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Hautscreening – Übersicht zur Vergütung ab dem 01.01.2009

Übersicht siehe oben als PDF unter "Download des Artikels"



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Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 73c SGB V zwischen der Techniker Krankenkasse, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und der KV Sachsen

Am 15. Mai 2008 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Kinder-Richtlinie beschlossen. Im Rahmen der Früherkennungsmaßnahmen für Kinder wurde eine zusätzliche Untersuchung U 7a im 34. bis 36. Lebensmonat in den EBM aufgenommen.

Auf Grund dieser Regelung hat die TK die Teile des Vertrages zur Leistung U 7a zum 31.Dezember 2008 gekündigt.

Für die Leistungen der U 10 und U 11 bleibt der Vertrag weiterhin bestehen.

– Vertragswesen/is –



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Hautscreening-Vereinbarung für Knappschafts-Versicherte unter 35 Jahren

Ab dem 1. Januar 2009 haben Versicherte der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres die Möglichkeit, aller zwei Jahre an einer Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen. Die Praxisgebühr ist vom Versicherten hierfür nicht zu erheben.

Dies wurde in einem Vertrag zwischen Knappschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung vereinbart. Die Untersuchung kann von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten vorgenommen werden. Es erfolgt hierfür eine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in Höhe von 25,00 EUR, welche mittels der Sonder-GOP 01745K abzurechnen ist. Mögliche Untersuchungen mittels Auflichtmikroskopie gelten durch diese Pauschale als abgegolten und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Begleitleistungen der Histologie und Pathologie sind von dieser Vereinbarung nicht erfasst.

Die Vereinbarung ist auf der Homepage der KV Sachsen veröffentlicht (Mitglieder > Verträge > Hautscreening – Knappschaft ab 01.01.2009).

– Vertragswesen/er –



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