwendung nicht bereits eine Kostenabgeltung nach den EBM-Pauschalen Nrn. 40454, 40854 erfolgt.
Anästhesiepflaster sind gemäß der 2. Protokollnotiz nicht als Sprechstundenbedarf verordenbar. Bei versicherten Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kommt eine patientenkonkrete Verordnung in Betracht.
Die 2. Protokollnotiz und die dadurch modifizierte Textfassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung samt Anlagen wird auf der Homepage der KV Sachsen unter nachfolgenden Rubriken zu finden sein:
http://www.kvs-sachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Sprechstunden-
bedarf
Die Änderungen sind dort farblich gekennzeichnet.
Der Zeitpunkt zur Änderung des Bezugsweges für Kontrastmittel musste aufgrund eines noch anhängigen Verfahrens vor der Vergabekammer wegen der zuletzt erfolgten Ausschreibung der BARMER Ersatzkasse erneut verschoben werden.
Die betroffenen Ärzte wurden hierüber zwischenzeitlich durch die BARMER Ersatzkasse schriftlich informiert.
Zu den Auswirkungen der Anlage V (Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten) der zum 01. April in Kraft getretenen neuen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) auf den Sprechstundenbedarf in Sachsen wird noch eine separate Veröffentlichung erfolgen. Insoweit möchten wir Sie bitten, auch aktuelle Veröffentlichungen auf der Homepage der KV Sachsen zu beachten.
Die Vertragspartner haben sich zunächst im Rahmen einer Übergangsregelung darauf verständigt, den Bezug von Sprechstundenbedarf vorerst noch unberührt von der sukzessive ergänzten Anlage V (vormals Anlage 12 der AMR) zu lassen.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
