Hilfsmittel-Richtlinie – die wichtigsten Änderungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung vom 7. Februar 2009 eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie beschlossen. Die wichtigsten Neuregelungen möchten wir hiermit kurz aufführen.- Es entfällt die Listung des Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis als Anspruchsvorausetzung. Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden, wenn sie von der Leistungspflicht der GKV erfasst sind.
- Die nicht mehr aktuelle Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis wurde gestrichen.
- Die Verordnungsgrundsätze wurden konkretisiert. Vor der Verordnung sind zukünftig die strukturellen und funktionellen Schädigungen und die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) mit zu berücksichtigen. Bei dieser ganzheitlichen Betrachtungsweise sind die Kriterien des Versorgungsbedarfs, der Fähigkeit zur Nutzung, die Versorgungsprognose und das Versorgungsziel vor der Verordnung zu beachten. Damit wurde Bezug auf die ICF-Klassifikation nach WHO genommen. Die Gesamtbetrachtung wurde in Analogie zu den Heilmittel- und den Rehabilitations-Richtlinien erstellt.
- Eine Mehrfachausstattung ist jetzt auch aus medizinischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen möglich. Hinweise für die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis.
- Wird das voraussichtliche Versorgungsziel nicht erreicht, ist der Leistungserbringer jetzt verpflichtet, unverzüglich den Vertragsarzt zu informieren.
- Die Gültigkeit einer Hilfsmittelverordnung wurde auf 28 Kalendertage (bisher 1 Monat nach Ausstellung) festgeschrieben. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Hilfsmittelversorgung innerhalb dieses Zeitraumes nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen wird.
- Vorrangig individuell angefertigte oder zugerichtete Hilfsmittel (z.B. Prothesen, orthopädische Maßschuhe) unterliegen der ärztlichen Abnahme.
- Die Neufassung des Kapitels B führt zu einer verbesserten Versorgung mit bestimmten Sehhilfen. Die wichtigsten Leistungsausweitungen umfassen die weitgehende Aufhebung des Versorgungsausschlusses von Trifokalgläsern, Gleitsichtgläsern, und hochbrechenden Brillengläsern und die Versorgung mit Kunststoffbrillengläsern mit niedrigen Brechkraftwerten über das Vorschulalter hinaus.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
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