Patienteninformation zur Versorgung mit Hilfsmitteln

Patienteninformation zur Versorgung mit Hilfsmitteln
Liebe Patientin, lieber Patient,
Sie haben heute ein Rezept über ein Hilfsmittel erhalten.
Bislang konnten Sie es sich aussuchen, bei welchem Leistungserbringer (Apotheke, Sanitätsfachgeschäft oder anderes) Sie das Rezept abgeben, um Ihr Hilfsmittel zu erhalten.
Achtung, hier erfolgt aktuell eine Änderung!
Die gesetzlichen Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen seit kurzem festlegen, welcher Leistungserbringer ihre Versicherten mit welchem Hilfsmittel beliefern darf.
Ob auch Ihre Krankenkasse von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen bestimmten Leistungserbringer ausgewählt hat, müssen Sie nunmehr direkt bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kasse, bevor Sie dieses Rezept einlösen!
Dezember 2008


Zur Annahme Ihrer Abrechnungsunterlagen im Januar 2009 haben Sie für Ihre Patienten eine Patienteninformation zur Versorgung mit Hilfsmitteln zur Auslage in Ihrer Praxis erhalten (Text siehe Kasten). Aufgrund von Nachfragen möchten wir Ihnen noch einige konkretisierende Angaben dazu übermitteln.

Mit der zum 1. April 2007 in Kraft getretenen Neufassung des §127 SGB V war vorgesehen, dass die Versorgung von Hilfsmitteln nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2008 nur noch durch die Leistungserbringer erfolgt, welche über Ausschreibungsverfahren zu Vertragspartnern der Krankenkasse geworden sind. Verschiedene Krankenkassen vereinbarten gemäß den gesetzlichen Vorgaben einen Vertrag zur Hilfsmittelversorgung. Vorrangig betrifft es die Produktgruppe 15 (Inkontinenzversorgung); und hier auch nur saugende Inkontinenzhilfen. Die Versorgung mit Inkontinenzhilfen über Exklusivpartner der Krankenkassen hat zur Folge, dass Patienten nicht mehr über alle Apotheken oder Sanitätshäuser versorgt werden, sondern ihre Verordnung bei der Krankenkasse oder direkt bei dem Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse einreichen müssen.

Mit dem aktuell verabschiedeten Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurden weitere Veränderungen im Hilfsmittelbereich vorgenommen, die aber vorrangig Leistungserbringer und Krankenkassen betreffen.

Unbenommen davon bleibt aber die Versorgung über Exklusivpartner als vorrangige Versorgungsform für Patienten bei Bestehen eines Vertragsabschlusses mit der jeweiligen Krankenkasse.

Ausschreibungen der Krankenkassen zu den Produktgruppen im Hilfsmittelbereich sind ab 2009 nach dem neuen § 127 Abs. 2 SGB V von einer Soll-Vorschrift in eine Kann-Vorschrift umgewandelt worden. Somit sind die Krankenkassen nicht mehr verpflichtet, vorrangig Ausschreibungen zum Abschluss von Hilfsmittelverträgen durchzuführen. Die generelle Lieferberechtigung aller zugelassenen Leistungserbringer ohne Vertrag mit den Krankenkassen wurde bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Diese Lieferberechtigung gilt nicht, wenn die Kasse einen Vertrag über den Weg der Ausschreibungen geschlossen hat (Vorrang Versorgung über Exklusivpartner).

Weiterhin müssen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2009 gemeinsame Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen abgeben. Bereits in der zuvor gültigen Fassung war eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht hinsichtlich individuell angefertigter Hilfsmittel oder Hilfsmittel mit hohem Dienstleistungsanteil vorgesehen. Durch die zu erstellenden Empfehlungen wird damit für Krankenkassen und Leistungserbringer mehr Transparenz in Sachen Ausschreibungen geschaffen.

In Kurzform möchten wir Sie über die der KVS bekannten abgeschlossenen Verträge von Krankenkassen in verschiedenen Produktgruppen informieren (siehe PDF oben unter "Download des Artikels). Die vorgenannte Patienteninformation ist nach derzeitigen Stand nur für diese Bereiche der Hilfsmittelversorgung zu nutzen.

Für weitere ausführliche Informationen sowie zu den Verordnungsmodalitäten dieser Verträge können Sie sich gern an die Mitarbeiter Ihrer Bezirksgeschäftsstelle wenden.


– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –



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Information zur Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen für KKH-Versicherte nach § 127 Abs.1 SGB V

Auf mehrmalige Anfrage bestätigte uns die Kaufmännische Krankenkasse jetzt, dass die Versorgung Ihrer Versicherten mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen im häuslichen Bereich seit dem 1.April 2008 für das Bundesland Sachsen gemäß §127 Abs.1 SGB V erfolgt. Leider besteht für die Krankenkassen von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Information der Ärzte über solche Verträge.

Die zur Versorgung berechtigte Firma ist seit April 2008 die
Mommsen Handels Gesellschaft GmbH
Maltestraße 139
12277 Berlin
Servicetelefon 030/75 51 10
Servicefax 030/75 51 11 00
info@mohage.de

Angaben zu Verordnungen mit einer längeren Laufzeit als im Hilfsmittelkatalog angegeben erfolgte durch die KKH nicht. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich an die im Hilfsmittelkatalog vorgegebenen 3 – 6 Monate zu halten.

Vorgenannte Versorgungsform gilt nur für Versicherte in der Home-Care-Versorgung (häuslicher Bereich). Ausgenommen sind Versicherte in Pflegeheimen.

Sollten in Ihrer Praxis Fragen zur Versorgung durch den Vertragspartner auftreten, sind die Patienten für Auskünfte an die Krankenkasse zu verweisen.

– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –



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